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Pflichtverteidiger versus Wahlverteidiger? Oder: Muss der Wahlverteidiger ortsansässig sein?

In unserem Forum bei LexisNexis Strafrecht weist ein Kollege auf Folgendes hin bzw. stellt folgenden Fall zur Diskussion:  Er war in einem Verfahren Wahlverteidiger. Die Mandantin wohnte am Gerichtsort, sein Kanzleisitz ist einige km entfernt. Die Mandantin wurde mit entspr. Kostenfolge freigesprochen. Er hat nun auch seine Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zur Festsetzung beantragt. Das wurde abgelehnt, da dies keine notw. Auslagen seien. Allein entscheidend sei § 91 II 1 ZPO. Die Kosten des Vertrauensanwaltes seien vom Mandanten selbst zu tragen. Es wurde auf OLG Düsseldorf, RPfleger 2000, 527 verwiesen. Mit Recht meint der Kollege: „Mir leuchtet die Systematik des Gesetzes nicht so recht ein. Ein PV kann nun dank der Neuregelung wegen „Ortsfremdheit“ und dadurch entstehender Kosten nicht mehr bei entspr. Wunsch des Angeklagten abgelehnt werden – gerade wegen der Bedeutung des Vertrauensanwaltes. Bei Freispruch hätte dann (bei vorheriger Beiordnung zum PV) aber m.E. auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld abgerechnet werden können. Aber als Wahlverteidiger soll ich mir genau das entgegenhalten lassen können?“. M.E. hat er Recht und er ist auf dem richtigen Weg. 

Ob die Ansicht des Gerichts für die Rechtslage vor dem 1. 10. 2009 unter Geltung des § 142 Abs. 1 a.F. StPO richtig war, soll dahinstehen. Jedenfalls ist die Argumentation jetzt, nachdem in § 142 As. 1 StPO das Merkmal der Ortsansässigkeit entfallen ist, nicht mehr zutreffend. Denn wenn der Gesetzgeber das Merkmal der „Ortsansässigkeit“ in § 142 Abs. 1 StPO beim Pflichtverteidiger ausdrücklich entfallen lässt und jetzt nur noch darauf abstellt, ob der Bestellung des vom Beschuldigten benannten Rechtsanwalts „wichtige Gründe“ entgegenstehen, wobei dem „Anwalt des Vertrauens“ besonders Gewicht eingeräumt worden ist (vgl. dazu Burhoff StRR 2009, 364, 367; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1196 m.w.N.), dann hat das m.E. auch für die Wahlverteidigung Auswirkungen. Man wird nämlich auch hier dann dem Beschuldigten nicht mehr entgegenhalten dürfen, dass er einen „auswärtigen Anwalt des Vertrauens“ gewählt hat. Ich habe ihm geraten: „Fechten Sie es durch, sonst bewegt sich nichts!