Schlagwort-Archive: OWi-Verfahren

OWi II: Abweichung von der Bedienungsanleitung, oder: Welche Feststellungen beim Freispruch?

Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 21.11.2022 – 202 OBOWi 1291/22 – zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem freisprechenden Urteil Stellung genommen.

Das AG hat den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf, am 29.04.2020 auf der A-Straße in B. mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 34 km/h überschritten zu haben, freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde und begründet diese mit der Sachrüge sowie mit der Verfahrensrüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

Nach den Feststellungen des AG erfolgte die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Messgerät PoliScanSpeed, Softwareversion 3.2.4., welches zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung auf einem Stativ auf einer Rasenfläche neben der Fahr-bahn aufgestellt war. Das Amtsgericht sah es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass das Messgerät entgegen den Vorgaben in Ziffer 7.1.1 der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers nicht auf einem hinreichend festen Untergrund aufgestellt gewesen sei. So habe der als Zeuge vernommene Messbeamte zwar pauschal bestätigt, dass er die Messung entsprechend seiner Schulung und gemäß der Bedienungsanleitung durchgeführt habe, sich aber nicht mit Sicherheit daran erinnern können, dass er auf ausreichend festen Unter-grund bei der Aufstellung des Messgeräts im Stativbetrieb geachtet habe. Zudem habe der hinzugezogene Sachverständige für Geräte zur Verkehrsüberwachung feststellen können, dass sich während der Messung der horizontale Schwenkwinkel des Messgerätes verändert habe, und daraus den Schluss gezogen, dass das Messgerät nicht auf einem hinreichend festen Untergrund aufgestellt worden sei und damit ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung vorliege. Das AG ging deshalb nicht vom Vorliegen einer Messung im sog. standardisierten Messverfahren aus. Die damit erforderliche nachträgliche individuelle Überprüfung auf Messfehler sei dem Sachverständigen aufgrund der ihm vorliegenden Anknüpfungstatsachen aber nicht möglich gewesen, da die hierzu von ihm benötigten Daten durch das Gerät nicht gespeichert werden. Daher sei der Betroffene freizusprechen.

Der Betroffene wird sich gefreut haben, aber zu früh. Das BayObLG hat aufgehoben und zurückverwiesen. Ihm reichen die Feststellungen des AG nicht.

Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

    1. Wird bei der Durchführung einer amtlichen Geschwindigkeitsmessung von den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers abgewichen, gibt dies Anlass zu der Überprüfung, ob das erzielte Messergebnis den Vorgaben eines sog. standardisierten Messverfahrens entspricht.
    2. Abweichungen von Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers vermögen das Vorliegen eines sog. standardisierten Messverfahrens jedenfalls dann nicht in Frage zu stellen, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist.

150 € für Token und Passwort, oder: Frech, neue Masche der Behörden oder Haushaltssanierung?

entnommen wikimedia.org
By Bin im Garten (Own work) [CC BY-SA 3.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons

So, heute mal keine Entscheidungen, sondern Fälle/Fragen aus dem Leben, die mich in der letzten zeit erreicht haben.

Taufrisch = von vorgestern ist die Anfrage/Mitteilung eines Kunden betreffend Sachverständigengutachten zur Prüfung von Messverfahren, der mir folgendes schrieb:

„Vielleicht mal ein interessanter Beitrag für Ihren Blog:

Im vorgerichtlichen Auftrag zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscanspeed habe ich bei der zuständigen Bußgeldstelle Rhein Kreis Neuss hinsichtlich der Übersendung der originalen Falldatei nebst Token und Passwort angefragt.

Die Datei wurde mir freundlicher Weise zur Verfügung gestellt, allerdings ohne Token und Passwort.

Nach Rücksprache mit der Behörde wurde mir empfohlen, den Token samt Passwort von der Hessischen Eichdirektion anzufordern.

Bei einer Nachfrage hinsichtlich der zu erwartenden Kosten kam folgende Antwort von der Eichdirektion:

„Sehr geehrter Herr pp.,

bedingt durch den erheblichen Arbeitsaufwand zur Recherche und Weitergabe des öffentlichen Schlüssels in Softwareform, sowie des Passworts für die jeweilige Messeinheit entsteht eine Aufwands-Gebühr in Höhe von 150,00 Euro.

Weiterhin besteht aber auch die Möglichkeit, dass z.B. der Gutachter die Dienststelle, welche die Aufgabe der Auswertungen vornimmt,persönlich besucht und dort unter Aufsicht den öffentlichen Schlüssel vom Betreiber zur Qualifizierung des Vorgangs verwendet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag“

150,00 € für die Übersendung des Token mit der Begründung erheblicher Arbeits- und Rechercheaufwand sind doch wohl eine Frechheit.“

Frechheit? Da sicherlich auch. Aber in erster Linie wohl eine neue Masche oder der Versuch, die vielen lästigen Anfragen auf diesem Wege auszutrocknen? Oder geht es um die Sanierung des Haushalts der Hessischen Eichdirketion?

Schattendasein – „kürzere Tilgungsfrist“ im OWi-Verfahren

Manche Vorschriften führen ein Schattendasein und werden deshalb häufig übersehen. Dazu gehört § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG – wer liest eine Vorschrift schon bis Absatz 8 und dann auch noch Satz 2 :-)? Geregelt ist dort, dass Entscheidungen, die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister unterliegen nach Ablauf eines Zeitraumes, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden dürfen, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Das ist ein Bußgeldverfahren, in dem ein Fahrverbot nach § 25 StVG droht nicht. In den Verfahren wird das Register also ggf. so behandelt, als wenn es „sauber“ wäre bzw. darf die Entscheidung nicht mehr verwertet werden

So auch der OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2012 – III-3 RBs 133/12:

Die Entscheidung vom 20. Juni 2006 unterliegt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister und darf gemäß § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nach Ablauf eines Zeitraumes, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nur noch für ein Verfahren verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Die demnach hier für die Verwertbarkeit der Entscheidung maßgebende Frist von fünf Jahren begann entweder nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit dem Tag des ersten Urteils – hier wohl dem 20. Juni 2006 – oder – falls dem Betroffenen in der Entscheidung vom 20. Juni 2006 die Fahrerlaubnis entzogen worden sein sollte oder eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sein sollte – nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, hier also mit dem 4. September 2007. Im erstgenannten Fall wäre die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bereits abgelaufen gewesen, da die Bußgeldentscheidung des Landkreises Wolfenbüttel hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung vom 20. Juni 2006 nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG nicht zu einer Ablaufhemmung im Sinne des § 29 Abs. 6 StVG führen konnte. Im zweiten Fall (Fristbeginn erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis) wäre die Entscheidung vom 20. Juni 2006 zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hingegen noch verwertbar gewesen. Dass in der Entscheidung vom 20. Juni 2006 eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen. Dies mag zwar sehr wahrscheinlich sein, ist aber nicht zwingend der Fall.

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Auf meiner Homepage Burhoff online ist gestern mein Beitrag aus VRR 2012, 130 mit dem Titel „A never ending story? – (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ online gestellt worden und dort steht jetzt zum kostenlosen Download bereit.

Der Beitrags schließt an meine Ausführungen in VRR 2011, 250 unter dem Titel: „Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ an und stellt die nach diesem Beitrag bekannt gewordenen Entscheidungen zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren vor.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung für das im Oktober 2011 erschienene Werk „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012″. Muss/Darf ja auch mal sein.

Flammender Appell – warum so viel Aufhebens im OWi-Verfahren um die Messungen – ein Tatrichter sagt, warum

Ich hatte gestern zu der Frage: „Geschwindigkeitsmessung – mündliche Zulassung eines Messgerätes – geht das?“ gebloggt. Das hatte einen Kommentar gebracht, in dem der Kommentator – wie er selbst einräumt ein wenig polemisch – fragte, warum eigentlich bei VerkehrsOWis

solch ein Aufhebens um Betriebsanleitungen, Schulungsnachweise, Eichscheine, Betriebszulassungen, Vollmachtsspielereien o.ä. gemacht. Wenn ein Bausachverständiger in einem Zivilprozess mit einem Ultraschallgerät Putz- oder Wanddicken misst, käme kaum jemand auf die Idee, Eichscheine, Schulungsnachweise und Betriebsanleitungen zu verlangen.

Das hat gerade einen Kommentar der Kollegin vom AG Meißen – G. Kutscher – gebracht, den ich als flammenden Appell einer Tatrichterin für das „Aufhebens“ hier dann gern als eigenen Beitrag bringe. Die Kollegin schreibt ihrem Vorkommentar als Antwort:

….weil massenhaft gemessen wird, oft und gern an Stellen, bei denen die Beschränkungen schlicht nicht nachvollziehbar und manchmal auch noch schwer erkennbar aufgestellt sind.
….weil in unserer heutigen Zeit Mobilität lebensnotwendig ist, an der Fahrerlaubnis der Job, die Familie hängt
…..weil es so verdammt viele fehlerhafte Messungen gibt
…..weil mir bis heute nur 1 (in Worten: ein) einziger Polizist den Visiertest bei der LTi 20.20 richtig beschreiben und durchführen (!) konnte, so dass ich mit offenen Mund und großen Augen ihm staunend und ergriffen zusah und -hörte
….weil mir Messbeamte bei der LTi-Messung erzählt haben, ein Einzelfahrzeug sei es, wenn keins “na so etwa” (und er zeigte mit den Händen einen halben Meter, ernsthaft!) dahinter fährt
…..weil ich mir x-mal anhören musste, dass man Überholer dann misst, wenn sie wieder eingeschert sind
….weil immer und immer wieder die Radargeräte nicht fahrbahnparallel aufgestellt werden
…..weil es immer wieder zu fehlerhaften Messwertzuordnungen kommt
…..weil vom Autofahrer stets und immer normgerechtes Verhalten verlangt wird (und man schon ein “Überidealfahrer” sein muss, um nie was falsch zu machen) und es dann nur recht und billig ist, wenn sich dann bitteschön auch der Staat an seine eigenen Regeln hält.“

Kein weiterer Kommentar…