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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist mein Pauschvergütungsanspruch verjährt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Meine Frage vom vergangenen Freitag hat nur eine Antwort bekommen. Was soll/kann ich daraus schließen? Entweder die Frage war so puppig/einfach, dass sich eine Antwort nicht lohnt :-), oder: Die Problematik interessiert nicht. Sollte sie aber, denn in der (richtigen) Antwort kann eine Menge Geld stecken. Das zeigt der Fall im Ausgangsposting. Beantragt hatte der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 15.000 €, bewilligen werden sollten nach Auffassung der Bezirksrevisorin nur. 1.500 € für die Revisionsinstanz.

Bewilligt hat dann aber das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.04.2016 – 1 ARs 9/16, dem der Sachverhalt der Frage nachgebildet ist, 14.000 €. Das OLG hat sich – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – auf den Standpunkt gestellt, dass der sich aus § 51 RVG ergebenden Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren  erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig wird. Daher beginnt dann § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB die nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist auch erst mit dem Ende dieses Jahres. Ablauf der Verjährungsfrist im Fall also der 31.12.2015. Aber die Verjährung ist durch den Pauschgebührenantrag des Verteidigers vom 22.12.2015 unterbrochen worden.

Nachdem nun das OLG Braunschweig seine frühere anders lautende – für den Pflichtverteidiger nachteilige – Rechtsprechung aufgegeben hat, wird die Verjährungsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich gesehen. Vor kurzem hatte ja auch das KG im KG, Beschl. v. 15.04.2015 – 1 ARs 22/14 – seine frühere Rechtsprechung aufgegeben (vgl. dazu News aus Berlin: Neues zur Verjährungsfrist bei der Pauschgebühr).

Also: Ende gut, alles gut. Nun ja. Aber: Das war dann doch knapp für den Pflichtverteidiger. Denn, wenn das OLG nicht seine Rechtsprechung geändert hätte, wären ihm fast 14.000 € verloren gegangen. Und selbst unter Geltung der neuen Rechtsprechung des OLG wäre fast Verjährung eingetreten, wenn nicht noch kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2015 der Pauschgebührantrag gestellt worden wäre. Das führt schon zu dem Hinweis, dass mit den Pauschgebührenanträgen auf keinen Fall so/zu lange gewartet werden sollte.