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Fotografien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betreffen, wann Pornografie?

© Dan Race - Fotolia.com

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Der Angeklagte ist vom LG u.a. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, in einigen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines (anderen) Kindes, und wegen „Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften“ verurteilt worden. Dem BGH gefällt das landgerichtliche Urteil nicht und er hebt im BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – 2 StR 459/13 – (teilweise) auf. Ihm gefällt insbesondere auch nicht die Verurteilung wegen des Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften:

„2. In den Fällen II.24 und 25 ist die Eigenschaft der vom Angeklagten angefertigten Fotographien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betrafen, als pornographische Schriften durch die Feststellungen nicht belegt.

Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den dargestellten sexuellen „Handlungen“ gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. Röder NStZ 2010, 113 ff. mwN; anders zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006  – 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 371). Auch dies ist den knapp gehaltenen Urteilsfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen.“

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Bitte „Butter bei die Fische“, oder: Du musst mir schon sagen, warum die Aufnahme pornografisch ist?

Das LG hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung verurteilt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen zog der Angeklagte an einem nicht mehr zu ermittelnden Tag im Jahre 2002 die 1991 geborene Tochter Annemarie seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung zu seinem Computer und „zeigte ihr pornographische Aufnahmen“. Als sie weggehen wollte, weil sie die Bilder nicht sehen wollte, „versuchte der Angeklagte, sie festzuhalten, ließ sie dann jedoch gehen, als sie sich dagegen wehrte“.

Das hat dem 3. Strafsenat des BGH nicht gereicht. Er führt in seinem Beschl. v. 22.6.2010 – 3 StR 177/10 aus:

Soweit hier von Belang, setzt der Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF – ebenso wie § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB nF – voraus, dass der Täter durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen auf ein Kind einwirkt. Pornographisch sind Abbildungen oder Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 184 Rdn. 7). Allein die verallgemeinernde Beschreibung mit „pornographische Aufnahmen“ belegt dies nicht. Zudem verlangt ein Einwirken eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art (vgl. BGHSt 29, 29, 30 f.; BGH NStZ 1991, 485; NJW 1976, 1984); auch hierauf kann ohne nähere Feststellungen zum Inhalt der Aufnahmen nicht geschlossen werden. „

Also: Butter bei die Fische und die „pornografischen Aufnahmen“ beschreiben. Wegen der „Einzelheiten“ kann ja gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen werden. Dann kan sich das Revisionsgericht die Bilder selbst ansehen. Schöne Vorstellung, wie der BGH-Senat dann in der Beratung vor einem Videorekorder oder Notebook sitzt und sich „pornografische Aufnahmen“ ansieht. Alles rein dienstlich 🙂 :-).

BVerfG: Zum Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet

Das BVerfG hat gestern eine PM zu seiner Entscheidung vom 24.09.2009 – 1 BvR 1184/08 herausgegeben (vgl. PM 120/09).  Danach waren Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich.

In der PM heißt es u.a.:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.“

Näheres hier in der Entscheidung.

OLG Dresden zum „pornografischen Reden“

Eine ganz interessante Konstellation hatte jetzt das OLG Dresden zu entscheiden. Der Angeklagte hatte sich mit sexuell motivierten Reden an zwei 11-jährige Mädchen gewandt. Er war deshalb vom LG wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Das OLG Dresen hat dazu entschieden:

„Pornographischen Darstellungen entsprechendes Reden“ im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB braucht nicht selbst alle Merkmale des Begriffs „pornographisch“ zu erfüllen. Der Tatbestand verlangt lediglich Reden, das pornographischen Darstellungen „entspricht“; eine Einschränkung des Tatbestands auf das im engsten Sinne pornographische Material ist schon deshalb nicht durchführbar, weil es bei dem Reden an einer Verkörperung fehlt. Die Beurteilung, ob das Reden im Einzelfall den Tatbestand erfüllt, hat wertend unter Berücksichtigung der Belange des Jugendschutzes als Schutzzweck des § 176 StGB zu erfolgen.“

Es kommt also bei dem Reden nicht auf eine Schilderung sexueller Vorgänge in übersteigerter, anreisserischer Weise an.

OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2009 – 2 Ss 352/09