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Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe?

Im Forum bei LexisNexisStrafrecht hatten wir am Montag die Anfrage eines Kollegen zu den Konsequenzen der Nichtladung des Wahlverteidigers zur 2/3-Anhörung, und zwar fragt der Kollege, der mit der Berichterstattung hier einverstanden ist, wie folgt:

Im Dezember 2009 habe ich mich zum Wahlverteidiger eines in der JVA Wittlich einsitzenden Strafgefangenen gegenüber der Staatsanwaltschaft bestellt. Der im Vollstreckungsblatt vorgesehene 2/3-Termin sollte im Juni 2010 sein.
Ende Juni 2010 erhielt ich einen Brief meines Mandanten, warum ich nicht bei der 2/3-Anhörung vor der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des LG Trier dabei gewesen sei.
Eine Überprüfung des Sachverhalts ergab, dass ich zu diesem Termin nicht geladen wurde, die Strafvollstreckungskammer also mich überhaupt nicht geladen hatte, obwohl sich seit Dezember 2009 ein Bestellungsschreiben und eine Vollmacht bei den Akten befanden.
Die vorzeitige bedingte Entlassung meines Mandanten wurde (zu Recht) abgelehnt. Gegen den Beschluss habe ich fristgemäß sofortige Beschwerde zum OLG Koblenz eingelegt.
Mich ärgert es jedoch kollossal, dass ein Anhörtermin stattfand, ohne dass der Wahlverteidiger hierüber informiert wurde. Kann ich mit dieser Begründung (Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens etc.) die Aufhebung des Beschlusses und eine erneute Anhörung erzwingen?
Wer hat hierzu noch ein paar Argumente und gibt es hierzu Rechtsprechung?
Ich bin für jede Idee/Anregung dankbar
.

Ich habe wollte zunächst nur antworten:

hallo, schauen Sie mal bei Meyer-Goßner, § 454 Rn. 33. Danach haben Sie zwar ein Teilnahmerecht, das Gericht ist aber grds. nicht verpflichtet Sie zu laden (ich meine das haben wir beim OLG Hamm ähnlich gesehen, finde abder im Moment die Entscheidung nicht). Aber Sie können es ja mal versuchen. Zumindest ist ja auch Ihr Anhörungsrecht (§ 33 Abs. 3 StPO) verletzt.“

Ein anderer Kollege hat dann ergänzt:

„Schauen Sie mal in LR § 454/19. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Bamberg vom 3.5.10 (1 Ws 145/10), die dem Gefangenen einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Verteidigers im Disziplinarverfahren gibt, kann man die derzeitige Rechtsmeinung zur Hinzuziehung eines Verteidigers im Verfahren über die Reststrafenaussetzung, dass für den Gefangenen gravierendere Bedeutung hat, schon als fragwürdig ansehen.“

Ich habe dann meine o.a. Antwort allerdings ergänzt im Hinblick auf die Frage: Warum denn in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe? Denn: Warum das sofortige Beschwerdeverfahren, wenn es um die Entlassung des Mandanten geht:

Allerdings: Warum denn so umständlich und mit sofortiger Beschwerde? Stellen Sie doch einfach einen neuen 2/3-Antrag. Der kann – wenn keine Fristen bestimmt sind (§ 57 Abs. 7 StGB) – jederzeit gestellt/wiederholt werden. Geht doch auch viel schneller als der Weg über das OLG. Und in den Antrag würde ich aufnehmen, dass Sie wünschen, benachrichtigt zu werden.“

Lohnt natürlich nur, wenn man wirklich was Neues vorbringen kann. Das hat dann der andere Kollege noch ergänzt.

Schöne Gemeinschaftsarbeit.

🙂

Fehler des Gerichts gehen nicht zu Lasten des Angeklagten

Verwerfungsurteile nach § 329 Abs. 1 StPO sind „aufhebungsanfällig“, da die LG häufig den Begriff der genügenden Entschuldigung verkennen. Insoweit ist darauf zu achten, dass nicht nur in der Person des Betroffenen liegende Umstände sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen können (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl., 2009, Rn. 210 m.w.N.), sondern auch Versäumnisse, die im Einflussbereich der Justiz liegen. Deshalb kann das Versäumnis einer am Verfahren beteiligten Behörde, wie z.B. im Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.09.2009 – Ss 79/09 die Nichtbeachtung der Verteidigungsanzeige des Verteidigers, der daraufhin nicht geladen worden war, nicht zu Lasten des Betroffenen gehen (vgl. schon OLG Hamm VRS 41, 64), wenn das dazu führt, dass der Angeklagte zu Hause bleibt.

Richtig.