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Strafvollzug III: Die Liebesbeziehung der JVA-Beamtin zum Strafgefangenen, oder: Entfernung aus dem Dienst

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Und die dritte Entscheidung kommt auch aus dem Strafvollzug bzw. hat mit ihm zu tun. Es ist das OVG Koblenz, Urt. v. 15.6.2020 – 3 A 11024/19.OVG. Schon etwas älter, aber der Volltext stand jetzt erst zur Verfügung. Und die Entscheidung ist recht lang. Daher ziehe ich mich hier auf die PM 12/2020 des OVG v. 16.06.2020 zurück.

In der heißt es:

„JVA-Beamtin nach Liebesbeziehung zu Gefangenem aus dem Dienst entfernt

Eine Beamtin einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die über mehrere Monate eine Liebes­beziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und ihm dabei mehrere Nacktfotos von sich übersandt hatte, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Ober­verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Dezember 2017 wurden bei einer Postkontrolle in einer JVA zahlreiche Briefe gefunden, die eine – zurzeit vom Dienst freigestellte – Justizvollzugsbeamtin mit einem damaligen Gefangenen ausgetauscht hat, sowie mehrere Nacktfotos von ihr. Auf die Klage des Landes hat die landesweit zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungs­gerichts Trier die Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst entfernt, weil diese gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) verstoßen habe. Die Beamtin sei über mehrere Monate eine Liebes­beziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Hierbei sei es unter Verschleierung der wahren Identität zu umfangreichem Briefverkehr – u.a. mit Offenbarung sexueller Vor­lieben und Phantasien sowie einer avisierten gemeinsamen Zukunft – sowie zur Über­lassung von Nacktfotos von ihr gekommen; ferner hat die Beamtin ein Armband und ein T-Shirt des Gefangenen unerlaubt mit nach Hause genommen. Eine Offenbarung der Beziehung und des Briefkontakts gegenüber der Anstaltsleitung sei nicht erfolgt. Mit diesen Verhaltensweisen habe sie ein schweres Dienstvergehen begangen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen. Sie habe aus eigensinni­gen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen, was einer Vertrauensbasis sowohl aus Sicht des Dienstherrn als auch aus Sicht der Allgemeinheit die Grundlage entziehe. Indem sie dem Gefangenen Nacktaufnahmen von sich überlassen habe, habe sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht. Selbst nachdem der Gefangene verlegt und das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, habe sie über Dritte versucht, ihr distanzloses Verhalten zum Gefangenen aufrechtzuerhalten. Schließlich habe die Beklagte sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung völlig uneinsichtig ins­besondere hinsichtlich des Umstands ihrer Erpressbarkeit gezeigt. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung in der Zukunft sei damit nachhaltig zerstört (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 12/2019).

Mit ihrer gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte die Beamtin geltend, sie habe keine sexuelle oder sonstige intime Beziehung zu dem Gefangenen gehabt. Außerdem sei sie im Jahr 2016 wegen einer akuten Belastungs­reaktion und einer Anpassungsstörung in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Ober­verwaltungsgericht wies nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem die aufgefundenen Briefe verlesen, der Gefangene als Zeuge vernommen und die Beamtin angehört wurden, die Berufung zurück.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Justizvollzugsbeamtin eine sexuelle bzw. Liebesbeziehung zu dem Gefange­nen über mehrere Monate eingegangen sei. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus den aufgefundenen Briefen. Die Angaben sowohl des Gefangenen als auch der Beamtin selbst erschienen demgegenüber als nicht glaubhaft. Hiervon ausgehend teile das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Beamtin ein schweres Dienst­vergehen begangen habe, das ihre Entfernung aus dem Dienst erfordere. Für eine ver­minderte Steuerungsfähigkeit der Beamtin seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar.“

70 Cent ?, das ist die Frage, oder: Beeinträchtigt eine „volle Blase“ die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“?

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Author 4028mdk09

Gut zur Reisezeit passt der OVG Koblenz, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 A 10022/18.OVG -, den ich heute als erstes in den „Kessel Buntes“ gepackt habe. Über ihn ist ja auch schon in der Tagespresse berichtet worden. Im Streit war/ist die Frage, ob es ein Recht gibt, die Toiletten auf Autobahnraststätten kostenlos zu benutzen. Wir kennen alle das sog. Sanifair-Prinzip. Die Toilettenbenutzung kostet meist 70 Cent – so auch in Rheinland-Pfalz. Dafür gibt es einen Teilgutschein, den man im Tankstellenshop-einlösen kann (nur, wer tut das). Geltend gemacht wurde nun ein Anspruch auf unentgeltliche Toilettenbenutzung – was früher üblich war. Das OVG Koblenz hat den verneint:

„2. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährleistung einer unentgeltlichen Nutzung der Toiletten der Beigeladenen folgt auch nicht aus dem „Prinzip der Daseinsvorsorge“. Der Begriff der „Daseinsvorsorge“ beschreibt lediglich eine bestimmte Art von Staatsaufgaben, und zwar die Leistungsverwaltung, welche der Sicherung einer allgemeinen Versorgung der Bevölkerung dient. Unmittelbare Rechtsfolgen lassen sich aus ihm nicht herleiten, erst recht keine originären Leistungsansprüche Einzelner (vgl. Rüfner, in: HStR IV 2006, § 96 Rdn. 10; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rdn. 207).

Ein Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Toilettennutzung könnte sich in diesem Zusammenhang allenfalls aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit den Grundrechten, namentlich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ergeben.

Die Grundrechte sind aber in erster Linie Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat. Ansprüche gegen den Staat lassen sich ihnen nur ausnahmsweise und nur unter engen Bedingungen entnehmen, nämlich allenfalls dann, wenn die begehrten Leistungen oder Maßnahmen zum Schutz des Grundrechts unbedingt erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – juris, Rdn. 135; OVG NW, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 15 E 831/17 – juris, Rdn. 20 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine unentgeltliche Nutzung der Toiletten in den Nebenbetrieben der Beigeladenen in Rheinland-Pfalz ist zur Sicherung der Grundrechte des Klägers nicht unbedingt erforderlich.

Denn zum einen ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig. Es hindert – bei verständiger Würdigung – niemanden an einer Toilettennutzung, zumal sich der Kreis möglicher Betroffener auf Personen beschränkt, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine Autobahn zu nutzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 – juris, Rdn. 43).

Zum anderen gibt es an rheinland-pfälzischen Autobahnen neben den sanitären Einrichtungen in den 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen kostenfreie Toiletten in elf weiteren Nebenbetrieben sowie an 43 unbewirtschafteten Rastanlagen. Damit bestehen unabhängig von den Einrichtungen der Beigeladenen auch für den Kläger hinreichende Möglichkeiten unentgeltlicher Toilettennutzung.

Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg nicht einwenden, es sei „sachfremd“ von ihm zu erwarten, nach dem Tanken und Essen in einem Nebenbetrieb der Beigeladenen mehrere Kilometer weiterzufahren, um an einer kostenlosen öffentlichen Toilette seine Notdurft zu verrichten. Eine solche Weiterfahrt mag unangenehm und lästig sein. Gleichwohl ist der Staat von Rechts wegen nicht verpflichtet, dem Kläger diese Lästigkeit zu ersparen.

Des Weiteren kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ berufen, die nach seinem Dafürhalten leide, wenn Reisende ihre Fahrt „mit voller Blase“ zunächst fortsetzen müssten, um eine kostenlose öffentliche Toilette zu erreichen. Wie bereits gesagt, ist das Entgelt für die Toilettennutzung in den Betrieben der Beigeladenen geringfügig und hindert vernünftigerweise niemanden an einer notwendigen Toilettennutzung. Die Sorge des Klägers um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist daher schon der Sache nach unbegründet. Im Übrigen liegt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im öffentlichen Interesse. Der Kläger kann hieraus keine subjektiven Rechte ableiten.

Rechtlich unbedenklich ist es schließlich auch, dass die Entgelte für die Toilettenanlagen – jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers – so bemessen sind, dass sie der Beigeladenen eine Gewinnerzielung ermöglichen. Ein Grundsatz des Inhalts, dass Entgelte für Leistungen der Daseinsvorsorge „nur aus Kostendeckungsgründen“ erhoben werden dürften, existiert nicht. Andernfalls wäre eine Privatisierung von Leistungen der Daseinsvorsorge kaum noch möglich. Denn Private handeln im wirtschaftlichen Verkehr in aller Regel mit Gewinnerzielungsabsicht.

Von einer rechtswidrigen Ausnutzung der besonderen Lage von Reisenden an einer Autobahnraststätte kann bei einem – teilweise verrechnungsfähigen – Entgelt für die Toilettennutzung von nur 70 Cent nicht die Rede sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es bekanntermaßen schwierig und mit hohem Aufwand verbunden ist, Sauberkeit und Funktionstüchtigkeit stark genutzter sanitärer Einrichtungen an Autobahnen dauerhaft sicherzustellen. Weshalb die Beigeladene verpflichtet sein sollte, diesen Aufwand – statt durch ein Entgelt für die Toilettennutzung selbst – durch anderweitige Einnahmen aus den Nebenbetrieben abzudecken, ist nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Rechtsregel existiert nicht.“

Beifahrer im Pkw „baut Mist“ – Keine Fahrtenbuchauflage für den Halter

entnommen openclipart.org

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Ich hatte im September 2015 über das VG Mainz, Urt. 15.07.2015 – 3 K 757/14.MZ berichtet (vgl. Beifahrer im Pkw „baut Mist“ – Fahrtenbuchauflage für den Halter?). In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Frage, ob ein Fahrtenbuch gegen den Halter eines Pkw auch verhängt weerden kann, wenn ein Beifahrer bei einer Fahrt „Mist gebaut“ hat und nicht ermittelt werden kann. Das VG Mainz hatte die Frage bejaht. Gegen das VG Mainz, Urt. v. 15.07.2015 – war dann Berufung eingelegt worden. Die Verwaltungsbehörde hatte die Fahrtenbuchauflage dann aufgehoben. Danach war der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden. In der daraufhin erlassenen Kostenentscheidung teilt das OLVG Koblenz im OVG Koblenz, Beschl. v. 10.03.2016 – 7 A 10831/15.OVG mit, was es von der VG-Entscheidung gehalten hätte, nämlich nichts/nicht viel:

„Nachdem der Beklagte die streitgegenständliche Entscheidung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung folgt bereits daraus, dass der Beklagte anerkannt hat, die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Ungeachtet dessen hätte sich die Kostentragungspflicht auch daraus ergeben, dass die Berufung der Klägerin Erfolg gehabt hätte. Nach dem Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann gegenüber einem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch nur angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach dessen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zielsetzung der Verhängung eines Fahrtenbuches ist es, Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – VII C 91.61 -, BVerwGE 18, 107). Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor Beginn jeder einzelnen Fahrt hinsichtlich der Insassen des Fahrzeugs nach § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO lediglich den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Fahrzeugführers einzutragen. Dies spricht dagegen, dass eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, wenn nicht der Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.“

Also: Kosten für die Verwaltungsbehörde.