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HV II: Angemessene Vorbereitungszeit für das Plädoyer, oder: Wann ist zu „knapp bemessen?

Im zweiten Posting komme ich noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 236/20 – zurück. Über die in dem Beschluss im Vordergrund stehende Frage – Unverzüglichkeit bei Stellung eines Befangenheitsantrags – hatte ich ja schon berichtet (vgl. hier: StPO I: Befangenheitsantrag, oder: “Unverzüglich” heißt nicht “sofort”).

Der BGH hat in dem Beschluss dann aber auch noch (kurz) Stellung genommen zu der Frage, die Ausgangspunkt für den Streit zwischen Gericht und Verteidiger war, nämlich: Wie viel Zeit gibt es/braucht man zur Vorbereitung des Plädoyers?

Dazu der BGH:

„cc) Auch wenn es demnach auf die inhaltliche Prüfung des Ablehnungsgesuchs nicht ankommt, sieht der Senat Anlass für den Hinweis, dass bei einem Verfahren wie dem vorliegenden angesichts des Gewichts der drohenden Rechtsfolge (unbefristete Unterbringung nach § 63 StGB) die Zeit für die Vorbereitung der Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht zu knapp bemessen werden darf, gerade wenn der Sachverständige erst kurz zuvor die Erstattung des entscheidenden Gutachtens beendet hat und angesichts vorausschauender Terminierung keine Zeitnot besteht. Ein „kurzer Prozess“ wäre bei einer solchen Sachlage verfehlt.“

„Nicht zu kurz“ – typisch Revisionsgericht 🙂 , nach Möglichkeit nur nicht festlegen. Allerdings ist dies auch eine Stelle, an der man sich m.E. kaum festlegen kann. Denn, wie viel Zeit erforderlich ist, ist immer auch eine Frage des Einzelfalls. Da kann man nicht mit festen Größen arbeiten. Aus dem Umstand, dass der BGh die Frage abspricht und sich dazu – kurz – äußert kann man aber m.E. ableiten, dass die hier vom Gericht eingeräumte Zeit zur kurz war/gewesen wäre.

Ablehnung III – „Absetzen des Urteils während des Verteidigerplädoyers? – „Was unterstellen Sie mir?“

Eine Entscheidung habe ich dann noch im Nachgang zu den beiden Postings von gestern, siehe Ablehnung I: Vortätigkeit des Richters – sag mir die Umstände… und Ablehnung II: Befangenheit wegen/nach Abtrennung von Verfahren – Vortätigkeit? Also:

© Gina Sanders – Fotolia

Leben/Bewegung war offenbar am Ende in einer Hauptverhandlung, die im Mai beim AG Leipzig stattgefunden hat. Die Hauptverhandlung was bis zum Plädoyer des Verteidigers fortgeschritten, der Verteidiger hat sein Plädoyer dann aber unterbrochen und die Angeklagte hat den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch stützt sich insbesondere darauf, dass der Richter bereits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch das Verdrehen seiner Augen seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch wegen des Tatvorwurfs des Betruges zum Nachteil eines Geschädigten B.L. geäußert habe.  zudem sei während des Schlussvortrages des Verteidigers der Richter ausschließlich mit der Niederschrift auf einem aus Sicht des Verteidigers vorgefertigten Formular beschäftigt gewesen. Diese Unterlage sei anders, als die in der Hauptverhandlung benutzten gelben Mitschriftenunterlagen schwarz/weiß und zumindest aus Sicht der Verteidigung vorgefertigt, wobei der Richter diese Unterlage während des Schreibens durch die bisherigen gelben Mitschriftenzettel verdeckt habe.

Nachdem der Verteidiger die Unaufmerksamkeit des Richters für den Schlussvortrag der Verteidigung bemerkt hatte, hatte er den Schlussvortrag unterbrochen und den Richter gefragt, ob er gerade die Urteilsformel absetze und das Schlusswort der Angeklagten ihn nicht mehr interessieren würde. Für die Angeklagte würde das Niederschreiben der Urteilsformel während des Plädoyers den Eindruck erwecken, dass sich der Richter bereits endgültig entschieden habe und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der Verteidigung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen.  Der Richter habe mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?“ reagiert.

Nun, das Ablehnungsgesuch hatte keinen Erfolg – fast hätte ich geschrieben: „Natürlich“ oder „wie nicht anders zu erwarten“. Der AG Leipzig, Beschl. v. 29.05.2013 – 201 Ds 812 Js 57702/11 – lehnt den Antrag ab:

„3. Nach der vorzunehmenden Gesamtschau hat die Angeklagte aus dem Inbegriff der Aktenlage bei verständiger Würdigung des ihr bekannten Sachverhaltes keinen Grund zu der Annahme, dass der abgelehnte Richter ihr gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber nicht auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und auf seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt (BGH MDR 55, 270). Maßgebend sind vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die sich ein bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung des Sachverhaltes machen kann (Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 8 zu § 24 m.w.N.).

Soweit die Angeklagte eine Befangenheit des Richters sieht, weil dieser während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft seinen Unmut über den beantragten Teilfreispruch durch das Verdrehen der Augen kundgetan habe, hat der abgelehnt Richter in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich an ein solches Verhalten nicht erinnern könne. Möglicherweise sei seiner unbewussten Mimik allenfalls eine Überraschung über den von dem Rechtsreferendar beantragten Teilfreispruch zu entnehmen gewesen.

Dass der abgelehnte Richter sich bereits während des Schlussvortrages des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung gebunden hätte, wird durch seine weitere Erklärung nicht bestätigt. Vielmehr hat der Richter auf die Frage des Verteidigers, ob er sich bereits endgültig entschieden habe und nicht mehr bereit sei, sich die weiteren Argumente der Verteidigung anzuhören und diese bei der Beratung zu berücksichtigen, mit der Bemerkung „Was unterstellen Sie mir?“ reagiert.

Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Erklärung angegeben, dass er sich Notizen über die Anträge der Beteiligten und ihrer Begründungen hierzu gemacht und dabei gleichzeitig sein Urteil durch das Gegenüberstellen der Argumente vorbereitet habe. Dies wird in der Richterschaft unterschiedlich gehandhabt, ist jedoch nach der Kommentierung und der Rechtsprechung größtenteils nicht zu beanstanden und kann auch aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten nicht zur Ablehnung des Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit führen.

Dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortrages des Verteidigers begonnen hat, ergibt sich in der Gesamtschau nicht. Der abgelehnte Richter hat glaubhaft versichert, dass er sich während der Schlussvorträge Notizen gemacht und die Argumente der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gegenüber gestellt und verglichen habe, um sich auf die Urteilsfindung vorzubereiten. In diesen Kontext passt auch, dass der abgelehnte Richter den Verteidiger, von diesem auf die Mitschriften angesprochen, gefragt hat, was dieser ihm unterstelle.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der abgelehnte Richter ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung die Kommentierung zu § 260 StPO bekanntgegeben hat.

Danach kann der Strafrichter (Einzelrichter) das Urteil im Sitzungssaal entwerfen, auch während der Schlussvorträge und ohne, dass er äußerlich zu erkennen geben muss, dass er „mit sich zu Rate gegangen“ ist (BGH 11, 74, 79; Köln NStZ 05, 710).

Die von dem Verteidiger hierzu zitierte Rechtsprechung, so BayOLG 72, 217 = VRS 44, 206, der sich das Gericht hier im Übrigen nach eigener Prüfung anschließt, hat insofern unberücksichtigt zu bleiben, weil nach Auffassung des Gerichtes nicht festgestellt werden konnte, dass der abgelehnte Richter tatsächlich mit der Urteilsabsetzung während des Schlussvortrages des Verteidigers begonnen hat.“

Na ja, ist, wie man sieht, nicht einfach mit der Glaubhaftmachung in diesen Fällen. Da steht dann nun mal „Aussage gegen Aussage“, allerdings: Der Anschein ist entstanden und entsteht schnell, auch wenn es wirklich nur Notizen sind.