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Kein Automatismus: Verurteilung in einer „KiPo-Sache“ = DNA-Identitätsfeststellung

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Und dann die dritte LG-Entscheidung. Es handelt sich um den LG Braunschweig, Beschl. v. 19.04.2018 – 4 Qs 72/18, den ich vom Kollegen Hertweck aus Braunschweig erhalten habe. Ergangen ist er, nachdem der Betroffene durch amtsgerichtliches Urteil wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in vier Fällen sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe sowie deren molekulargenetischer Untersuchung beantragt (§ 81g StPO). Das AG hat dem Antrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hatte Erfolg:

„Es fehlt – jedenfalls derzeit – an der erforderlichen Negativprognose für die Annahme von Wiederholungsgefahr.

Die Prognoseentscheidung muss sich dabei mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen. Eine bloß abstrakte Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens genügt für die Anordnung der Maßnahme nach § 81g StPO nicht. Dementsprechend genügt die bloße kriminalistische Erfahrung, dass bei Personen, die geneigt sind, sich aus sexueller Motivation kinderpornographische Bilder zu beschaffen und zu betrachten, nicht, auch wenn bei diesen Personen grundsätzlich von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit künftiger gleich gelagerter Straftaten auszugehen ist (LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2013 – 30 Qs 16/13; LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 Qs 152/11). Zudem enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, aus welcher Motivation heraus sich der Beschwerdeführer kinderpornographische Schriften verschafft und verbreitet hat.

Ferner genügt allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (auch) wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist, nicht, um eine Negativprognose zu begründen (LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2013 – 30 Qs 16/13).

Erforderlich ist das Hinzutreten weiterer besonderer Umstände. Hierfür genügt die (allgemeine) Verbreitung kinderpornographischer Schriften noch nicht. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.01.2018 kinderpornographischer Schriften über einen Chat-Dienst im Internet eingestellt, sodass eine Vielzahl anderer Nutzer dieses Dienstes darauf Zugriff nehmen konnten. Einen unmittelbaren Kontakt zu Kindem oder Jugendlichen in Bezug auf die Taten, wegen derer er verurteilt wurde, gab es nicht.

Solches könnte hingegen ein besonderer Umstand in obigem Sinne sein (siehe auch LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2013 – 30 Qs 16/13; LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.201 1 – 3 Qs 152/11).

Zwar weist die Staatsanwaltschaft Hannover zutreffend darauf hin, dass das Verbreiten kinderpornographischer Schriften eine größere kriminelle Energie erfordert als das bloße Besitzen derselben. Aus den im vorangehenden Absatz dargelegten Gründen reicht dies jedoch für die Anordnung von Maßnahmen nach § 81g StPO nicht aus.

Weder aus der Art und Ausführung der bisher bekannten Anlasstaten, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Erkenntnissen bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass gegen ihn künftige Strafverfahren zu führen sein werden, bei denen er körperlich auf andere Personen einwirken und so typischerweise DNA-Spuren hinterlassen wird, sodass sein DNA-Identifizierungsmuster in künftigen Ermittlungsverfahren einen Aufklärungsansatz bieten könnte. Die Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, wurden mithilfe seines Computers begangen, ohne dass er dazu unmittelbar physischen Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufgenommen hat. Bei Straftaten, die auf diese Weise begangen werden, können gespeicherte DNA-Muster nicht zu einem Ermittlungsansatz führen, weil sich das DNA-Material nur an dem Computer finden ließe (LG Hannover, Beschl. v. 07.06.2013 – 30 Qs 16/13; LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 Qs 152/11).

Es fehlt schließlich an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer künftig Straftaten von erheblichem Gewicht begehen wird, bei denen er DNA-Material hinterlassen wird. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils war der Beschwerdeführer vor der Verurteilung strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Weiter ist dem Beschwerdeführer eine positive Sozialprognose gestellt worden, da die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gründe, die nunmehr eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.“

Pflichtverteidiger und „Negativprognose“ beim Besitzverschaffen kinderpornographischer Schriften

© reeel - Fotolia.com

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Ist zwar Feiertag heute, aber ein bisschen Jura geht ja vielleicht. Und deshalb weise ich auf den schon etwas älteren LG Cottbus, Beschl. v. 28.07.2014 – 24 Qs 33/13, hin, der in doppelter Hinsicht ganz interessant ist. Er behandelt nämlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 81 g StPO und verhält sich zur Negativprognose im Rahmen des § 81g StPO  in einem Verfahren wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB.

Zur Pflichtverteidigung heißt es:

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers bei analoger Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist hier geboten, weil der Betroffene mit Blick auf die im Rahmen der nach § 81 g StPO vorzunehmende Prognosebetrachtung nicht in der Lage ist, sich selbst in angemessener Weise zu verteidigen. Insbesondere muss es ihm unbenommen sein, die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände hervorzuheben. Wie der Verteidiger zutreffend hervorgehoben hat, kommt es bei der Prognosefrage auf eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände an. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Anlasstat, Vorstrafen, die Rückfallgeschwindigkeit, die Prägung in Richtung bestimmter Delikte, die Motivlage bei früheren Straftaten, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit sowie frühere und derzeitige Lebensumstände. Nach den Feststellungen zur Person im Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 22.08.2012 verfügt der Beschwerdeführer über den Schulabschluss einer Förderschule. Zugunsten des Beschwerdeführers hatte die Kammer daher davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist, die Bedeutung der genannten Kriterien inhaltlich zu erfassen und selbst hierzu umfassend vorzutragen.

Auch für das bereits abgeschlossene Strafverfahren sah es das Amtsgericht Strausberg als geboten an, für den damaligen Angeklagten eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Ein vernünftiger Grund, warum für das gesonderte Verfahren nach § 81 g StPO und das Beschwerdeverfahren ein anderer Maßstab anzulegen wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich.“

Und zur Negativprognose:

„Die Kammer folgt grundsätzlich der Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um auf besondere Lebensumstände zurückzuführende Entgleisungen handelt, sondern dass diese vielmehr ihre Ursache in der Persönlichkeit des Betroffenen und insbesondere seiner sexuellen Neigung haben. Anhand des in Augenschein genommenen Datenmaterials ist zu schlussfolgern, dass der Betroffene eine pädophile Neigung hat. Die dargestellten Sexualpraktiken mit Jungen sprechen insoweit eine eindeutige Sprache. Die Neigung des Betroffenen ist aber nicht ausschließlich pädophil, sondern grundsätzlich gleichgeschlechtlich ausgerichtet. Denn nach dem in Augenschein genommenen Datenmaterial sind in einer Vielzahl der Dateien männliche Jugendliche im Alter von circa 18 Jahren nackt und mit erigiertem Geschlecht in aufreißerischer Art und Weise abgebildet. Zwar ist auch danach nicht grundsätzlich auszuschließen, dass beim Betroffenen bei regelmäßig sexuell motivierter Nutzung kinderpornographischer Darstellungen die Hemmschwelle für das tatsächliche Ausleben dieser Neigung, folglich der sexuelle Kindesmissbrauch, sinkt. In diesem Zusammenhang kommen aber den Umständen der Ersttätereigenschaft des Betroffenen, des Zeitablaufs und seines Bewährungsverhaltens besondere Bedeutung zu. Seit seiner zuletzt im September 2011 begangenen Tat nach § 184 b StGB, die auch Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Strausberg ist, ist der Verurteilte nicht wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weitere Vorverurteilungen existieren nicht, so dass sich hier auch keine Rückfallproblematik zur Prüfung stellt. Der aktuell eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister weist lediglich die Verurteilung durch das Amtsgericht Strausberg vom 22.08.2012 aus.

Nachweislich des beigezogenen Bewährungsheftes vom Amtsgericht Strausberg verläuft die Bewährungszeit seit August 2012 beanstandungsfrei. Der Verurteilte hat sowohl die Zahlungsauflage mit Zahlung von 800,- Euro an die Landeskasse als auch die Weisung, sich einem Beratungsgespräch mit einem Sexualtherapeuten zu unterziehen, erfüllt. Insoweit liegt ein Bestätigungsschreiben des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks — Kind im Zentrum — vom 23.10.2012 vor.

Seit dem letzten Tatgeschehen sind circa zwei Jahre und neun Monate vergangen, ohne dass es Anhaltspunkte insbesondere für solche Tathandlungen gibt, die Gegenstand der Erstverurteilung des Betroffenen sind. Für die Kammer sind danach keine wesentlichen Umstände ersichtlich, die dem besonderen Begründungserfordernis im oben genannten Sinne entsprechen würden.“

Nichts Weltbewegendes, aber wohl abgewogen, wenn auch bei der Pflichtverteidigung eine Einzelfallentscheidung.