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Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Revisionsbegründung beim Rechtspfleger

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Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Im BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21 –, also schon etwas älter, geht es um die Frage der Nachholung von Verfahrensrügen.

Das LG hatte den den Angeklagten wegen „Betrugs in 24 Fällen, davon in 4 Fällen wegen Versuchs“ verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Ferner hat der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragt. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2021 ist bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) die von ihm versäumte Handlung, hier die Anbringung der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 erhobenen Verfahrensrügen, in der von § 345 Abs. 2 StPO vorgegebenen Form nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ferner mangelt es an einer Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Die vom Angeklagten persönlich mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 vorgetragenen Verfahrensrügen sind von ihm am 21. Oktober 2020 nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden (§ 345 Abs. 2 StPO), so dass diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind.

a) Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, NStZ-RR 1997, 9). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass sie die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat; andernfalls ist die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6). Es genügt daher regelmäßig nicht, dass in einer Revisionsbegründung auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen bzw. die Begründungsschrift zum Inhalt der Niederschrift erklärt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, aaO; vom 22. Januar 1988 – 3 StR 533/87, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2; BayObLG, NStZ-RR 1996, 312, jeweils mwN).

b) Letzteres ist hier der Fall. Zwar weist das Protokoll vom 21. Oktober 2020 aus, dass die von dem Angeklagten verfasste neunseitige Revisionsbegründung „von der unterzeichnenden Rechtspflegerin geprüft und die Form als zweckmäßig erachtet“ worden ist. Andererseits enthält das Protokoll den Hinweis, dass die Rechtspflegerin „aufgrund der Corona-Pandemie und des daraus folgenden Gebots der Minimierung von Kontakten […] darauf verzichtet (hat), die Begründung des Erschienenen aufzunehmen“. Die als Anlage der Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beigefügte ? juristisch laienhafte ? Revisionsbegründung, die keinerlei Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat, offenbart grundsätzliche Missverständnisse des Verfahrensablaufs. Teilweise lässt das Vorbringen keinen Bezug zum Revisionsverfahren erkennen. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rechtspflegerin gestaltend an der Revisionsbegründung mitgewirkt und die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat (vgl. zur Verantwortungsübernahme durch einen Verteidiger BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6; vgl. auch Nr. 150 RiStBV).

c) Der Angeklagte ist hierauf sowie auf die Möglichkeit eines weiteren Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Unzulässigkeit seines bisherigen Wiedereinsetzungsantrags vom 1. Juni 2021 durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2022 hingewiesen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06, juris Rn. 6 f. und 9). Einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt.“

Eigene Revisionsbegründung des „Reichsbürgers“: Auch da ist der UdG nicht nur Schreibkraft

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In der Praxis gibt es immer wieder Schwierigkeiten, wenn die Revisionsbegündung vom Angeklagten selbst „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ erklärt wird (§ § 345 StPO). Ein Problem wird das vor allem häufig dann, wenn es sich um – gelinde ausgedrückt – querulatorisch veranlagte Angeklagte handelt. Ich erinnere mich an einen Fall aus meiner aktiven Zeit, da hat die Begründung bei der Rechtspflegering mehr als sechs Stunden gedauert. Die ist danach – wie sie damals erzählt hat – erst mal in ihr Dienstzimmer gegangen, hat es abgeschlossen und hat vor Erschöpfung geweint. Auf der Grundlage kann man verstehen, wenn der Rechtspfleger/UdG in solchen Fällen dann einfach nur das entgegennehmen, was ihnen der Angeklagte diktiert. Einfach unter dem Gesichtspunkt: Dann habe ich Ruhe.

Das geht aber nicht, wie noch einmal der BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – 4 StR 483/15 – zeigt; es handelte sich offensichtlich um die Revision eines „Reichsbürgers“:

„a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW-StPO/Widmaier/Momsen, § 345 Rn. 38 je-weils mwN).

b) So verhält es sich hier.

Schon der Eingang des Protokolls

„Es erscheint Herr R. … und erklärt:

Die vom mir am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie nachfolgend …“ belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entge-gengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch auf-grund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und vom Rechtspfleger erst nach dem Vermerk „geschlossen“ unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit geltend gemacht, weil der Angeklagte „keine strafrechtlich relevante Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland auf dem Gebiet des Deutschen Reichs begangen“ habe und er nur dessen Rechtsordnung unterliege. Auch sei das Urteil wegen „mangelhafter Personalienaufnahme und -feststellung“ aufzuheben, da das Urteilsrubrum ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er – geboren im Jahr 1969 – allein „über die preußische Staatangehörigkeit kraft Vererbung“ verfüge.

Vor dem Hintergrund solcher Rügen ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der Urkundsbeamte nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. Meyer-Goßner, aaO mwN). Vor allem aber belegen diese Rügen, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1147/05).“

Zwar gibt es dann ggf. Wiedereinsetzung. Schied hier aber aus, „weil der Angeklagte trotz des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung seines Rechtsmittels als unzulässig, der (auch) ihm am 3. November 2015 zugestellt wurde, die versäumte Handlung bislang nicht in wirksamer Weise nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).