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OWI II: Kein Absehen vom Fahrverbot wegen eines “Nebenjobs”, oder: Unsinniges Taxiargument

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Urheber: Dirk

Berufliche Schwierigkeiten durch ein Fahrverbot im Rahmen eines Nebenjobs, durch den ein stellvertretender Filialleiter eines Getränkemarktes monatlich 300 bis 400 EUR verdient, sind nicht ausreichend, um von einem Regelfahrverbot absehen zu können. So das AG Dortmund im inzwischen rechtskräftigen AG Dortmund, Urt. v. 16.10.2018 – 729 OWi-257 Js 1462/18 – 219/18.

Der Betroffene war von Beruf stellvertretender Filialleiter in einem Getränkemarkt. Neben seinem Verdienst aus dieser Tätigkeit in Höhe von etwa 1.640,00 EUR hatte der Betroffene noch einen Nebenjob als Kellner, indem er monatlich zwischen 300,00 und 400,00 EURO verdient. Das AG hält ihm vor, dass sein Hauptarbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Soweit der Betroffene geltend gemacht hat, seinen Nebenjob könne er nicht so einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, hat das AG das dahinstehen lassen. Eine berufliche Nebentätigkeit, wie sie der Betroffene ausübe, sei nicht geeignet, eine berufliche Härte hervorzurufen, wenn es zu Schwierigkeiten bei der Anfahrt dorthin kommen sollte.

Im Übrigen ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass er ggf. auch per Taxi zu seiner Nebentätigkeit anreisen kann. Da ist es wieder das sattsam bekannte und in meinen Augen bei einer Nebentätigkeit mit einem Verdienst von 300 – 400 EUR unsinnige „Taxiargument“.

Im Übrigen: Das Verfahren war vom Verteidiger aber schlecht vorbereitet. Denn der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts einräumen müssen, dass er wegen einer möglichen Kündigung seines Hauptarbeitsverhältnisses noch nicht einmal mit seinem Arbeitgeber gesprochen hatte. Mit der Frage einer Kündigung der Hauptbeschäftigung musste sich das AG daher gar nicht erst auseinander setzen.

Nebenjob futsch? – aber meist nicht das Fahrverbot

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Ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen, wird immer schwieriger, und zwar auch dann, wenn berufliche Gründe geltend gemacht werden. Noch schwieriger ist es aber, wenn es „nur“ um den Verlust einer Nebentätigkeit geht. Dann ist in der Rechtsprechung das Absehen i.d.R. verneint worden. Zu verweisen ist da auf Entscheidungen betreffend einen Pizzalieferanten, betreffend einen Rentner, der auch Taxi fährt, betreffend die freiberufliche Nebentätigkeit eines Rentners als Architekt oder betreffend einen Rentner, der gelegentliche Warentransporte ausführt.

Zu der Frage hat sich jetzt auch das AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.11.12 – 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12 – geäußert. Schluss daraus: Wenn überhaupt kann der Verteidiger ein Absehen vom Fahrverbot nur dann erreichen, wenn es sich nicht „nur“ um eine Nebentätigkeit handelt, die den Lebensstandard des Betroffenen hebt, sondern die Nebentätigkeit den Lebensstandard sichert. Dazu muss aber umfassend vorgetragen werden und es müssen die „Zahlen passen“.

Die beim AG Lüdinghausen passten dem AG wohl nicht: Die Betroffene bezog eine Rente von 2000 € monatlich und musste Schuldentilgungsleistungen von 900 € erbringen. Ihren Lebensunterhalt besserte sie als Kurierfahrerin für Apotheken mit monatlich ca. 400 € auf.

Die Betroffene hat berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend gemacht. Bei einem Fahrverbot sei sie bei der Apotheke „sicher raus“. Das Gericht musste sich angesichts der Rente von 2000 Euro und der lediglich lebensstandarderhöhenden (nicht lebensstandardsichernden) Nebentätigkeit deren Verlust die Betroffenen fürchtet nicht weiter mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Kündigung durch die Apotheke tatsächlich droht.

Nun ja, kann man, muss man aber nicht so sehen. Immerhin gehen fast 50 % der Rente für die Schulden weg, ohne dass man sonstige Ausgaben kennt. Allerdings als durchschnittlich wird man das Einkommen wohl immer noch ansehen können.