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VW-Abgasskandal: OLG Celle – ja, aber, oder: Nachbesserung erfolgreich möglich?

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

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Am Samstag dann mal wieder Zivilrecht, nun ja, einen Touch Strafrecht hat das Ganz für mich auch. Es geht um den Abgasskandal bei VW und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen, über die ich hier ja schon häufiger berichtet habe (vgl. hier das LG Bochum, Urt. v. 16.03.2016 – I-2 O 425/15 und das LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15 und dazu: VW-Abgasskandal: Hier dann LG Bochum/LG Münster zur „VW-Schummelsoftware“ und das LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15 und dazu VW-Abgasskandal – beim LG München I geht es „käuferpositiv“….). Jetzt gibt es zu der Problematik auch eine Entscheidung des OLG Celle, nämlich den OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 –  7 W 26/16. Der ist im PKH-Verfahren ergangen. Grundlage ist die beabsichtigte Klage einer Käuferin eine Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, die sich gegen den Händler und die VW-AG richtet. Der Pkw der Klägerin ist von dem sog. VE-Abgasskandal betroffen ist. Das LG hatte Pkw nicht bewilligt. Das OLG hat ihm nun aufgegeben, von seinen „dargelegten Bedenken Abstand zu nehmen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe erneut über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu entscheiden.“ Begründung des OLG: Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, werfe diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt seien. Für einen derartigen Fall gelte, dass es verfassungsrechtlich unzulässig sei , schwierige und nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren durchzuentscheiden. Diese Fragen müssten vielmehr einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden (vgl. etwa Musielak, ZPO, 12. Auflage, § 114, Rdnr. 20). Hinreichende Erfolgsaussicht für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung sei deshalb bereits dann zu bejahen, wenn der Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung zumindest vertretbar erscheint. Und das hat das OLG hinsichtlich des Rücktritts- und Schadensersatzbegehrens der Antragstellerin anzunehmen. Und das begründet das OLG dann wie folgt:

„Die Antragstellerin kann die Antragsgegnerin zu 1 gemäß §§ 346, 323, i.V.m. §§ 433, 434, 437 BGB auf Rückabwicklung des in Rede stehenden Fahrzeugs in Anspruch nehmen, wenn die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet ist und die Nacherfüllungsphase erfolglos durchlaufen ist. Die Antragstellerin hat indes davon Abstand genommen, die Antragsgegnerin zu 1 nach § 439 BGB auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen, sondern hat unmittelbar mit Anwaltsschreiben vom 4. Februar 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil sie der Ansicht ist, dass eine Nachbesserung des Mangels unmöglich sei (s. Anlage K2)

Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware sind im Sinn des § 434 Abs. 1 BGB mangelbehaftet (vgl. etwa LG Frankenthal, 8 O 208/15, Urteil vom 12.05.2016). Ungeklärt ist indes die Frage, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos für das Fahrzeug beseitigt werden kann.

Allgemein gilt, dass eine objektive Unmöglichkeit der Nachbesserung auch dann anzunehmen ist, wenn der Mangel als solcher einschließlich seiner Ursache zwar beseitigt werden kann, dies aber nur unter Zurückbleiben einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung möglich ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Auflage, Rdnr. 938). Hierauf hat sich die Antragstellerin bereits in ihrem Klageentwurf berufen. Sie hat unter Darlegung im Einzelnen und unter Bezugnahme auf Unterlagen vorgebracht, dass eine Nachbesserung nachteilige Auswirkungen auf das Fahrzeug haben werde (Bl. 13ff. GA), was sie in der Beschwerdeinstanz insbesondere durch Vorlage eines Gutachtens (Anlage BF9) vertieft hat (Bl. 169ff., 230ff. GA). Ferner ist von ihr bereits in dem Klageentwurf im Einzelnen unter Verweis auf Anlagen ausgeführt worden, dass Fahrzeuge, die von dem Abgasskandal betroffen seien, dauerhaft mit einem Makel behaftet seien, was zu einem merkantilen Minderwert führe (Bl. 23ff. GA). Da die von der Antragstellerin als solche schlüssig vorgebrachten und unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptungen, wonach eine Behebung des Mangels ohne das Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich sei und es trotz der von den Antragsgegnern angedachten Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung kommen werde, grundsätzlich nur mittels eines Sachverständigengutachtens auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können (vgl. hierzu den Beweisbeschluss des LG Traunstein vom 10.06.2016, 6 O 1267/18, Anlage BF13), kann vorliegend der beabsichtigen Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht abgesprochen werden. Denn sollte eine Nachbesserung wegen des Verbleibs nachteiliger Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich sein, wäre grundsätzlich sowohl das Rücktrittsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 als auch das Schadensersatzbegehren gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 begründet.

Anzumerken ist, dass für den Fall, dass der Mangel folgenlos behoben werden kann, sich das Rücktrittsbegehren der Antragstellerin mit dem Landgericht als derzeit unbegründet darstellt. Denn die Antragstellerin muss sich dann auf das Durchlaufen der Nacherfüllungsphase verweisen lassen. Entgegen ihrer Ansicht ist mit dem Landgericht eine Nachbesserung unbeschadet eines längeren Zuwartens weder unzumutbar noch wegen arglistiger Täuschung entbehrlich. Denn die Antragsgegnerin zu 1 muss sich eine etwaige arglistige Täuschung der Antragsgegnerin zu 2 nicht zurechnen lassen. Demzufolge kommt hier zugunsten der Antragstellerin eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB nicht in Betracht. Der Vertragshändler muss sich das Wissen des Herstellers nicht zurechnen lassen (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 4339).“

Verfahrensrüge – eine Nachbesserung durch Wiedereinsetzung gibt es nicht….

© Andreas Berheide - Fotolia.com

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Ich hatte heute Morgen ja schon auf den im BGH, Beschl. v. 30.03.2016 – 4 StR 63/16 hingewiesen, und zwar in Zusammenhang mit dem dort vom BGH monierten Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO (Und immer wieder: Das (aller)letzte Wort nicht gewährt). Den Beschluss greife ichg noch einmal auf, weil er auch noch einmal eine Problematik behandelt, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Es ist eine „Wiedereinsetzungsproblematik“, auf die der BGH auch immer wieder hinweist.

So auch hier, und zwar mit folgendem Sachverhatl: Ein (anderer) Angeklagter hatte ebenfalls eine Verfahrensrüge erhoben und mit der die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts gerügt. Durch die Stellungnahme des GBA erfährt, dass sein Verfahrensrüge nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen soll. Er stellt einen Wiedereinsetzungsantrag, um das zu reparieren. Der BGH sagt: Nein, Nachbesserung bei der Verfahrensrüge gibt es nicht:

Der Antrag des Angeklagten F. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen (Schriftsatz des Rechtsanwalts Ko. vom 20. Januar 2016) ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt:

„Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Auch die Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung ist nicht verspätet, sondern lediglich nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch Revisionsgegenerklärung oder die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entsprechenden Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen (BGHSt 1, 44, 46). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschluss vom 15. März 2001 – 3 StR 57/01; Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07; Meyer-Goßner, StPO 58. Auflage § 44 Rn. 7 f.; anders für die unvollständige Übermittlung eines Faxes BGH, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 2 StR 511/01). Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor.“

Recht hat er, der BGH.

Autsch – das mangelhafte Tattoo

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Die Entscheidung zum mangelhaften Tattoo ist auch schon in anderen Blogs gelaufen, ob mit Volltext habe ich jetzt allerdings nicht überprüft. Hier ist dann der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2014 – 12 U 151/13 und hier die PM dazu, aus der der Sachverhalt ein wenig deutlicher wird als aus dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm.

Die Klägerin hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios imit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Das OLG hat ihr Recht gegeben und ihr ein Schmerzensgeld von 750 € zugebilligt. Und sie muss sich auch nicht auf eine Nachbesserung einlassen (wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie das überhaupt gehen soll). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze voran gestellt:

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.

Sehr schön: Die Fürsorgepflicht des Gerichts

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Sehr schön, habe ich gedacht, als ich den KG, Beschl. v. 22.07.2013 – 2 Ws 363/13 VollZ – gelesen habe, der sich u.a. mit der Fürsorgepflicht des Gerichts bei Anträgen forensisch nicht erfahrener Gefangener in Strafvollzugssachen befasst. Da hatte ein Gefangener persönlich einen Antrag verfasst, der zunächst nicht den (strengen) Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entsprach. Der Gefangene hat dann nachgebessert, war damit dann aber nicht mehr in der zweiwöchigen Antragsfrist. Die StVK hat seinen Antrag verworfen. Das KG sagt „Halt, geht nicht“ und erinnert an die Fürsorgepflicht des Gerichts:

2. Dies berechtigte die Strafvollstreckungskammer jedoch nicht dazu, diesen Antrag ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen.

Hat ein – forensisch nicht erfahrener – Gefangener persönlich den Antrag verfasst und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; Senat NStZ-RR 1997, 154 mit weit. Nachw.).

Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 – 1 Vollz (Ws) 138/01 –; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 2 Ws 42/13 Vollz – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz –), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 – 5 Ws 262/86 Vollz – mit weiteren Nachw.).

Der Beschwerdeführer ist jedoch kein forensisch erfahrener Gefangener. Die Strafvollstreckungskammer hätte ihn daher zunächst auf die Begründungsmängel des Antrags hinweisen und ihm eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen.

Die in § 109 Abs. 2 StVollzG geforderten ergänzenden Angaben kann ein forensisch nicht erfahrener Gefangener auch noch nach dem Ablauf der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG machen. Würde man verlangen, dass die Behebung der Begründungsmängel noch innerhalb der Antragsfrist zu erfolgen hat, so würde die Hinweispflicht in Anbetracht der Kürze der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ansonsten häufig ins Leere gehen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. März 1995 – 5 Ws 40/95 Vollz –).

Gilt natürlich nur für den „forensisch nicht erfahrenen Gefangener “ – wer und was immer das auch ist. Es gilt nicht für den „forensisch nicht erfahrenen Rechtsanwalt“. Der muss es können