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Falsche Chronologie der Ereignisse – kein Schreibversehen

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Die sog. Nämlichkeit der Tat wird nicht nur durch das eigentliche Tatgeschehen, sondern maßgeblich auch durch den Tatzeitpunkt bestimmt. Gerade eher grenzt die Tat von anderen Taten ab und verhindert eine Doppelbestrafung. Deshalb muss der Tatrichter besonderes Augenmerk auf die zeitliche Einordnung des Tatgeschehens richten. Das hat gerade (auch) bei Tatserien Bedeutung. Die Bedeutung dieses Umstandes zeigt sich sehr schön im BGH, Urt. v. 11.07.2012 – 2 StR 546/11.

Dem Angeklagten werden sexuelle Übergriffe auf Firmenmitarbeiterinnen, darunter auch Vergewaltigungen zur Last gelegt. Die Strafkammer datiert den beginn der Übergriff auf Sommer 2009, die erste Vergewaltigung zum Nachteil einer Mitarbeiterin wird dann aber für Februar 2009 festgestellt. Der BGH merkt diesen Widerspruch und fragt sich: Schreib- bzw. Fassungsversehen oder unlösbarer Widerspruch, der dann zur Teilaufhebung führen muss. Er entscheidet sich für Letzteres und begründet das mit der vom der Strafkammer dargelegten Chronologie der Ereignisse, die nach seiner Auffassung gegen ein Fassungsversehen spricht. Der Widerspruch kann – so der BGh – auch nicht dahinstehen. Denn:

Der festgestellte Widerspruch kann auch nicht dahinstehen, da die Näm-lichkeit der Tat auch durch die Tatzeit bestimmt ist und der Angeklagte im Falle Der festgestellte Widerspruch kann auch nicht dahinstehen, da die Nämlichkeit der Tat auch durch die Tatzeit bestimmt ist und der Angeklagte im Falle der Begehung der Tat im Februar 2010 Gefahr laufen könnte, insoweit erneut der Strafverfolgung unterzogen zu werden. Hinzu kommt, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten von einem (längeren) Tatzeitraum von rund einem Jahr ausgegangen ist und dies – wie dargelegt – bei einer Tatbegehung im Februar nicht zuträfe.