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Alkohol am Zügel – wann „absolute“ Trunkenheitsfahrt?

entnommen wikimedia.org Urheber TUBS

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Der „absolute Promille-Grenzwert“ von 1,1 ‰ gilt für alle Führer von Kfz, die ein solches Fahrzeug als Kraftfahrer führen, also auch für alle Kraftradfahrer (Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa), ebenso für motorisierte Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg, VRR 2011, 111 m. Anm. Deutscher) oder für „Pocketbikes“ (vgl. OLG Dresden VRR 2014, 27). Insoweit alles ohne Probleme.

Aber was ist mit Führern anderer Fahrzeuge, wie z.B. (Pferde)Kutschen? Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, absolute Grenzwerte i.o. Sinn gibt es nicht. Für Pferdekutscher hat z.B. das AG Köln 1989 Fahruntüchtigkeit bei 1,7 ‰ noch nicht gesehen. Anders jetzt das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Urt. v. 25.02.2014 – 1 Ss 204/13, über das bisher nur in der (Tages)Presse (vgl. aber auch hier bei LTO) berichtet worden ist. Das geht von der Geltung der 1,1 ‰-Grenze auch für Kutscher aus.

Hintergrund der Entscheidung war eine Kutschfahrt im August 2012, bei der der Kutscher mit fast 2 ‰ alkoholisiert war. Das LG Osnabrück war davon ausgegangen, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.

Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim OLG Oldenburg Erfolg. Das ist von der 1,1-‰Grenze ausgegangen, heißt es bei LTO, da Kutscher  im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen müssten: „Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.“

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 StGB nicht entzogen werden. Pferde sind zwar kräftig, aber die Kutsche ist kein „Kraftfahrzeug“.