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Klassiker II: Das Zufahren auf eine Polizeisperre

© Martin Fally - Fotolia.com

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Und hier dann der zweite Klassiker aus dem  OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2013 – 5 RVs 80/13, nämlich das Zufahren auf eine Polizeisperre (zum ersten Klassiker: Klassiker I: Die Vollendung des Einbruchdiebstahls). Dazu sagt das OLG Hamm – in Übereinstimmung mit der BGH und der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung:

„Fährt der Täter auf eine Polizeisperre zu, liegt eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu verkehrsfeindlichen Zwecken dann vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist. Eine Zweckentfremdung ist dann nicht gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufahren, sondern an ihm vorbeifahren wollte.“

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