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Verkehrsrecht III: Nochmals Fahrt mit Elektro-Roller, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis?

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Und zum Schluss des Tages habe ich dann noch zwei Entscheidungen zur (Trunkenheits)Fahrt mit einem Elektro-RollerScooter (§ 316 StGB).

Der Beschuldigte befuhr am 30.10.2021 gegen 02:08 Uhr, mit einem Elektrokleinstfahrzeug mit Lenk- oder Haltestange (E-Roller) der Marke Bott Cl u.a. in Solingen. Ihm kam zwei Polizeibeamten in einem Funkstreifenwagen entgegen. Die Beamten entschieden sich, den Beschuldigten zu kontrollieren, wendeten ihren Streifenwagen und hielten den Beschuldigten an. Da bei der Kontrolle starker Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, wurde eine freiwillige Atemalkoholmessung durchgeführt, die einen Wert von 0,7mg/l ergab. Die um 04:08 freiwillig abgegebene Blutprobe ergab eine mittlere BAK von 1,55 %.

Die Staatsanwaltschaft hat dann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt (§ 111a StPO). Das AG Wuppertal hat das mit dem AG Wuppertal, Beschl. v. 17.12.2021 – 22 Gs 47/21 (922 Js 3738/21) – abgelehnt: Begründung:  Wie ein Gericht in der Hauptsache in der strittigen Frage um die Einordnung dieser Fahrzeuge entscheide, sei nicht vorhersehbar, zumal es noch keine obergerichtliche Entscheidung aus dem dortigen Gerichtsbezirk gebe. Daher keine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Dagegen dann die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, über die das LG Wuppertal mit dem LG Wuppertal, Beschl. v. 02.02.2022 – 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21) – entschieden hat. Das LG hat dem Antrag der StA statt gegeben und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Das man das, was das LG ausführt so alles schon einmal gelesen hat, hier nur (mein) Leitsatz zu der Entscheidung:

Der für Kraftfahrer ermittelte Grenzwert für die Anwendung des § 316 StGB ist auch auf Führer von E-Scootern anzuwenden.

Alkohol am Zügel – wann „absolute“ Trunkenheitsfahrt?

entnommen wikimedia.org Urheber TUBS

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Der „absolute Promille-Grenzwert“ von 1,1 ‰ gilt für alle Führer von Kfz, die ein solches Fahrzeug als Kraftfahrer führen, also auch für alle Kraftradfahrer (Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa), ebenso für motorisierte Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg, VRR 2011, 111 m. Anm. Deutscher) oder für „Pocketbikes“ (vgl. OLG Dresden VRR 2014, 27). Insoweit alles ohne Probleme.

Aber was ist mit Führern anderer Fahrzeuge, wie z.B. (Pferde)Kutschen? Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, absolute Grenzwerte i.o. Sinn gibt es nicht. Für Pferdekutscher hat z.B. das AG Köln 1989 Fahruntüchtigkeit bei 1,7 ‰ noch nicht gesehen. Anders jetzt das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Urt. v. 25.02.2014 – 1 Ss 204/13, über das bisher nur in der (Tages)Presse (vgl. aber auch hier bei LTO) berichtet worden ist. Das geht von der Geltung der 1,1 ‰-Grenze auch für Kutscher aus.

Hintergrund der Entscheidung war eine Kutschfahrt im August 2012, bei der der Kutscher mit fast 2 ‰ alkoholisiert war. Das LG Osnabrück war davon ausgegangen, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.

Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim OLG Oldenburg Erfolg. Das ist von der 1,1-‰Grenze ausgegangen, heißt es bei LTO, da Kutscher  im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen müssten: „Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.“

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 StGB nicht entzogen werden. Pferde sind zwar kräftig, aber die Kutsche ist kein „Kraftfahrzeug“.

Modenschau in Münster – und der Minister spricht mal wieder zur Promillegrenze

© Frankonius – Fotolia.com

Gestern war Modenschau in Münster. Die nordrhein-westfälischen Fahrradpolizisten haben eine neue Uniform bekommen: Blaue Hose, gelbe Weste. Und das wurde der Öffentlichkeit vorgestellt. Die örtliche Presse hat darüber unter dem Titel: „Neue Uniform für-Radstreife – 700 Polizisten mit dem Fahrrad auf-Verbrecherjagd“ berichtet. Ob zu „Verbrecherjagd“ allerdings das an anderer Stelle gestellte Beispiel: Verfolgung eines mobiltelefonierenden Radfahrers passt, ist m.E. fraglich (vgl. hier).

Und: Einen solchen „Modetermin“ lässt sich natürlich die Politik nicht nehmen. D.h. wir durften auch den nordrhein-westfälischen Innenminister in Münster begrüßen. Der Minister im Kreise neu eingekleideter Polizisten vor dem münsterischen Rathaus macht sich immer gut. Und der Minister hat seinen Auftritt dann auch gleich wieder genutzt, um für eine Absenkung der Promillegrenze bei Radfahrern zu plädieren. Die liege dort immer noch bei 1,6 Promille. Man wolle jetzt in den Innenministerkonferenz einen entsprechenden Antrag stellen (leider ist der Teil von den WN nicht online gestellt.

Nun, das scheint derzeit das Lieblingsthema des Ministers zu sein (vgl. dazu schon hier). Vielleicht liegt es ja an der Jahreszeit :-). Jedenfalls frage ich mich – ebenso haben sich schon andere in ihrem Blog gefragt – wie das gehen soll? Wollen die Innenminister die Strafgerichte anschreiben und auf eine Senkung der Promillegrenze hinweisen? Denn im strafrechtlichen Bereich sind die 1,6 Promille, über die man diskutieren kann, darum geht es gar nicht – eine von den Gerichten gezogene Grenze. Die werden die Innenminister nicht einfach mal so per Erlass (?) senken können. Darüber sollte sich auch mal ein Minister Gedanken machen. Oder zumindest diejenigen, die „in seinem Haus“ für den Bereich zuständig sind.

Experten wollen Deutschland trocken legen

Die Legal Tribune Online meldet gestern: Der Verkehrssicherheitsrat will Alkohol am Steuer komplett verbieten, auch andere Verbände schließen sich der Forderung an. Was bislang nur für Fahranfänger gilt, soll bald alle Autofahrer treffen. Dazu dann Näheres von Kay Nehm hier

Wie besoffen darf ich in einem Krankenfahrstuhl sein?

Die Antwort: An sich gar nicht :-), aber ab 1,1 Promille wird es richtig gefährlich. Denn das OLG Nürnberg hat in seinem Beschl. v. 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 festgestellt: Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV), die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille.

Darüber wird/ist es dann – auch ohne Fahrfehler – ein § 316 StGB. Muss man im Alter dran denken. 🙂