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Wie sichtbar muss ein Parkverbot sein, oder: Nachschaupflicht?

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Die Konstellation, die das BVerwG im BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 – 3 C 10.15 –  entschieden hat, trifft man in der Praxis häufig(er) an: Ein Pkw wird in einem Straßenabschnitt geparkt, wo wegen eines demnächst stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) ausgeschildert ist. Die Verwaltungsbehörde veranlasst dann die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nimmt den Halter auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Anspruch. So geschehen 2012 in Berlin. Da ging es um die Zahlung von 125 €. Der „Falschparker“ hat geklagt und u.a. eingewandt,  die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen; daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden.

Er hatte beim VG und auch beim OVG Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Das OVG ist von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen und hat angenommen, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Anders das BVerwG. Es verweist darauf, dass Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr ihre Rechtswirkungen zwar gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer äußern, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Aber: Sie müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nach Auffassung des BVerwG nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht. Und dazu:

„Anlass für eine über den einfachen Rundumblick nach dem Abstellen des Fahrzeugs hinausgehende Nachschau, etwa durch Abschreiten des Nahbereichs, kann beispielsweise bestehen, wenn ein Halt- oder Parkverbotszeichen durch dort abgestellte besonders hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, Verkehrszeichen schon deshalb nicht zu erkennen.“

Ganz interessante Ausführungen zum Sichtbarkeitsgrundsatz, der ja auch im Bußgeldverfahren eine Rolle spielen kann.

Das verbotene Parken vor der „Bordsteinabsenkung“

© rcx - Fotolia.com

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Wir wissen alle: Nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor „Bordsteinabsenkungen“ unzulässig. Nur: Was ist eine „Bordsteinabsenkung“ bzw. wie lang darf/muss die Bordsteinabsenkung sein, wenn das Parken vor ihr verboten sein soll. Das OLG Köln hatte sich schon 1997 dazu geäußert (vgl. DAR 1997, 79) und war davon ausgegangen, dass nur ein Bordstein, der eine Fahrzeuglänge nicht überschreitet, ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen kann.

Anders jetzt das KG im KG, Beschl. v. 22.o6.2015 – 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15. Danach kann auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist – beim KG waren es etwa 20 m – ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen. Das begründet das KG u.a.

  • mit dem Wortlaut der Vorschrift, dem eine Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge nicht zu entnehmen sei. Eine Bordsteinabsenkung setze nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heiße: Im Anschluss an die Absenkung müsse der Bordstein wieder höher werden Eine Längenbegrenzung ergebe sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht.
  • und dem Regelungszweck des § 12 StVO. Die Vorschrift solle vorrangig der Erleichterung der Auf- und Abfahrt von Rollstuhlfahrern dienen. Es sei nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von nur wenigen Metern beschränkt sein sollte.

Die Entscheidung wird Rollstuhlfahrer freuen, diejenigen, die einen Parkplatz suchen, allerdings eher nicht.