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Nochmals: Wenn die Kerzen am Adventskranz brennen, oder: Ablenkung verboten, egal wodurch

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Und dann die zweite Entscheidung. Das ist aber nichts Neues zu/von Weihanchten. Denn das  OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98  – habe ich schon ein paar Mal berichtet, zwar nicht alle Jahre wieder, aber schon in 2011, 2015 und auch in 2017. Jetzt ist es, da ich aktuelle Entscheidungen mit weihnachtlichem Bezug nicht gefunden habe, mal wieder dran.

Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern: In der Entscheidung geht es um die Folgen eines Adventskranzbrandes am 1. Weihnachtsfeiertag. Das ist nun sicherlich ein Ereignis, das man nun gar nicht braucht. Aber es kommt, wie es kommt, so auch in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall. Da heißt es:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Ich habe ja schon früher geschrieben:

„Schön vorsichtig formuliert hat das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, manche Deutungen zu 🙂 🙂 🙂 . „

Dabei bleibt es.

Noch einen schönen 2. Weihnachtsfeiertag. Morgen geht es „normal“ weiter. Wer rastet, rostet.

Obliegenheitsverletzung nach einem Verkehrsunfall, oder: Unerlaubtes Entfernen und/oder Nachtrunk

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Heute dann mal kein beA im „Kessel Buntes“, sondern mal wieder – seit längerem – zivilverkehrsrechtliche Entscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.02.2022 – 11 U 176/20 -, einem nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss. Das OLG nimmt zur Berufung eines Versicherungsnehmers Stellung, der nach einem Verkehrsunfall Ansprüche aus seiner Kaskoversicherung geltend gemacht hat. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von circa 20 km/h gegen eine Laterne gefahren. Er hatte nicht an der Unfallstelle gewartet, sondern sich zu dem nahe gelegenen Haus seiner Eltern begeben. Dort wurde von Polizeibeamten angetroffen. Die von der Polizei circa 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe des Klägers wies 2,79 Promille auf. Mit seiner Klage begehrte er den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne. Die beklagte Versicherung lehnte dies aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers ab. Der Kläger hat behauptet, nach dem Unfall 0,7 Liter Wodka getrunken und sich schlafen gelegt zu haben. Den behaupteten „Nachtrunk“ hat die Versicherung als nicht plausibel angesehen.

Das LG hat die Klage gegen die Versicherung abgewiesen. Das OLG tritt dem in seinem Hinweisbeschluss bei:

„Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Reparaturkosten sowie der seitens der Stadt ihm gegenüber geltend gemachten Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. A.1, A.2 AKB nicht zu.

Die Beklagte ist nach E.7.1 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei, da der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 AKB verletzt hat, indem er nach seinen eigenen Angaben nach dem Unfallgeschehen 0,7 l Wodka zu sich genommen und damit eine zuverlässige Ermittlung seines Blutalkoholgehalts zur Unfallzeit vereitelt hat. Diese Ermittlung hätte es der Beklagten ermöglicht zu prüfen, ob sie sich auf eine Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach A.2.9.1, D.1 AKB hätte berufen können.

a) Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG gehört, ergibt sich grundsätzlich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 –, Rn. 8, juris).

Nach E.1.3 der hier vereinbarten AKB hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dienen kann. Die Aufklärungsobliegenheit ist danach erkennbar weit gefasst. Sie schließt die Auskunftsobliegenheit nach § 31 Abs. 1 VVG ein, geht aber in gesetzlich zulässiger Weise (vgl. dazu: Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31 Aufl., § 31 Rn. 31) darüber hinaus. Sie erschöpft sich nicht im Erteilen von Informationen, sondern erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versicherungsnehmers am Unfallort (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 –, Rn. 9, juris; Halbach in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 4. Aufl., AKB 2015 E., Rn. 5). Ausdrücklich obliegt dem Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang die vertragliche Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen z.B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Fahrers zu ermöglichen. Der Zweck dieser Obliegenheit besteht darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 –, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2020 – 12 U 120/19 –, Rn. 54, juris).

Demgemäß verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit auch durch einen ins Gewicht fallenden Nachtrunk (jeweils zu § 3 Nr. 1, § 7 V AKB a.F.: BGH, Urteil vom 22.05.1970 – IV ZR 1084/68, VersR 1970, 826; Urteil vom 19.10.1967 – II ZR 53/65, juris Rn. 4; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2018, E. Pflichten im Schadensfall, Tz. 29). Das gilt nicht nur in der Haftpflichtversicherung, sondern auch in der Fahrzeugversicherung, wenn Dritte – wie hier die Stadt – durch den Unfall geschädigt sind, und ergibt sich nicht allein aus den vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch aus der durch § 142 StGB strafrechtlich sanktionierten Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers, die seine Verpflichtung einschließt, sich auch für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereitzuhalten. In diesen Fällen kann selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer davon ausgegangen werden, dass die vertragliche Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers diese Verpflichtung ebenfalls mit umfasst (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 12.11.1975 – IV ZR 5/74, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2020 – 12 U 120/19 –, Rn. 53, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2000 – 8 U 4357/99, juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 1992 – 5 U 44/92 –, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2010 – 6 U 209/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2014 – 3 U 66/13, juris Rn. 12), da es für die Sachaufklärung und Verschuldensabwägung zwischen den Unfallbeteiligten entscheidend auch auf eine einwandfreie BAK-Bestimmung ankommt (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Februar 1995 – 10 U 5408/94 –, Rn. 3, juris m.w.N.), die bereits bei einem geringen Nachtrunk nicht mehr durchführbar ist. So verletzt ein Versicherungsnehmer seine vertragliche Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bereits dann, wenn er die genaue Bestimmung des Blutalkoholgehalts erschwert. Die Obliegenheit, eine einwandfreie BAK-Bestimmung zu ermöglichen, wirkt sich als Reflex auch auf das Aufklärungsinteresse des Kaskoversicherers aus, da die im Rahmen der Aufklärung des Haftpflichtschadens durchgeführte Blutentnahme auch dem Versicherer zugute kommt, der die Ermittlungen bei der Abwicklung des Kaskoschadens verwerten kann (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Februar 1995 – 10 U 5408/94 –, Rn. 3, juris; OLG Düsseldorf VersR 1993, 45, 46).

b) aa) Von diesen Maßstäben ausgehend, hat der Kläger durch die Einnahme der von ihm selbst vorgetragenen erheblichen Menge Alkohols die ihn nicht nur aufgrund des eingetretenen Fremdschadens, sondern vielmehr auch aufgrund der sich aus E.1.3 AKB ergebenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung treffende Obliegenheit, die erforderlichen Feststellungen zu seinem Alkoholkonsum zu ermöglichen, verletzt und durch den behaupteten Nachtrunk aktiv den berechtigten Interessen der Beklagten entgegengewirkt. Der Kläger hatte vorliegend Ermittlungen der Polizei zur Frage eines etwaigen Alkoholkonsums auch zu erwarten. Er selbst hatte – nach seinem Vortrag – die Polizei gerufen und veranlasst, dass sein Vater sich zur Unfallstelle begab. Im Rahmen solcher Ermittlungen der Polizei – insbesondere angesichts des vom Kläger selbst beschriebenen Unfallverlaufs – stellt die Entnahme einer Blutprobe eine routinemäßige Maßnahme dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom, 30.06.1992 – 4 U 205/91VersR 1993, 1141).

Dass der Nachtrunk der Verschleierung des Sachverhalts – also einer etwaigen tatsächlichen Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt – diente, ist für die Frage der Verwirklichung der Obliegenheitsverletzung nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 12.11.1975 – IV ZR 5/74, juris Rn. 9 und 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2020 – 12 U 120/19 –, Rn. 55, juris; KG, Beschluss vom 26.10.2010 – 6 U 209/09, juris Rn. 3). Auch der Umstand, dass hier, da lediglich stehende Objekte beschädigt worden sind, die Frage einer Alkoholisierung des Klägers auf die Haftungsfrage keinen Einfluss haben kann, ist unerheblich (vgl. auch: OLG Köln, Urteil vom 19.01.1999 – Ss 526/98, juris Rn. 15). Der Zweck der den Kläger treffenden Aufklärungsobliegenheit besteht darin, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann, so dass aus dem Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer unabhängig von einem Beweisinteresse des Geschädigten abzuleiten ist (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – IV ZR 71/99 – , Rn. 9, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2020 – 12 U 120/19 –, Rn. 54, juris).

bb) Der objektive Verstoß gegen die Aufklärungspflicht erfolgte auch vorsätzlich.

Zwar hat die Beklagte den Vorsatz des Klägers als Voraussetzung ihrer Leistungsfreiheit zu beweisen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG bzw. E.7.1 AKB). Bereits aus dem erheblichen und offensichtlichen Schaden an der Straßenlaterne ist aber auf das Bewusstsein des Klägers zu schließen, dass er einen Fremdschaden verursacht hat und er deshalb Feststellungen der von ihm selbst nach seinem Vortrag herbeigerufenen Polizei zum Unfallhergang – auch zum Grad seiner Alkoholisierung – zu erwarten hatte. Angesichts der Menge des von ihm konsumierten Alkohols musste ihm auch bewusst sein, dass er dadurch entsprechende Feststellungen der Polizei zumindest erschweren, wenn nicht vereiteln würde.

Soweit vorsätzliches Handeln grundsätzlich auch das Bewusstsein erfordert, gegen eine bestehende Verhaltensnorm zu verstoßen (BGH, Urteil vom 18.02.1970 – IV ZR 1089/68, juris Rn. 14), genügt es für das Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung, dass der Versicherungsnehmer kraft „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. April 2020 – 12 U 120/19 –, Rn. 61, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 7 U 121/14 –, Rn. 57, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 14 U 208/14, juris Rn. 9). Anders ist es jedoch bei elementaren, allgemein bestehenden und bekannten Pflichten, die auch im Versicherungsvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Hier genügt zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit die vorhandene Erkenntnis, gegen das unzweifelhafte, generelle Verbot zu verstoßen. Die weitere Vorstellung, im Besonderen auch dem Versicherer gegenüber zur Beachtung dieses Verbots verpflichtet zu sein, ist dann nicht zu fordern (BGH, Urteil vom 18.02.1970 – IV ZR 1089/68, juris Rn. 15). Zu diesen allgemeinen Verhaltensregeln nach einem Verkehrsunfall gehört in erster Linie das für jeden Beteiligten gültige Gebot, im Interesse der Aufklärung bis zur Aufnahme des Unfalls durch die verständigte Polizei am Unfallort zu bleiben (BGH, Urteil vom 18. Februar 1970, a.a.O.). Soweit sich der Unfallverursacher nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist vom Unfallort entfernt hat, trifft ihn die Verpflichtung, die erforderlichen Feststellungen – zu welchen auch der Grad seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt gehört – unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.

Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger, ungeachtet der Frage, ob er sich überhaupt berechtigt vom Unfallort im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB entfernt hat, vorliegend bewusst verstoßen, denn es ist allgemein bekannt, dass die Frage einer möglichen Alkoholisierung des Fahrers für die Einstandspflicht des Versicherers in der Kfz-Schadensversicherung von nicht unerheblicher Bedeutung ist.

cc) Der Kläger handelte auch schuldhaft. Ein medizinisch beachtlicher Unfallschock, der Einfluss auf die Schuldfähigkeit hätte haben können, ist nicht dargelegt……“

Wenn der Fahrzeugschlüssel sichtbar an einem Haken hängt, oder: Obliegenheitsverletzung?

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Im zweiten „Kessel-Buntes-Posting“ geht es seit längerem mal wieder um eine versicherungsrechtliche Problematik. Die Klägerin betreibt eine Spedition und hat für einen Lkw sowie einen Anhänger jeweils eine Teilkaskoversicherung unter Vereinbarung eines Selbstbehaltes von 150,00 € abgeschlossen. Sie meldete am 29.01.2018 den Diebstahl der Zugmaschine und des Anhängers am 26.01.2018 um 23:10 Uhr. Die Beklagte hat am 14.12.2018 5.640,50 EUR und am 18.12.2018 28.175,00 EUR bezahlt. Der Klägerin genügt das nicht. Sie verlangt von der Beklagten den Wiederbeschaffungswert ihrer Fahrzeuge aus ihrer Teilkaskoversicherung.

Im Verfahren geht es u.a. um eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin betreffend die Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel. Dazu hat die Klägerin „behauptet, ihre Fahrer hätten den Lkw nebst Anhänger gegen 18:00 Uhr des 26.01.2018 auf dem Betriebshof der Klägerin abgestellt. Die Fahrer hätten die Anweisung, den Fahrzeugschlüssel in Briefkästen – die den jeweiligen Fahrzeugen zugeordnet seien – im Eingangsbereich der Fahreranmeldung nach der Fahrt einzuwerfen. Für den Fall eines Fahrerwechsels sollten die Fahrzeugschlüssel auf den Haken, der auf dem Briefkasten angebracht sei, eingehängt werden. Die Briefkästen seien nur über eine Glastür zu erreichen, die durch einen Code geöffnet werden könne. Der Zeuge S. habe auf Anweisung des Geschäftsführers F. K. das Gespann mit zwei Containern in der Zeit von 20:50 Uhr bis 21:10 Uhr neu beladen und wieder abgestellt. Er habe sich hierbei den Schlüssel in der firmeneigenen Werkstatt – die auch freitags bis 22:00 Uhr besetzt sei – geholt und ihn auch dort wieder abgegeben. Am 27.01.2018 habe sich Herr J. K. gegen 7:00 Uhr auf das Betriebsgelände begeben und den Lastzug nicht mehr auf dem Betriebshof aufgefunden. Anhand der Telematikaufzeichnung sei festgestellt worden, dass der Lastzug um 23:17 Uhr vom Betriebshof entfernt worden sei. Zuletzt sei ein GPS-Signal gegen 6:06 Uhr des 27.01.2018 gesendet worden, zu diesem Zeitpunkt habe sich der Lastzug bereits 486 km weit bewegt. Der Wiederbeschaffungswert der Zugmaschine, des Anhängers sowie der zwei Wechselkoffer betrage 84.150,00 €.“.

Das LG hatte der Klage in Höhe von 45.434,50 EUR stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Dagegen die Berufung der Beklagten. Dazu verhält sich der OLG Dresden, Beschl. v. 05.07.2021 – 4 U 428/21  – ein sog. Hinweisbeschluss. Danach hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das OLG nimmt zu Verfahrensfragen – insoweit bitte den Volltext lesen – aber auch zur Frage einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin Stellung, die sie verneint:

„3. Eine Leistungskürzung wegen des grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG ist nicht gerechtfertigt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (vgl. Senat, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 – juris). Als grob fahrlässig ist ein den Eintritt des Versicherungsfalles förderndes Verhalten dann zu werten, wenn sich schon bei einfachen und naheliegenden Überlegungen die erhöhte Schadenswahrscheinlichkeit und die Notwendigkeit, ein anderes als das geübte Verhalten in Betracht zu ziehen, aufdrängt (so Senat a.a.O.). Zu den von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erwartenden Sicherungsvorkehrungen gegen einen Diebstahl eines Fahrzeuges gehört es, die Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass sie vor dem unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind (so Senat a.a.O.).

Die Klägerin hat ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt, indem sie die Fahrzeugschlüssel im Bereich der Anmeldung der Fahrer hinter einer Glastür in den Fahrzeugen zugeordneten Briefkasten oder auf Haken auf den Briefkasten verwahrt hat. Die Glastür ermöglicht zwar einen Blick in das Innere, so dass auch für dritte Personen der Ort der Schlüsselverwahrung ohne weiteres erkennbar ist. Allerdings befindet sich die Anmeldung der Fahrer auf dem umfriedeten Betriebsgelände der Klägerin, so dass ein zufälliges Vorbeikommen von Passanten und dritten Personen sehr unwahrscheinlich ist und die Glastür darüber hinaus auch für einen potentiellen Dieb die Gefahr des Entdecktwerdens mit sich bringt. Zudem ist die Glastür nur durch einen Zahlencode, einem Transponder oder mit einem Schlüssel zu öffnen. Damit ist die Glastür hinreichend vor unbefugtem Eindringen Dritter gesichert. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass der Zahlencode regelmäßig geändert wurde, um sicherzustellen, dass ehemalige Mitarbeiter der Klägerin keinen Zutritt erhalten, so kann offenbleiben, wie oft der Zahlencode geändert wurde. Die regelmäßige Änderung des Zahlencodes mag die Sicherheit erhöhen, jedoch wäre das Unterlassen der Klägerin insoweit als allenfalls leicht fahrlässig anzusehen. Ersichtlich erfolgt die Behauptung zudem „ins Blaue hinein“.

Keinen Sorgfaltsverstoß stellt es dar, dass an den Briefkästen, die jeweils einem Fahrzeug zugeordnet waren und für die der jeweilige Fahrer einen Briefkastenschlüssel besaß, noch ein Haken angebracht war, an den der Fahrzeugschlüssel angehängt werden konnte, wenn ein Tausch der Fahrzeuge beabsichtigt war. Für diese Verfahrensweise bestand ein praktisches Bedürfnis, denn hätte der jeweilige Fahrer den Fahrzeugschlüssel stets in den Briefkasten geworfen, so hätte der nächste Fahrer, der nicht über den Briefkastenschlüssel verfügt, keinen Zugriff auf den Fahrzeugschlüssel gehabt.

Die Klägerin hat auch das Offenstehen des Rolltores nachvollziehbar erklärt, denn das Tor ist wochentags von 6:00 bis 22:00 Uhr, an Freitagen jedoch bis 24:00 Uhr geöffnet, um u. a. Kunden zu der auf dem Gelände befindlichen Lkw-Waschstraße den Zugang zu ermöglichen. Darüber hinaus wird den zurückkehrenden Fahrzeugen die Einfahrt ermöglicht. Selbst wenn man die Schließung des Rolltores an Freitagen erst um 24:00 Uhr statt um 22:00 Uhr als sorgfaltswidrig ansehen sollte, handelt es sich hier allenfalls um eine leichte Fahrlässigkeit.

Das Landgericht musste aus der Aussage des Zeugen S., dass er den Originalschlüssel nicht am Haken des Briefkastens vorgefunden und dies dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt habe, keinen Sorgfaltsverstoß entnehmen. Denn aus diesem Umstand musste der Geschäftsführer der Klägerin nicht auf die Entwendung des Schlüssels schließen. Der Fahrzeugschlüssel hätte sich auch im Briefkasten befinden können.“

Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung, oder: Wartepflicht nach einem Verkehrsunfall?

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Im „Kessel Buntes“ stelle ich dann heute mal zunächst mal wieder eine Entscheidung zur Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. Das OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.08.2020 – 12 U 53/20 – ist schon etwas älter, aber heute klappt es dann (endlich) mit dem Bericht.

Gestritten wird um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung. Der Kläger befuhr am 28.01.2019 befuhr der Kläger mit seinem PKW VW Golf die Kreisstraße K. in Richtung G. An der Einmündung K./L. überfuhr er ein Verkehrsschild (Sachschaden: 200,00 EUR), das Fahrzeug überschlug sich und kam in dem neben der Straße verlaufenden Bach zum Endstand. Der Kläger begab sich nach der Kollision zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zurück zu einem Vereinsheim in B. Um 7:00 Uhr verständigte er seine Ehefrau telefonisch über den Unfall. Die Ehefrau des Klägers holte diesen in der Folge im Vereinsheim in B ab und verbrachte ihn in das J-Krankenhaus in H. Durch den Unfall zog sich der Kläger eine 10 cm lange klaffende, 1 cm tiefe Risswunde oberhalb der Hutkrempe orthogonal zur Sagittalnaht auf der Verbindungslinie zwischen den Ohren sowie eine Hautablederung und eine Schürfwunde zu (vgl. den vorläufigen Arztbrief in Anl. K1). Gegen 8:30 Uhr verständigte die Ehefrau des Klägers die Polizei.

Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Kläger hat seinen Unfallschaden bei der Kaskoversicherung geltend gemacht. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab. Zur Begründung führte sie an, der Kläger habe Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Er habe Alkohol zu sich genommen und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.

Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers hatte beim OLG dann aber Erfolg:

„d) Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers ist nicht darin zu sehen, dass er nach der Kollision mit einem Verkehrsschild nicht am Unfallort verblieb, sondern wegging.

aa) Erste Voraussetzung einer Obliegenheitsverletzung nach E.1.1.3 ist, dass sich ein Unfall zugetragen hat. Ein Unfall im Straßenverkehr liegt bei einem plötzlichen Ereignis vor, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt (vgl. Maier a.a.O. Rn. 83).

Ein solcher Fremdschaden ist mit der unfallbedingten Beschädigung des Verkehrsschildes in Höhe von 200,00 EUR gegeben. Die in der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung angenommene Bagatellgrenze von maximal 100,00 EUR (vgl. Klimke a.a.O. Rn. 25 m.w.N.) bzw. die in der strafrechtlichen Rechtsprechung angenommene Bagatellgrenze von maximal 50,00 EUR (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.01.2007 – 2 St OLG Ss 300/06 –, juris Rn. 19; s.a. Kudlich, in BeckOK StGB, Stand 01.05.2020, § 142, Rn. 4.2 m.w.N.) wurden vorliegend jedenfalls überschritten.

bb) Dahinstehen kann, ob sich der Kläger, wie von ihm vorgetragen, bei Verlassen des Unfallortes nicht bewusst war, das Verkehrsschild beschädigt zu haben.

cc) Jedenfalls ist eine Verletzung des Klägers gegen die Pflicht aus § 142 Abs. 1 Nr. oder Nr. 2 StGB nicht festzustellen.

(1) Einen Verstoß gegen die § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechende Verpflichtung, gegenüber einer feststellungsbereiten Person wie dem Geschädigten, einem weiteren Unfallbeteiligten oder der Polizei die geforderten Angaben zu machen, behauptet die Beklagte nicht. Unstreitig hielt sich am Unfallort keine feststellungsbereite Person auf.

(2) Der Kläger hat auch nicht gegen die Wartepflicht im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verstoßen.

(a) Ist kein Feststellungsberechtigter anwesend, so verlangt § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass „eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet“ wird, bevor der Unfallort verlassen wird. Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (vgl. Maier a.a.O. Rn. 93). Ob überhaupt in solchen Fällen und wie lange der Beteiligte am Unfallort zu warten hat, richtet sich mithin nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142, Rn. 36 m.w.N.). Die Bestimmung der Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen (Zopfs, in MünchKomm StGB, 3. Aufl. 2017, StGB § 142 Rn. 81 f.). Dies ist regelmäßig unter anderem abhängig von dem Unfallort, der Verkehrsdichte sowie der Tageszeit (vgl. Kudlich a.a.O. Rn. 31). Weiter wird das Feststellungsinteresse des Berechtigten zu berücksichtigen sein (vgl. Zopfs a.a.O. Rn. 81 und 84.). Je größer das Ausmaß des Schadens ist, desto länger ist grundsätzlich die Wartefrist (vgl. BayObLG NJW 1960, S. 832 [833]; OLG Stuttgart NJW 1981, S.1107 [1108]; s.a. Zopfs a.a.O. Rn. 84 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind außerdem die Interessen des Unfallbeteiligten an einem frühzeitigen Verlassen des Unfallortes (vgl. Zopfs a.a.O. Rn. 85). Dabei können gesundheitliche Risiken auf Seiten des Unfallbeteiligten für eine Verkürzung der Wartefrist sprechen ist (vgl. Zopfs a.a.O; in diese Richtung auch OLG Stuttgart a.a.O.).

In der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob bei Abwägung des Interesses des Unfallbeteiligten einerseits mit dem Aufklärungsinteresse andererseits eine Wartepflicht auch gänzlich entfallen kann (vgl. Sternberg-Lieben a.a.O. Rn. 40 m.w.N.) oder jedenfalls eine Mindestwartezeit von z.B. zehn Minuten einzuhalten ist (vgl. Zopfs a.a.O. Rn. 87).

Dass stets eine Mindestwartezeit einzuhalten ist, nimmt der Senat aufgrund der in E.1.1.3 AKB angelegten Grenzen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nicht an. Im Einzelfall kann eine Wartepflicht entfallen, wenn beispielsweise vorrangige dringende persönliche Gründe wie eine ärztliche Versorgung des Unfallbeteiligten bestehen (vgl. Klimke a.a.O. Rn. 31; in diese Richtung auch Heß/Höke, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, 2. Teil. Einzelne Versicherungszweige 2. Abschnitt. Kraftfahrtversicherung § 29, Rn. 311; für eine Wartepflicht bei einem Unfall mit reinem Sachschaden vgl. Senatsurteil vom 07.02.2002 – 12 U 223/01 –, juris Rn. 7).

(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand keine Wartepflicht des Klägers mit der Folge, dass auch bei Wahrunterstellung des Beklagtenvortrags, dass der Kläger sich nach dem Unfall sofort von dem Unfallort entfernte, eine Obliegenheitsverletzung nicht vorliegt.

Die Einhaltung einer Wartezeit war dem Kläger nicht zumutbar.

Einerseits war in der Unfallsituation weder mit einem zufälligen Eintreffen feststellungsbereiter Personen zu rechnen, noch war aufgrund des entstandenen Schadens ein Verbleiben an der Unfallstelle erforderlich.

So ereignete sich der Unfall nach den Feststellungen der Polizei am 28.01.2019 gegen 00:30 Uhr (vgl. AS 29 der Ermittlungsakte). Dabei stützte die Polizei sich auf die Angaben des in der nahegelegenen L-Straße in L wohnhaften Zeugen S, der angab, zu dieser Uhrzeit einen „dumpfen Aufschlag“ gehört zu haben (vgl. AS 13 der Ermittlungsakte). Der Beklagtenvortrag in erster Instanz (vgl. AS I 53) legt nahe, dass aufgrund einer Meldung der Ehefrau des Klägers bei der Polizei (vgl. AS 19 der Ermittlungsakte) von einem Unfall gegen 23 Uhr noch am 27.01.2019 ausgegangen wird. Inzwischen wurde im unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils der 28.01.2019 als Unfallzeitpunkt festgestellt. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO, durch den eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes einzig hätte behoben werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08 -, juris Rn. 35), hat die Beklagte nicht gestellt. Jedenfalls ereignete sich der Unfall nach Aktenlage zur Nachtzeit bzw. in den frühen Morgenstunden. Es ist nicht naheliegend, dass zu dieser Uhrzeit auf einer Landstraße in der Nähe eines badischen Dorfes Polizeibeamte oder Mitarbeiter des Trägers der Straßenbaulast als Geschädigtem in einem überschaubaren Zeitraum vorbeifahren würden. Zugleich lag der Fremdschaden an dem Unfallschild mit 200,00 EUR nicht substantiell über der Bagatellgrenze.

Andererseits bestand ein berechtigtes Interesse des Klägers, unmittelbar nach der Kollision den Unfallort zu verlassen. Dahinter tritt das Aufklärungsinteresse der Beklagten – etwa im Hinblick auf die Prüfung einer Leistungsfreiheit wegen einer Herbeiführung des Unfalls im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit – zurück.

So erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall, bei dem sich sein PKW unstreitig überschlug und 20 Meter von der Straße entfernt in einem Flussbett zum Stehen kam. Die Schwere des Unfalls wird durch die aus den Lichtbildern der Polizei (AS 51 ff. der Ermittlungsakte) erkennbaren Beschädigungen des PKW illustriert und durch die Höhe der von der Beklagten ermittelten Reparaturkosten untermauert. Zugleich zog sich der Kläger neben Schürfwunden und Schwellungen eine 10 cm lange und 1 cm tiefe Risswunde an der Hutkrempe zu (vgl. Anl. K 1). Die Verletzungen hinterließen am gesamten Unfallort (am Pfosten und Fuß eines Absperrgitters, am Gitter einer Brücke sowie am Lenkrad des PKW) Blutspuren. Auch wenn sich der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, in einem schuldausschließenden Schockzustand befunden haben sollte, stand er doch unter dem Eindruck eines gravierenden Unfallereignisses, wobei der Unfallhergang und die Wunde am Kopf durchaus Anlass zu der Befürchtung weitergehender Kopfverletzungen geben konnte. In dieser Situation durfte er zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes den Unfallort sogleich verlassen. Dass (ex post) bei dem Kläger „nur“ eine Commotio cerebri und eine Prellung der Schulter links diagnostiziert wurden (vgl. Anl. K 1), ändert daran nichts.

Die Einlassung des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung (vgl. AS I 81), dass er sich deshalb vom Unfallort zum Vereinsheim in B begeben habe, um von dort sogleich seine Ehefrau anzurufen, damit sie ihn in ein Krankenhaus bringt, ist unwiderlegt. Die Wegstrecke von der Unfallstelle zum DLRG-Vereinsheim beträgt knapp 2 km, zur Wohnung des Klägers dagegen ca. 10 km (gemäß Routenplaner). Er erscheint deshalb nicht von vornherein unplausibel oder unvernünftig, dass sich der verletzte, aber gehfähige Kläger nach dem nächtlichen Verkehrsunfall und angesichts der winterlichen Verhältnisse im Januar zum Herbeiholen von Hilfe zurück in das DLRG-Heim begab. Unwiderlegt ist weiter, dass er sogleich von dort versuchte, seine Ehefrau telefonisch herbeizurufen, dies aber erst gegen 6 Uhr oder 7 Uhr (ausweislich der in der Ermittlungsakte festgehaltenen Angaben des Klägers [AS 27] und seiner Ehefrau als Zeugin [AS 30] gegenüber der Polizei) gelang.

Die Beweislast für einen Verstoß gegen die Obliegenheit in E.1.1.3 durch Nichteinhaltung der Wartepflicht liegt beim Versicherer; die plausible Darstellung des Klägers müsste deshalb die Beklagte widerlegen (vgl. Maier a.a.O. AKB, E.1, Rn. 94), was ihr nicht gelungen ist.

Nach alldem wäre die Einhaltung einer – auch nur kurzen – Wartepflicht unter den besonderen Umständen dieses Falles ein reiner Selbstzweck, für den angesichts der Begrenzung der Obliegenheit durch den Maßstab der Erforderlichkeit keine Veranlassung besteht.

Eine Rückkehrpflicht des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1967 – II ZR 24/65 –, juris Rn. 17) zu dem Unfallort schied schon wegen des zweitägigen stationären Krankenhausaufenthaltes aus (vgl. Anl. K 1), nach dessen Ende nicht mehr mit Feststellungen zum Unfallhergang vor Ort zu rechnen war.

(c) Das Entfernen von der Unfallstelle war zudem berechtigt……“

Obliegenheitsverletzung, oder: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Bagatellschaden und Wartepflicht

Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom OLG Düsseldorf. Im OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2018 – I 4 U 41/18, ebenfalls ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, geht es mal wieder um die Problematik der „Unfallflucht“ als Obliegenheitsverletzung . Die Klägerin hat gegen die Beklagte – ihre Kaskoversicherung – einen Leistungsanspruch geltend gemacht, nachdem sie in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit einer „Warnbake“ im Kurvenbereich kollidiert ist. Der entstandene Schaden am Fahrzeug der Klägering belief sich auf über 10.000 € und eine Untersuchung durch ein von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ergab, dass vor Ort eine „Warnbake“ nicht nur als Warnschild „verdreht“, sondern im erheblichen Umfang verbogen und beschädigt worden war. Insoweit wurde allerdings eine konkrete Schadensersatzforderung durch die zuständigen Straßenbaulastträger nicht gestellt und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vor diesem Hintergrund eingestellt.

Die Versicherung hat den Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhoben. Die Klägerin verteidigt sich mit den Argumenten, sie habe vor Ort einen Fremdschaden nicht wahrgenommen bzw. ein solcher Fremdschaden wäre gar nicht erst entstanden.  Zudem hätte die Beklagte ja alle notwendigen Feststellungen treffen können.

Das LG hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort bejaht und insbesondere darauf hingewiesen, dass diese einen entstandenen Fremdschaden zumindest in Kauf genommen habe. Zudem wäre ihr der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 Satz1 VVG verwehrt, da sie alleine mit ihren Angaben nicht mehr den Nachweis dafür erbringen konnte, dass sie tatsächlich die entscheidende Fahrzeugführerin vor Ort gewesen wäre und zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls das Fahrzeug gerade nicht in einem Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt habe und dass dies nicht die Ursache für ein Abkommen von der Fahrbahn gewesen wäre.

Dagegen die Berufung der Klägerin. Das OLG weist im Beschluss auf die mangelnde Erfolgsaussicht hin, es geht von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) aus, obwohl nur ein Bagatellschaden vorgelegen hat:

„2. Die Klägerin hat allerdings bereits nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht die gesetzlich erforderliche Wartezeit eingehalten.

a) Eine Wartepflicht besteht aufgrund des Schutzzwecks von § 142 StGB von vorneherein dann nicht, wenn lediglich ein völlig belangloser Schaden vorliegt; dies ist dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche üblicherweise nicht gestellt werden. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert nach dem Eindruck zur Tatzeit unter Berücksichtigung gewöhnlicher Reparaturkosten (OLG Hamm VRS 61, 430 ; KG VRS 63, 349). Die Grenze der Belanglosigkeit liegt im Bereich zwischen 20 Euro (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. Juli 2005 — 1 Ss 161/04 —, Rn. 6, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 1996 — 5 Ss 348/96 – 103/96 I —, juris) und 50 Euro (OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Januar 2007 — 2 St OLG Ss 300/06 —, Rn. 19, juris; BHHJ/Burmann, 25. Aufl. 2018, StGB § 142 Rn. 5 m.w.N.; a.A. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 29. Aufl. 2014, StGB § 142 Rn. 9: 150 Euro).

Diese Grenze ist hier überschritten. Aus den Lichtbildern, die Teil des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der Dekra vom 25.07.2016 sind, ist deutlich ersichtlich, dass die Warnbake nicht lediglich völlig unerheblich, sondern spürbar in ihrer Substanz beschädigt wurde (BI. 118 ff. GA). Die Warnbake wurde durch den Unfall nicht lediglich verdreht, sondern auch deutlich verbogen. Da die Lichtbilder mehrere Monate nach dem angeblichen Unfall aufgenommen wurden und die Warnbake wieder richtig ausgerichtet stand, spricht alles dafür, dass ein Versuch eines Zurechtbiegens – der Ehemann der Klägerin soll das Verkehrsschild ein oder zwei Tage später geradegebogen haben – jedenfalls nicht in vollem Umfang erfolgreich war, so dass es gerade nicht damit getan war, um das Schild wieder ordnungsgemäß zu reparieren. Dies kann letztlich offen bleiben, da auch die Fläche des Warnschildes durch den Unfall in ihrer Substanz beschädigt wurde, wie die deutlich sichtbaren Streifen insbesondere im roten Bereich zeigen. Dass diese Beschädigungen durch den Unfall mit dem PKW der Klägerin entstanden sind, steht angesichts der roten Streifen an ihrem Nerv mit hinreichender Sicherheit fest. Aufgrund dieses Farbauftrags auf dem Fahrzeug der Klägerin steht auch fest, dass es sich nicht lediglich um Dreck oder eine Verschmutzung handelt, da der Farbauftrag am Fahrzeug der Klägerin vom Verkehrsschild kommen und dort abgeschliffen sein muss. Damit ist letztlich ein Austausch des Schildes erforderlich, um den Schaden vollständig zu beseitigen. Ein solcher Austausch verursacht Kosten, die jedenfalls höher als 50 Euro sind. Abgesehen von den bloßen Materialkosten (vgl. dazu beispielsweise https://www.schilder-versand.com/verkehrsschilder/baken) sind auch noch Kosten für die Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Wirtschaftsbetriebe Duisburg auf weitere Maßnahmen gegenüber der Klägerin verzichtet haben. Für die Wirtschaftsbetriebe mag der Aufwand schlicht zu groß gewesen sein, um einen Anspruch zu verfolgen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Schild in seinem Zustand belassen wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Schild beschädigt wurde. Es mag — nach Ansicht der Wirtschaftsbetriebe — weiterhin seinem Zweck dienen und auch im beschädigten Zustand ausreichen, jedoch verbleibt es dabei, dass die Klägerin auch nach ihrem Vortrag einen Schaden verursacht hat, durch dessen Beseitigung gegebenenfalls Kosten in Höhe von mehr als 50 Euro entstehen würden.

Der Senat verkennt nicht, dass der entstandene Schaden nicht besonders groß gewesen ist. Dies hat, da die Grenze eines völlig belanglosen Schadens überschritten wurde, jedoch lediglich Auswirkungen auf den Umfang der Wartepflicht.

b) Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (Stuttgart DAR 77, 22) unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB § 142 Rn. 33, beck-online); eine Wartepflicht besteht dann nicht mehr, wenn mit dem Erscheinen feststellungsbereiter Personen am Unfallort nicht gerechnet werden kann. Hier wäre angesichts der Örtlichkeit, der Tageszeit und der Schadenshöhe eine Wartezeit von 10 bis 15 Minuten ausreichend, aber auch erforderlich gewesen. Diese Wartezeit hat die Klägerin unterschritten, da sie nach ihrem eigenen Vortrag überhaupt nicht gewartet hat, ob feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen.

c) Unerheblich ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft hat keine Bindungswirkung.“