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Einsicht II: Einsicht in Messung im OWi – Verfahren, oder: Messreihe, Falldatei, Token, Passwort

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Im zweiten Posting dann einige AG-Entscheidungen, die sich mit der Frage der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren befassen, und zwar geht es – mal wieder oder – leider – immer noch – um die Einsicht in die Messreihe um Token, Passwörter usw. Die damit zusammenhängenden Fragen sind, wie man sieht, noch (immer) nicht erledigt.

Dazu dann folgende Entscheidungen mit den jeweiligen Leitsätzen:

Dem Verteidiger ist auf Antrag auch bei einem standardisierten Messverfahren die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen.

Das Gericht muss auf der Grundlage einer Interessenabwägung eine Einzelfallentscheidung darüber treffen, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Übermittlung von bestimmten Unterlagen über die Richtigkeit der Messung hat, oder nicht. Dabei sind unter Berücksichtigung aller Umstände die Interessen des Betroffenen an einer Übermittlung eher dann überwiegend, wenn dem Betroffenen entweder ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte, also wenn er bereits sieben Punkte hat, ernsthaft droht.

Dem Verteidiger des Betroffenen ist auf seinen Antrag Einsicht in die Original-Messreihe nebst Passwort und Token zu gewähren, indem die entsprechenden Dateien auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger übertragen werden. Wird kein Speichermedium zur Verfügung gestellt, ist dem Verteidiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten einer Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe zum Kanzleisitz des Verteidigers einzuräumen.

Dem Verteidiger ist die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere die „Messdatenreihe“ ist dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ zur Verfügung zu stellen.

150 € für Token und Passwort, oder: Frech, neue Masche der Behörden oder Haushaltssanierung?

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So, heute mal keine Entscheidungen, sondern Fälle/Fragen aus dem Leben, die mich in der letzten zeit erreicht haben.

Taufrisch = von vorgestern ist die Anfrage/Mitteilung eines Kunden betreffend Sachverständigengutachten zur Prüfung von Messverfahren, der mir folgendes schrieb:

„Vielleicht mal ein interessanter Beitrag für Ihren Blog:

Im vorgerichtlichen Auftrag zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscanspeed habe ich bei der zuständigen Bußgeldstelle Rhein Kreis Neuss hinsichtlich der Übersendung der originalen Falldatei nebst Token und Passwort angefragt.

Die Datei wurde mir freundlicher Weise zur Verfügung gestellt, allerdings ohne Token und Passwort.

Nach Rücksprache mit der Behörde wurde mir empfohlen, den Token samt Passwort von der Hessischen Eichdirektion anzufordern.

Bei einer Nachfrage hinsichtlich der zu erwartenden Kosten kam folgende Antwort von der Eichdirektion:

„Sehr geehrter Herr pp.,

bedingt durch den erheblichen Arbeitsaufwand zur Recherche und Weitergabe des öffentlichen Schlüssels in Softwareform, sowie des Passworts für die jeweilige Messeinheit entsteht eine Aufwands-Gebühr in Höhe von 150,00 Euro.

Weiterhin besteht aber auch die Möglichkeit, dass z.B. der Gutachter die Dienststelle, welche die Aufgabe der Auswertungen vornimmt,persönlich besucht und dort unter Aufsicht den öffentlichen Schlüssel vom Betreiber zur Qualifizierung des Vorgangs verwendet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag“

150,00 € für die Übersendung des Token mit der Begründung erheblicher Arbeits- und Rechercheaufwand sind doch wohl eine Frechheit.“

Frechheit? Da sicherlich auch. Aber in erster Linie wohl eine neue Masche oder der Versuch, die vielen lästigen Anfragen auf diesem Wege auszutrocknen? Oder geht es um die Sanierung des Haushalts der Hessischen Eichdirketion?

Akteneinsicht a la LG Stuttgart: Zirkelschluss bei PoliscanSpeed

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Der Kollege aus dem Verkehrsrechts Blog hat mir den LG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2015 – 4 Qs 13/15 Hw – zur Verfügung gestellt, über den er selbst ja auch schon berichtet hatte. Der Vollständigkeit halbe will ich ihn hier dann auch bringen:

Ja, richtig gelesen. „16.06.2015“, also schon älter. Und der Kollege ist auch lange hinter dem Beschluss „hergelaufen, bis das LG ihn dann endlich herausgerückt hat. Man fragts sich, warum das LG so sperrig war. Nun vielleicht hat es damit zu tun, dass das LG nach Erlass des Beschlusses erkannt hat, dass er falsch ist. Der Verteidiger hatte in dem Verfahren beantragt, „die Herstellerfirma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH, Wiesbaden, zu verpflichten, das Token und das Passwort zu dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan speed F1 für die Messung am 01. September 2014 um 13:44 Uhr herauszugeben. Als Begründung führte der Betroffene aus, dass er ein privates Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben habe und zur Begutachtung des gesamten Vorgangs diese Zugangsdaten der Herstellerfirma benötigt würden, welche diese jedoch ohne Gerichtsbeschluss nicht herausgebe.“ Hat es beim AG nicht gegeben und beim LG dann auch nicht. Die Begründung: M.E. falsch, weil sie einen Zirkelschluss enthält:

„Angesichts der erfolgten Bauartzulassung besteht auch kein Anlass, dem System PoliScan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zu versagen, weil ein Sachverständiger – mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen – die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler- gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen (BGHSt 39, 291, 297). Bereits in Strafsachen können regelmäßig Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt sind, so dass keine strengeren Anforderungen in Bußgeldsachen gelten können, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs ausgerichtet sind (BGHSt 39, 291, 299).

Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden, bleibt durch die Möglichkeit gewahrt, auf konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung im Einzelfall hinzuweisen und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen.

Derartige konkrete Fehlerquellen im vorliegenden Einzelfall werden jedoch vom Betroffenen nicht vorgebracht.“

Wie soll er auch, wenn er keine Gelegenheit bekommt, das Messergebnis überprüfen zu lassen? Aber vielleicht bekommt das LG ja mal irgendwann Gelegenheit, da nachzubessern.

Akteneinsicht a la AG Trier: Da gibt es die Token-Datei und das Passwort zur Messreihe

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Der Kollege vom Verkehrsrechtsblog hat bereits über den AG Trier, Beschl. v. 09.09.2015 – 35 OWi 640/15. Er passt auch ganz gut in meine „Akteneinsichtsreihe“, so dass ich mir den Beschluss beim Kollegen besorgt habe und daher heute auch über den Beschluss berichten kann; besten Dank Herr Kollege Gratz. Also:

Es geht um ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Poliscan-Speed-Messung. Der Verteidiger hatte ein SV-Gutachten vorgelegt und Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetrage. Gleich­zei­tig hatte er zur Über­prü­fung der Ord­nuns­ge­mäß­heit des Mess­vor­gangs die Ein­sicht­nahme in die gesamte Mess­se­rie mit Fotos, die digi­ta­len Fall­da­teien im gerä­te­spe­zi­fi­schen For­mat nebst dem dazu­ge­hö­ri­gen öffent­li­chen Schlüs­sel, das Aus­wer­te­pro­gramm und die Offen­le­gung der gesam­ten Mess­da­ten der Messserie beantragt. Er hat alles bekommen mit Aus­nahme des Pass­worts und des Token. Dafür musste er dann zum AG und: Da hat er sie bekommen:

Der zuläs­sige Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung ist begründet.

Die Buß­geld­stelle wird ange­wie­sen, dem von dem Betrof­fe­nen beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen die Token-Datei und das Pass­wort zu der ihn betref­fen­den Mess­se­rie mitzuteilen.

Zwar ist schon die den Betrof­fe­nen betref­fende Mess­da­tei nicht Akten­be­stand­teil. Da sie jedoch Grund­lage und ori­gi­nä­res, unver­än­der­li­ches Beweis­mit­tel der Geschwin­dig­keits­mes­sung ist, ist sie – recht­zei­tig vor dem Pro­zess – einem Betrof­fe­nen auf des­sen Wunsch hin zugäng­lich zu machen (OLG Olden­burg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15 m.w.N.). Dem­ent­spre­chend hat die Buß­geld­stelle dem Ver­tei­di­ger des Betrof­fe­nen hier sogar nicht nur die ihn betref­fende Mess­da­tei über­mit­telt, son­dern die gesamte Messserie.

Da eine Über­prü­fung die­ser Daten in Bezug auf die Ord­nungs­ge­mäß­heit des Mess­vor­gangs durch einen Sach­ver­stän­di­gen auf­grund von deren Ver­schlüs­se­lung jedoch nur bei Zugäng­lich­ma­chung der dazu­ge­hö­ri­gen Token-Datei und des Pass­worts mög­lich ist, ist die Buß­geld­stelle dane­ben auch anzu­wei­sen, dem von dem Betrof­fe­nen beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen die Token-Datei und das Pass­wort zu der ihn betref­fen­den Mess­se­rie mitzuteilen.