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OWi I: Enforcement Trailer und VerfGH Saarland, oder: Das OLG Hamm „mauert“ auch

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Heute dann mal wieder ein Owi-Tag, als straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Und den Opener mache ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2020 – 1 RBs 255/19 – zu zwei Fragen, die die Rechtsprechung derzeit immer wieder beschäftigen: Nämlich Enforcement Trailer und VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17.

Mit beiden Fragen hat das OLG Hamm nichts „am Hut“ und mauert – genau wie die anderen OLG:

„1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und – soweit ersichtlich – auch der übrigen für Bußgeldsachen zuständigen Senate des hiesigen Oberlandesgerichts ist die angefochtene Entscheidung insbesondere insofern nicht zu beanstanden, als der Tatrichter bei dem Einsatz des Messgeräts Poliscan Speed M 1 in einem Enforcement-Trailer entgegen der diesbezüglich vorgebrachten Bedenken durchaus ausdrücklich die „Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens . (erg.: als) gewährleistet‘ angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2018 – III-1 RBs 172/18 – Beschluss vom 18.01.2019 – III-1 RBs 184/18 Beschluss vom 29.04.2019 – III-1 RBs 33/19 Beschluss vom 26.08.2019 – III-1 RBs 160/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 – III-2 RBs 33/19, Beschluss vom 22.07.2019 – III-2 RBs 153/19 OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 -, juris).

Abweichend von der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung bietet der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18 – (juris) auch keinen Anlass zur Vorlage nach den SS 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG. Für die dortige Entscheidung war maßgeblich, dass die zwei zum damaligen Zeitpunkt in Hessen im Einsatz durch die dortige Landespolizei befindlichen „Enforcement Trailer“ ohnehin über eine Sonderzulassung verfügten, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem Enforcement Trailer (als Anhänger) zulässt, und schon deshalb die aus diesen Trailern durchgeführten Messungen als solche in einem standardisierten Messverfahren anzusehen waren. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt zudem ausgeführt hat, dass bei anderweitigen Messungen aus Enforcement Trailern Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen und deren Dokumentation erforderlich seien, handelt es sich um über den konkreten Fall hinausgehende Formulierungen, die mangels Entscheidungserheblichkeit im dortigen Verfahren keine Vorlagepflicht nach S 121 Abs. 2 GVG begründen (vgl. Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., S 121 Rn. 22 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., S 121 GVG Rn. 10f.).

2. Auch unter dem Aspekt der Speicherung sogenannter Rohmessdaten bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt. Insofern hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 06.01.2020 – 111-1 RBs 180/19 – ausgeführt:

„Es ist inzwischen bereits mehrfach mit überzeugender Begründung obergerichtlich entschieden worden, dass entgegen der mit der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten und für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – Il OLG 65/19 juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19 -,juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 2 Rb 35 ss 808/19 -,juris, OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 RBs 339/19 -, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris, OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 09. September 2019 – 28 (OWi) 233/19 -, juris), und es sich bei dem vorliegend eingesetzten  Messgerät „PoliScan Speed“ nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt, hinsichtlich dessen ungeachtet der Frage einer erfolgenden Speicherung sämtlicher Rohmessdaten eine Verwertung der erlangten Messergebnisse uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 — 2 Rb 35 Ss 808/19-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 20. November 2019- 1 Ss OWi 381/19- und vom 09. September 2019- (1 B) 53 Ss-OWi 433/19 (257/19), Juris).

Gründe, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, sind für den Senat nicht ersichtlich.“

Die hierzu mit dem Schriftsatz vom 28.12.2019 zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen – das vorgenannte Urteil des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unterfällt ohnehin nicht den §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG begründen auch keine Vorlagepflicht hinsichtlich des Aspekts der Speicherung von sogenannten Rohmessdaten. Bei den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19 – (BeckRS 2019, 16424) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 – (juris) waren jeweils .schon die diesbezüglichen Verfahrensrügen -nicht wirksam  erhoben worden. Die zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.08.2019 – Ss RS 26/2019 (46/19 OWi) – und vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) – (jew. zit. n. burhoff.de) zur Einstellung von Verfahren hinsichtlich Geschwindigkeitsmessungen mit den Messgeräten TraffiStar S350 und PoliScan Fl HP erfolgten vor dem Hintergrund der sich für das Oberlandesgericht Saarbrücken (im Unterschied zum vorliegend entscheidenden Senat) aus S 10 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Bindung an die vorgenannte Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs und gebieten für die vorliegende Konstellation gleichfalls keine Divergenzvorlage.“

OWI I: Poliscan Speed, Vorsatz, Absehen vom Fahrverbot, oder: Dann machen wir es eben selbst

Den heutigen OWi-Tag eröffne ich mit dem  OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2019 – IV-4 RBs 96/19. Er hat die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand, bei der das AG von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die zum Erfolg führt. Das OLG hat selbst wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt und ein Fahrverbot verhängt:

Hier zunächst die beiden ersten Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels des Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts Typ PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
  2. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um fünfundsechzig Prozent kann regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden.

Und zum Fahrverbot führt das OLG dann u.a. aus:

„c) Bei Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist ein Absehen vom Fahrverbot nicht gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in dem entgegen der Regel von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könnte, liegen nicht vor. Weder weicht nach den vom Amtsgericht festgestellten objektiven Gegebenheiten die Gefährlichkeit des konkreten Verstoßes des Betroffenen von der typischen Gefahrensituation ab, die Anlass für die gesetzlich geregelte außerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung ist, noch ist das Maß seines Verschuldens besonders gering. Der Betroffene hat die zulässige Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten. Auch sonst sind keine besonderen Ausnahmeumstände in seiner Person gegeben.

Existenzgefährdende Auswirkungen des Fahrverbotes für den Betroffenen sind nicht ersichtlich. Angesichts der verkehrstechnisch guten Lage seines Wohnortes bedarf es nicht einmal der Heranziehung eines Fahrers.

Von seinem Wohnsitz in der Stadt Meerbusch (Ortsteil Strümp) ist die benachbarte Landeshauptstadt Düsseldorf mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder unter Inanspruchnahme von Taxis oder Mietwagen in angemessener Zeit erreichbar.

Dort hat der Betroffene unmittelbaren Anschluss an ein Verkehrsnetz von nationaler und internationaler Bedeutung. Vom Flughafen Düsseldorf stehen ihm Direktverbindungen in mehrere große deutsche Städte und Wirtschaftsregionen zur Verfügung. Die Stadt Düsseldorf ist des Weiteren über ihren Hauptbahnhof und Zentralen Omnibusbahnhof an das Eisenbahn- und Fernbusliniennetz angeschlossen. Insbesondere die Anbindung an das ICE-Liniennetz der Deutschen Bahn ermöglichen es dem Betroffenen, alle Regionen Deutschlands in angemessener Zeit zu erreichen. Soweit der Betroffene abseits der so erreichbaren Wirtschaftsmetropolen und großen Städte Kunden zu betreuen hat, ist ihm zuzumuten, zur Weiterfahrt den dortigen öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch zu nehmen oder sich der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens zu bedienen. Nach Ansicht des Senats kann so in angemessener Zeit – auch im Vergleich zum Automobilverkehr – jeder Ort in Deutschland erreicht werden. Im Übrigen dürfte eine vorausschauende Planung der Reisen zu einer Optimierung der Geschäftstermine führen. Die Kosten für den Gebrauch der öffentlichen Verkehrsmittel werden durch den Wegfall der Kosten für den Einsatz des PKW kompensiert. Angesichts dessen vermag der Senat auszuschließen, dass der Betroffene durch ein zweimonatiges Fahrverbot in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre oder nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen seiner Berufsausübung unterläge.“

OWi I: Poliscan Speed, oder: Ist nach wie vor standardisiert

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Heute dann mal wieder ein OWi-Tag, und zwar mit drei OLG-Entscheidungen.

Die erste kommt aus Brandenburg. Das OLG Brandenburg hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 1 Z Ss (OWi) 320/19 – (noch einmal) zum standardisierten Messverfahren in Zusammenhang mit Poliscan Speed Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit seiner Entscheidung vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtfigur des „standardisierten Messverfahrens“ (vgl. BGHSt 39, 291 ff.), hinsichtlich dessen vereinfachte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht in Frage gestellt. Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich weiterhin um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. November 2016, 2 Ss OWi 1164/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016, 2 OWi 4 SsRS 128/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Oktober 2014, 2 (7) SsBs 454/14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Mai 2014, 1 SsBs 41/13; OLG Düsseldorf Beschluss vom 14. Juli 2014, 1 RBs 50/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09, 178/09 I, OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010, 2 Ss-OWi 236/10; jew. zit. nach juris; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 2019 (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19); vom 5. August 2019; (1Z) 53 Ss-OWi 272/19 (233/19); vom 12. Januar 2019; (1 Z) Ss-OWi 34/19 (33/19); vom 4. Februar 2015, 1 Z (53 Ss-OWi 10/15) 20/15; vom 13. November 2014, 1 Z (53 Ss-OWi 553/14) 306/14; vom 11. April 2011, 1 Ss-OWi 36 B/11; vom 25. Februar 2010, 1 Ss-OWi 28 B/10; vom 10. März 2010, 1 Ss-OWi 48 Z/10). Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 betrifft Fragen der Nachprüfung des Messverfahrens, die vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich sind, da konkrete Messfehler ausweislich der Urteilsgründe nicht ersichtlich sind. Die von dem Betroffenen „in‘s Blaue“ hinein aufgestellten Behauptungen (Bl. 3 f. UA) können nur so genannte Beweisermittlungsanträge begründen, denen das Bußgeldgericht nur unter Aufklärungsgesichtspunkten nachzugehen braucht.

Der, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (LV 7/17) zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.“

OLG Hamm zu PoliscanSpeed, oder: Auch wir machen es falsch…

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Urheber KarleHorn

Der Kollege Kögel aus Wetter hat mir vor einigen Tagen den OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 RBs 47/17 – übersandt. In ihm hat das OLG – in einem Zusatz (!) – noch einmal zu PoliscanSpeed und zur Frage: Noch standardisiert?, Stellung genommen. Das OLG führt aus:

„Zusatz:

Ergänzend bemerkt der Senat an:

Der Senat sieht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 13.07.2017 – III- 1 RBs 80/17 OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17 juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17BeckRS 2017, 111916; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/17 (26/17) juris; KG, Beschluss vom 21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17162 Ss 90/17 – BeckRs 2017, 116543) zu der Frage, welchen möglichen Einfluss etwaige Rohmessdaten, deren Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts PoliScan Speed liegen, auf die Zuverlässigkeit der Messung haben, nebst den in den vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommenen Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des LaserscannerGeschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronoc“ in der Fassung vom 16.12.2016 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A) mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie „Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic“ in der Fassung vom 12.01.2017 (http:/dx.d0i.org/10.7795/520.20161209B), auf die ergänzend verwiesen wird, keinen Anlass, angesichts der Entscheidung des AG Mannheim vom 29.11.2016 – 21 OWi 509/s 357/40/15 BeckRS 2016, 113051) von seiner Auffassung, bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, abzurücken.“

Über die in Bezug genommenen Entscheidungen habe ich hier ja auch schon berichtet. Decken wir das Mäntelchen des Schweigens darüber.

Der Kollege war erstaunt, dass das OLG zum Messverfahren Stellung genommen hat, denn er hatte es „zumindest in diesem Verfahren nicht“ in Frage gestellt. Deshalb fand der Kollege „die Ausführungen des Senats eher merkwürdig.“ Nun, ich habe ihm darauf geantwortet, dass „das OLG wollte angesichts der derzeitigen Diskussion um PoliscanSpeed mitteilen [wollte], dass es es wie die anderen OLG auch falsch macht“. Denn ich denke, da liegt der Hase im Pfeffer: In einer Sache, in der es niemand hören will, schon mal einen Pflock einhausen. 🙂

OLG Frankfurt kämpft für Poliscan Speed – wie die Römer gegen Asterix?

Poliscan Speed - RadarGeschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed, und kein Ende. Inzwischen hat – gefühlt – jedes OLG sich zu diesem Messverfahren geäußert und es gibt eine – in meinen Augen – Art Wagenburg zur Verteidigung dieses Messverfahrens, der PTB und der Herstellerfirma. Man fragt sich, warum eigentlich, wo es doch m.E. genügend Sachverständige gibt, die dieses Verfahren für fragwürdig halten? Zuletzt hat sich nun das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. o4. 12. 2014 – 2 Ss-OWi 1041/14 – geäußert – und das ohne Not.

Aufgehoben hat das OLG einen Beschluss des AG Friedberg vom 15.o8.2o14 wegen eines formellen Mangels. Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen ( ähnlich AG Friedberg, Urt. v. 11.08.2014 – 45 a OWi – 205 Js 16236/14 – und dazu: PoliscanSpeed und keine Ende: Auswertesoftware 3.45.1und Gerätesoftware 3.2.4 – es bleiben Fragen). Das AG war offenbar davon ausgegangen, dass die Messung aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar ist. Das OLG sieht das (natürlich anders) anders und gibt – auf Bitten der Generalstaatsanwaltschaft – eine umfangreiche Segelanweisung zum standardisierten Messverfahren und zu Poliscan Speed.

Daraus will ich hier nicht zitieren – Selbststudium ist angesagt 🙂 .

Der Segelanweisung kann man m.E. nicht in allen Punkten folgen. Das gilt vor allem hinsichtlich des Hinweises des OLG, dass bei Messungen nach dem 23.07.2013 mit der Auswertesoftware 3.38.0 die insoweit fehlende PTB-Zulassung keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Messungen haben soll. Das dürfte den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens widersprechen. Gibt es nämlich für ein Messgerät für eine Kombination aus Geräte- und Auswertesoftware keine Zulassung der PTB, so stellt das Messverfahren bei der jeweiligen konkreten Messung kein standardisiertes Messverfahren dar. Folge: Ein dem Betroffenen vorgeworfener Geschwindigkeitsverstoß kann dann nur nach den allgemeinen Regeln festgestellt werden, also mit Feststellungen im Einzelfall.

Und: Ich bewundere die Amtsrichter, die sich so viel Mühe machen und nicht einfach – einfacher wäre es – auf die Linie ihres OLGs einschwenken. Ich bin mal gespannt, was das AG Friedberg jetzt macht. Wie war das noch mit dem kleinen gallischen Dorf 🙂 ? (vgl. “ein kleines gallisches Dorf…”, oder: AG Emmendingen versus PoliscanSpeed, die 2). 🙂