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Wenn die Mutti in den Kreißsaal geht, muss der Vati nicht zur Hauptverhandlung kommen.

entnommen openclipart.org

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Der Kollege Kroll aus Berlin hat mir den KG, Beschl. v. 30.09.2015 – 3 Ws (B) 427/15 – übersandt – besten Dank dann auch von dieser Stelle. Er hat (mal wieder) die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zum Gegenstand. Hauptverhandlung war auf den 07.07.2015 terminiert. Mit Telefax vom 06.07.2015 wird Verlegung beantragt. Der Antrag geht auch am 06.07.2015 auf der Geschäftsstelle ein. Das AG nimmt ihn aber nicht zur Kenntnis und verwirft am 07.07.2015 nach § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen.

Das KG hebt wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf:

„Die somit nach. §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde führt gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 -Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Es ist obergerichtlich anerkannt, dass die Niederkunft der Ehefrau, zumal wenn. Komplikationen während der Geburt drohen, einen anzuerkennenden Entschuldigungsgrund darstellen (vgl. OLG Celle, MDR 1966, 949 f.). Jedenfalls ist dem Betroffenen insoweit in subjektiver Hinsicht keine Pflichtverletzung vorzuwerfen (vgl. Senat, Beschluss vom 23, Februar 2012 — (3) 1 Ss 528/11 (168/11).

Also: Wenn die Mutti in den Kreißsaal geht, muss der Vati nicht zur Hauptverhandlung kommen. So das KG, allerdings mit wohl gesetzteren Worten 🙂 .

Die Niederkunft der Freundin des Verteidigers…

ist – zumindest nach dem OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2011 -1 Ws 434/11 kein Grund, einen Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Das begründet das OLG Celle wie folgt:

„Der Antragsteller selbst hat jedoch im Rahmen seines erneuten, mit der Beschwerde verbundenen Verlegungsantrags erklärt, er befinde sich wegen der erwarteten Niederkunft seiner Freundin am Terminstag – sozusagen auf Abruf – in seinen Kanzleiräumen. Weshalb er dann nicht auch an der Hauptverhandlung soll teilnehmen können, erschließt sich nicht. Der Senat geht hierbei davon aus, dass im Falle der Niederkunft der Lebensgefährtin des Verteidigers am anberaumten Verhandlungstag der Termin selbstredend noch kurzfristig aufgehoben oder die bereits begonnene Hauptverhandlung unterbrochen worden wäre. Im Übrigen ist es zumindest senatsbekannt, dass auch Richterkollegen am Tag der Niederkunft ihrer Ehefrau den Kreißsaal zumindest vorübergehend verlassen haben, um an einer notwendigen Hauptverhandlung teilzunehmen. Weshalb dies nicht auch für Verteidiger gelten soll, erschließt sich ebenfalls nicht.“

Ein in Sachen „richterlicher Niederkunft“ offenbar sehr erfahrener Senat. Über die ablehnende Begründung wird man sicherlich diskutieren können. Was vergibt sich das Gericht eigentlich, wenn man die Hauptverhandlung verlegt. Und: Ist/wäre dem Gericht damit nicht mehr gedient, als mit einem Verteidiger, der ggf. mitten in einer wichtigen Zeugenaussage o.Ä., den Finger hebt und fragt, ob er denn jetzt wohl bitte die Sitzung verlassen dürfe, um zum Krankenhaus zu eilen? Nun ja, mit Niederkünften tun sich die Gerichte schwer. Ich erinnere an AG Bonn und LG Bonn.

Im Übrigen: Das OLG Celle kündigt wohl eine Rechtsprechungsänderung an. Denn der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Der Senat neigt dazu, sich entgegen OLG Celle, NStZ 1984, 72 der im Vordringen befindlichen Auffassung anzuschließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung.

Das liest man natürlich gerne.