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Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Mein Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Mandant nicht da, aber ich, keine Kostenerstattung?, hat immerhin vier Kommentare bekommen. Das zeigt m.E. immer, dass die Frage in der Praxis dann offenbar doch immer wieder eine Rolle zu spielen scheint. Und: Nachdem die h.M. der Kommentatoren zunächst in die falsche Richtugn 🙂 ging: Sie hat sich zum Guten gewendet. Denn:

Die Auffassung der Staatskasse ist richtig. Dazu gibt es sogar eine amtsgerichtliche Entscheidung, nämlich den AG Tiergarten, Beschl. v. 11.01.2016 – 232b Ds 10/15, in dem es heißt:

„Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO hat die Landeskasse dem Angeklagten nach § 464a StPO  § 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten.

Die für den Termin vom 3.11.2015 beantragte Gebühr ist nicht erstattungsfähig, da deren Entstehung nicht notwendig i.S.v. § 464 a StPO i.V.m. § 91 ZPO war. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zum Termin. Die ordnungsgemäße Ladung wurde durch das Gericht festgestellt. Die Versagung der Erstattungsfähigkeit bedeutet auch nicht ein Umgehen der Kostenentscheidung, da diese eben nur die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten beinhaltet. Die Prüfung der Notwendigkeit i.S.v. § 464a StPO i.V. m. § 91 ZPO hat demnach für alle beantragten Gebühren zu erfolgen. Die Gebühr für den Termin vom 3.11.2015 hat der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen.“

  • Auf den ersten Blick sicherlich ein wenig überraschend, da die Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin, zu dem der Angeklagte nicht erschienen ist, für den Verteidiger nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2VV RVG entstanden ist. Das ändert aber nichts daran, dass dem Angeklagten diese Gebühr nicht zu erstatten ist. Denn bei der Kostenerstattung nach §§§ 467, 464a StPO geht es um die (notwendigen) Gebühren des Verteidigers des Angeklagten, die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die Terminsgebühr für einen Termin, der nicht stattfinden konnte, weil der Angeklagte nicht anwesend war, ist aber nicht notwendig. Oder: Es handelt sich um eine zwar zulässige, aber zwecklose Tätigkeit, die nicht zu einem Erstattungsanspruch führt.
  • Die Gebühr für den ausgefallenen Hauptverhandlungstermin muss der Angeklagte somit in voller Höhe selbst zu tragen. Der Verteidiger kann aber natürlich die Terminsgebühr von seinem Mandanten verlangen. Der kann sich ihm gegenüber nicht darauf berufen, dass die Gebühr nicht erforderlich war.
  • Und: War der Verteidiger (auch) Pflichtverteidiger, kann er die Gebühr auch als gesetzliche Gebühr über § 45 RVG im Rahmen seiner gesetzlichen Vergütung verlangen. Denn der Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten und der Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine gesetzliche Gebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Bei dem Anspruch nach § 45 RVG handelt es sich um einen Anspruch des Pflichtverteidigers, dem man das Verschulden des Mandanten nicht entgegenhalten kann. Die Geltendmachung scheitert auch nicht an § 58 Abs. 3 RVG. Denn auf diese Terminsgebühr hat der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten.

Wenn der Betroffene nicht kommt, muss nicht der Verteidiger da sein….

© sss78 – Fotolia.com

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Häufig tauchen (Rechts)Fragen in der Rechtsprechung der Obergerichte wieder auf, obwohl die Fragen an sich längst entschieden sind. So die Frage, ob eigentlich der (bevollmächtigte) Verteidiger verpflichtet ist, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen und ob das AG, wenn weder der von seiner Anwesenheitspflicht befreite Betroffene noch der Verteidiger erscheinen, die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG vorliegen. Die Frage(n) hat das OLG Hamm schon im Jahr 2001 im OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2001 – 2 Ss OWi 531/01 (NZV 2001, 401) verneint. Dennoch musste es jetzt erneut zu der Frage Stellung nehmen und hat sie – was nicht verwundert – erneut verneint (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.06.2015 – 5 RBs 84/15):

„Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG haben nicht vorgelegen. Nach § 74 Abs. 2 OWiG muss das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil (nur) dann verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Vorliegend ist der Betroffene aber durch die Verfügung des Amtsgerichts vom 18. Februar 2015 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Damit hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschien, nach § 74 Abs. 1 S. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen, der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war, in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist unerheblich. § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den Betroffenen nicht, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen. Der (bevollmächtigte) Verteidiger ist zudem auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 491).“

Ich frage mich immer,w arum solche Entscheidungen eigentlich nötig sind. Man muss doch nur mal ein wenig schauen….

Streng ist man mit dem Zeugen, der nicht erscheint

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Der Zeuge, der nicht zur Hauptverhandlung erscheint, muss mit Sanktionen – Ordnungsgeld und – ggf. haft (§ 51 StPO) rechnen. Das weiß im Grunde jeder. Nicht so bekannt ist wahrscheinlich, dass die Rechtsprechung im Hinblick auf eine Entschuldigung für das Ausbleiben recht streng ist. Den sicherlich meinen viele Zeugen, dass z.B. eine Urlaubsreise ihr Frenbleiben entschuldigt. Das ist aber so nicht richtig. Denn die Gerichte, insbesondere auch die Obergerichte sind da sehr streng und gehen davon aus, dass auch eine Urlaubsreise den Zeugen grundsätzlich nicht von seiner Pflicht, zur Vernehmung vor Gericht zu erscheinen, entbindet. Das hat vor kurzem noch einmal das OLG Dresden im OLG Dresden, Beschl. v. 24.02.2015 – 2 Ws 82/15 – festgestellt:

„Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine von der Strafprozessordnung vorausgesetzte allgemeine Staatsbürgerpflicht, bei deren Nichterfüllung § 51 StPO verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit gibt, dem ordnungsgemäß geladenen und nicht genügend entschuldigten Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen (BVerfG NJW 2002, 955 m.w.N.).

Private und berufliche Pflichten haben gegenüber dieser staatsbürgerlichen Pflicht grundsätzlich zurückzutreten. Der Zeuge ist daher verpflichtet, der Ladung auch dann zu folgen, wenn dies für ihn Unannehmlichkeiten mit sich bringt oder wenn er zur zeitweisen Umgestaltung seines Organisationskreises gezwungen ist. Eine Geschäfts- oder Urlaubsreise muss er notfalls verlegen oder vorzeitig abbrechen, wenn dringende Hinderungsgründe nicht entgegenstehen und dies nicht zu unverhältnismäßigen Nachteilen führt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht NStZ-RR 1997, 333; Meyer-Goßner/Schmitt, § 51 Rdnr. 12 m.w.N.).

Dringende Hinderungsgründe oder unverhältnismäßige Nachteile lagen indes nicht vor. Der Termin zur Hauptverhandlung fand nur einen Tag vor dem ohnehin geplanten Ende des 14-tägigen Urlaubs statt, sodass einem unterbrochenen Erholungseffekt schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Der Zeuge hätte auch lediglich aus Schwerin zum Termin nach Chemnitz anreisen müssen; die Kosten für diese Anfahrt wären erstattungsfähig gewesen (§§ 5 Abs. 5, 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). Zudem fand der Termin vor dem Landgericht des Ortes statt, in dem der Zeuge wohnt. Der Zeuge hätte seine Urlaubsreise deshalb unterbrechen oder abbrechen müssen.“

Toll, wenn man das so liest: „Allgemeine Staatsbürgerpflicht“ macht sich immer gut als Argument und hier kann man die Entscheidung auch noch, da es der letzte Tag war, einigermaßen nachvollziehen. Nur: Was ist, wenn der Termin mitten im Urlaub liegt? Muss ich dann auch in jedem Fall unterbrechen? Egal, wo ich bin? M.E. wohl kaum. Und wie ist es, wenn die ganze Familie mit dem Auto unterwegs ist? Müssen dann alle mitzurückfahren oder bleibt die Familie am Urlaubsort? Darum müsste man sich sicherlich auch mal Gedanken machen. Alles in allem: So einfach ist es m.E. nicht, aber so natürlich einfach für die Gerichte. Vor allem, wenn man – wie das OLG Dresden – davon ausgeht, dass man als Zeuge beim Schweigen des Gerichts nachfragen muss. Warum eigentlich muss eigentlich ich als Zeuge nachfragen? Das Gericht will doch was von ihm. Ach so, sicher. Staatsbürgerliche Pflicht.

Rettung in solchen Fällen kommt dann allerdings häufig über § 153 StPO. Die Gerichte stellen das Verfahren ggf. entsprechend dieser Vorschrift ein. Aber: Nach Auffassung des OLG Dresden erfasst die Einstellung des Verfahrensneben den Ordnungsmitteln nicht auch die Kostenüberbürdung . Auf denen bleibt der Zeuge dann ggf. „hängen“.

Mal eben schnell verwerfen… manchmal fehlen einem die Worte

entnommen wikimedia.org Urheber Ulfbastel

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Urheber Ulfbastel

Na, da ist es aber ein wenig schnell gegangen beim AG Tiergarten mit der Verwerfung des Einspruchs. Das KG meint – m.E. zu Recht – im KG, Beschl. v. 05.11.2014 – 3 Ws (B) 575/14 – „zu schnell“. Folgender Ablauf liegt dem Beschluss zugrunde: Der Betroffene hat gegen einen Bußgelbescheid Einspruch eingelegt. Auf den Einspruch bestimmt das AG einen Hauptverhandlungstermin und weist mit Schreiben vom 04.09.2014 darauf hin, dass der Betroffene mit einer deutlich erhöhten Geldbuße zu rechnen habe, wenn sich in der Haupteverhandlung die Richtigkeit des Vorwurfs und die Wahrheitswidrigkeit seiner den Unfallgegner belastenden Einlassung ergäben. Am Terminstag ist dann um 12.07 Uhr mit der Hauptverhandlung begonnen worden. Um 12.10 Uhr ist die Verhandlung auf Wunsch des Verteidigers unterbrochen worden, der das gerichtliche Schreiben vom 04.09.2014 mit seinem Mandanten erörtern wollte. Der Vorsitzende hat nach drei Minuten, also um 12.13 Uhr, die Fortsetzung der Verhandlung verfügt und die Protokollführerin entsprechend aufrufen lassen. Nachdem der Betroffene und sein Verteidiger auf den Aufruf nicht im Saal erschienen waren, hat das AGden Einspruch um 12.17 Uhr nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es den Verfahrensablauf geschildert und ausgeführt, der Betroffene habe „nicht das Recht für sich herausnehmen“ dürfen, „das Schreiben des Gerichts vom 4.9.14 über Gebühr lange mit seinem Verteidiger zu erörtern und den Aufruf zur Fortsetzung zu ignorieren“.

Dazu das KG:

„Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Einspruch ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann verworfen werden kann, wenn der Betroffene zu dem zunächst anberaumten Termin erschienen war, dann aber bei dem Folgetermin ausbleibt (vgl. OLG Hamm Prozessrecht aktiv 2004, 212 [Volltext bei juris]); das gilt auch dann, wenn der Fortsetzungstermin wenige Stunden nach dem ersten Termin stattfindet (vgl. Thüringer OLG VRS 105, 137). Daneben entspricht es zumindest herrschender Meinung, dass das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann verwerfen kann (oder muss), wenn der Betroffene sich vorzeitig aus der Verhandlung entfernt (vgl. BayObLGSt 1972, 17; KrG Saalfeld NStZ 1994, 41; Göhler/Seitz, OWiG 16. Aufl., § 74 Rn. 28; KK-OWiG/Senge, 3. Aufl., § 74 Rn. 30; a.M. BayObLG VRS 62, 206).

2. Der überwiegend durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesene und auch dem Prozessurteil entsprechende Sachvortrag der Rechtsbeschwerde belegt weder, dass der Betroffene einem Fortsetzungstermin ferngeblieben ist, noch lässt er erkennen, dass der Betroffene sich aus der Hauptverhandlung vorzeitig entfernt hat. Protokoll, Urteil und Rechtsbeschwerde lassen nämlich nicht erkennen, dass die Unterbrechung durch den Vorsitzenden befristet worden wäre. Mag einem Betroffenen und seinem Verteidiger bei dieser Sachlage beim Überschreiten einer längeren Zeit auch ein prozessordnungswidriges Agieren vorzuhalten sein, so lässt das hier festgestellte Verhalten jedenfalls nicht darauf schließen, dass der Betroffene sich vorzeitig aus dem Saal entfernt hat. Erst recht bei der hier – zumal nur stillschweigend – auf drei bis höchstens sieben Minuten begrenzten Unterbrechung war der vom Amtsgericht gezogene Schluss, der Betroffene habe sich aus der Hauptverhandlung entfernt, verfrüht. Er lag tatsächlich und rechtlich fern, zumal der Betroffene seine Sachen im Saal zurückgelassen hatte.“

Manchmal fehlen einem die Worte….

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Kein Vorratshaftbefehl wegen versäumter Hauptverhandlung

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Der Angeklagten wird gemeinschaftlicher Betrug vorgeworfen. Nachdem eine erste Hauptverhandlung nicht zu Ende geführt werden konnte, beraumte das AG neuen Hauptverhandlungstermin auf den 25.9.2009 an.  In diesem Termin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Verteidiger erklärte im Termin, dass die Angeklagte erkrankt sei und daher den Termin nicht wahr­nehmen könne. Das AG forderte darauf hin die Angeklagte auf, ihre Erkrankung und ihre Verhandlungsunfähigkeit binnen einer Woche durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu belegen. Dieser Nachweis erfolgte bis zum 10.10.2008 nicht; der Verteidiger der Angeklagten hatte zwischenzeitlich um eine ent­sprechende Verlängerung der Frist nachgesucht.  Unter dem 4.11.2008 erließ das AG einen Haftbefehl gegen die Beschwer­deführerin und ordnete gleichzeitig an, dass dieser nicht vor dem 20.1.2009 vollstreckt werden dürfte, weil ein neuer Termin vor diesem Tag nicht stattfinden könne. Dagegen das Rechtsmittel der Angeklagten.

Der schon etwas ältere LG Kleve v. 12.02.2009 – 110 Qs-303 Js 826/06-16/09 -, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat, aber erst jetzt geschickt hat, führt dazu aus:

Der angefochtene Haftbefehl ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hin aufzuheben. In diesem Zusammenhang kommt es auf die von dem Verteidiger der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die Angeklagte der ihr vorgeworfenen Tat dringend verdächtig ist, nicht an. Selbst wenn man dies bejaht, kann der Haftbe­fehl, der allein deshalb ergangen ist, weil die Beschwerdeführerin in einem Hauptverhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen ist (§ 230 Abs. 2 StPO), jedenfalls im vorliegenden Fall nicht bestehen bleiben, solange ein neuer Hauptverhandlungstermin noch nicht bestimmt ist. Das Amtsgericht hat dies im Ansatz ebenfalls so ge­sehen, als es angeordnet hat, dass der Haftbefehl vor dem 20.1.2009 nicht vollstreckt werden dürfte. Es erscheint jedoch angesichts des bisherigen Verlaufs des Verfahrens fraglich, ob ein neuer Hauptverhandlungstermin zeitnah anberaumt wer­den kann; dagegen spricht schon der Umstand, dass das vorliegende Verfahren sehr umfangreich ist, weil eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen ist. Bereits der Termin vom 25.9.2008 war ein Fortsetzungstermin gewesen, nachdem in einem früheren Termin am 17.7.2008 Zeugen nicht vernommen werden konnten, weil sie verhindert waren. Im Termin vom 25.9.2009 hat das Amtsgericht darüber hinaus das Verfahren nicht nur terminslos vertagt, weil die Angeklagten nicht erschienen waren, sondern auch angeordnet, dass ein Zeuge durch den ersuchten Richter vernommen werden sollte. Diese Vernehmung ist zwar zwischenzeitlich (am 14.1.2009) erfolgt, jedoch hat das Amtsgericht gleichwohl noch keinen neuen Hauptverhandlungstermin be­stimmt. Bei dieser Sachlage ist der Erlass eines Haftbefehls zur Sicherung des Ver­fahrens unverhältnismäßig. ….

Hinzu kam noch, dass die Angeklagte ihr fernbleiben inzwischen auch entschuldigt hatte.