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LG Göttingen: Erstattung von Kopien der elektronischen Akte, oder: Mittagspause und Längenzuschlag

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Am heutigen Freitag dann – wie gewohnt – RVG-Fragen.

Und den Opener mache ich mit dem LG Göttingen, Beschl. v. 3.3.2020 – 6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18). Der behandelt zwei Fragen, nämlich die nach der Erstattung von Kopien der elektronischen Akte und die nach Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Der antragstellende Kollege, der Kollege Wieseman aus Northeim, Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Mordes. Im Verlauf des Strafverfahrens bekam er Akteneinsicht durch Überlassung eines elektronischen Aktendoppels auf einem Datenträger in einem allgemein lesbaren PDF-Format. Nach Abschluss des Verfahrens hat er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung beantragt. Er hat u.a. auch für vier Hauptverhandlungstage die sog. Längenzuschläge Nr. 4122 VV RVG in Höhe von jeweils 212,- EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 1.029,25 EUR für 6.745 Ausdrucke aus den Verfahrensakten geltend gemacht. Diese Gebühren und Auslagen sind nicht festgesetzt worden. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt, das hinsichtlich der Längenzuschläge Erfolg hatte.

Ich will hier nicht die gesamte recht umfangreich begründete Entscheidung einstellen, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Hier nur (meine) Leitsätze, und zwar:

  1. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in die Mittagszeit fallende Unterbrechung als Mittagspause gelten und deshalb sollen und deshalb von der für die Ermittlung eines Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer abzuziehen ist, ist von Bedeutung, ob die (ungefähre) Dauer der Unterbrechung bereits vor Verhandlungsbeginn an dem jeweiligen Tag absehbar ist und der Pflichtverteidiger sich auf diese Unterbrechung hat einstellen können.

Und folgende „Anmerkung“: Die Auffassung des LG zur Erstattungsfähigkeit der Kopien entspricht wohl dem „Mainstream“ in der Rechtsprechung der OLG (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A. Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 248 ff). Teilweise werden die Fragen aber auch differenzierter gesehen (Vgl. z.B. OLG Nürnberg RVGreport 2017, 388 = StraFo 2017, 297 = AGS 2018, 73). Es ist m.E. bedauerlich, dass sich das LG damit nicht befasst, sondern (einfach) seinem OLG folgt und diese unpraktikable Rechtsprechung fortschreibt. Denn es schreibt sich leicht, wie einfach man mit einer PDF-Datei umgehen kann. In der Praxis des Verfahrens sieht das dann, wie man von Verteidigern hört, ganz anders aus. Nicht alle JVAs sind so gut gerüstet, dass sie für den Verteidiger und seinen Mandanten Notebooks u.a. vorhalten und/oder den Einsatz von Notebooks ohne Probleme erlauben.

In der Frage der Längenzuschläge wird man dem LG aber folgen können. Wenn man schon nicht auch Mittagspausen generell zur Hauptverhandlungszeit rechnet, dann muss man aber zumindest eine Unterbrechung in der „Mittagszeit“ darauf hin überprüfen, ob es sich um eine geplante/vorhersehbar Mittagspause i.e.S. gehandelt hat oder eben doch nur um eine Unterbrechung, die zufällig in die Mittagszeit gefallen ist (vgl. dazu auch. KG RVGreport 2007, 305 = StRR 2007, 238; OLG Jena RVGreport 2008, 459 = StRR 2008, 478 2; LG Osnabrück StRR 2011, 207).

Dauerbrenner Längenzuschlag, oder: Was ist mit der (Mittags)Pause?

Das erste „Gebührenposting“ des neuen Jahres bringt dann gleich einen gebührenrechtlichen Dauerbrenner, nämlich die Frage der Bemessung der Hauptverhandlungsdauer beim sog. Längenzuschlägen. Oder anders: Was wird von längeren Sitzungspausen bei Berechnung der Hauptverhandlungsdauer – Stichwort: Mittagspause – abgezogen:

Dazu der OLG Koblenz, Beschl. v. 30.09.2019 – 1 StE 6 OJs 36/17 – mit folgenden Leitsätzen, die die zutreffende differenzierte Sichtweise des OLG schön darstellen:

  1. Auch längere Sitzungspauschen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 RVG-VV maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.

  2. Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 RVG-VV bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen (Festhaltung OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 1 Ws 61/06; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 2 Ws 524, 528/11).

  3. Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ws 142/18).

  4. Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein (Festhaltung OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 1 Ws 61/06).

Das Cordon bleu des Sachverständigen, oder: Verbrannt

entnommen wikimedia Author Usien

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Author Usien

In die Abteilung Schmankerl gehört für mich der LG Ingolstadt, Beschl. v. 08.04.2016 – 1 Ks 11 Js 13880/13 -, den mir der Kollege Zukowski aus Dresden übersandt hat. Und zwar im wahrsten Sinne des Wortes, denn: Es geht um ein Cordon bleu, und zwar ein verbranntes, und um dessen Auswirkungen auf die Verteidigergebühren. Da hatte sich in einem Schwurgerichtsverfahren in der Mittagspause einer der gerichtlichen Sachverständigen (in einem Restaurant) ein Cordon bleu bestellt. Serviert wurde zunächst ein verbranntes Cordon bleu. Der Sachverständige hat dann reklamiert und es gab ein neues. Das Ganze hat so lange gedauert, dass der gerichtliche Sachverständige nicht rechtzeitig zum Wiederbeginn der Hauptverhandlung im Gericht zurück war. Dadurch entstand für den Kollegen, der Pflichtbeistand war Wartezeit. Mit dieser Wartezeit war die 5-Stunden-Grenze der Nr. 4122 VV RVG überschritten und der Kollege hatte den Längenzuschlag geltend gemacht. Der Rechtspfleger – und natürlich auch der Bezirksrevisor – wollten den nicht festsetzen. Das LG sagt dann: An sich berücksichtigen wir eine Mittagspause bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer nicht, aber in diesem Fall ist es keine „Mittagspause“, sondern Wartezeit und die wird angerechnet:

„Der Längenzuschlag ist allerdings wegen der unvorhergesehenen Verspätung der Sachverständigen beim Mittagessen begründet. Da die Hauptverhandlung nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt nicht wie geplant um 13:00 Uhr fortgesetzt werden konnte, weil sich die Gerichtssachverständigen beim Mittagessen verspätet hatten, und da hierdurch für den rechtzeitig um 13:00 Uhr erschienenen Nebenklägervertreter eine zusätzliche Wartezeit von 15 Minuten entstanden ist, ist diese ausnahmsweise in die Dauer der Hauptverhandlung einzurechnen. Denn während dieser Wartezeit, die jederzeit mit Erscheinen der Sachverständigen aus der Mittagspause hatte enden können, hat sich der Nebenklägervertreter für die Fortsetzung der Hauptverhandlung dem Gericht zur Verfügung gehalten.

Eine derartige Wartezeit ist ebenso wie eine unvorhergesehene Wartezeit bei Sitzungsbeginn (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 25.05.2007 – 1 Ws 36/07 m. w. N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005 – 4 Ws 118/05; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 – 1 Ws 132/14) oder kleinere Unterbrechungen während der Hauptverhandlung (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.11.2007 – 1 Ws 221/07; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 – 4 Ws 150/08; KG, Beschluss vom 04.08.2009 – 2 StE 2/08-2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 Ws 83/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014 – 1 Ws 132/14) ausnahmsweise der Dauer der Hauptverhandlung hinzuzurechnen, weil sich der Anwalt während der Dauer derartiger Wartezeiten oder Unterbrechungen in allen Fällen gleichsam dem Gericht zur Verfügung hält.

Da sich die Mittagspause somit um 15 Minuten verkürzt und da die entsprechende Wartezeit der Dauer der Hauptverhandlung zuzurechnen ist, hat die Hauptverhandlung insgesamt 5 h 5 min gedauert, sodass der Längenzuschlag zu gewähren ist.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger – mit oder ohne Pause?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Nun, war die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger – mit oder ohne Pause? schwer?

M.E. nicht und m.E. kann es auch nur eine Antwort geben. Und die lautet: Ja. Aber: Bei der Frage handelt es sich sicherlich um eine der Fragen, die im RVG betreffend Teil 4 und 5 am heftigsten umstritten ist in der Rechtsprechung, die das dann teilweise auch anders sieht. Ich habe dazu schon so oft geschrieben, dass ich es hier jetzt nicht noch einmal tun will, sondern der Einfachheit halber verweise auf meinen Beitrag aus RVGreport 2014, 250: 10 Jahre RVG – Rückblick und Ausblick zu den Teilen 4 und 5 VV RVG, oder auch Was man sich noch wünschen könnte. Da steht alles, was man wissen muss und ist auch die Rechtsprechung „Für und wider“ zitiert. Und natürlich gibt es auch noch eine aktuelle Entscheidung, und zwar aus der „gebührenrechtlichen Diaspora“, den OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.04.2014 – 1 Ws 153/14 – mit dem Leitsatz.

Bei der Berechnung des Längenzuschlages ist die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen.

Ist zwar in meinen Augen falsch, aber dennoch…

Etwas klarer ist die Sache bei den Wartzeiten. Die werden nach h.M. gut geschrieben. Das sehen auch alle OLG so, mit Ausnahme des OLG Saarbrücken. Na ja, einer muss ja immer aus der Reihe tanzen.

Bekommt der Pflichtverteidiger eine Mittagspause bezahlt?

Geld MünzenBringen wir dann heute am Ostermontag noch zwei Gebührenentscheidungen: Eine „gute“, und eine „schlechte“. Die „schlechte“ zuerst. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2014 – 1 Ws 84/14 -, der die in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage behandelt, ob der Pflichtverteidiger im Rahmen des sog. Längenzuschlags eine Mittagspause bezahlt bekommt oder nicht. Das OLG Celle ist da ganz rigoros und sagt: Nein:  Die Zeit der Mittagspause ist unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen. Das sehen andere OLG anders (vgl. zuletzt das Posting Ich habe da mal eine Frage: Bekommt der Pflichtverteidiger die Mittagspause bezahlt? zum OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.10.2013 – 1 Ws 166/12 ). Kann man drum streiten und auch dazu schreiben, warum es nicht richtig ist. Es bringt aber letztlich nichts mehr, da die OLG von ihren einmal gefundenen Positionen nicht abweichen.

Zutreffend ist allerdings der Hinweis des OLG:

„Es ist zwar misslich, dass der Gesetzgeber trotz des nunmehr schon mehrjährigen Streits über diese Frage bislang eine Klärung nicht herbeigeführt hat. Dies hat aber nicht automatisch zur Folge, dass der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen ist. Der Gesetzgeber hat die Regelungen über Längenzuschläge für bestellte Verteidiger in das RVG aufgenommen, um diesen den besonderen Zeitaufwand für anwaltliche Tätigkeit angemessen zu honorieren und sie nicht mehr auf die Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschvergütung zu verweisen. Diesem gesetzgeberischen Willen lässt sich weder für noch gegen die Anrechnung der Mittagspause etwas entnehmen. Zwar hat der Gesetzgeber an die obergerichtliche Rechtsprechung zur Annahme eines besonders umfangreichen Verfahrens im Rahmen der Prüfung einer Pauschvergütung angeknüpft, als er die Zeitrahmen für die Längenzuschläge festsetzte. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfangs bestand aber bereits damals keine einheitliche Rechtsprechung (vgl. OLG Celle aaO; OLG Oldenburg aaO jew. mwN).“

Das Ganze ist sicherlich ein Punkt, den man in einem 3. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz regeln sollte. 🙂