Schlagwort-Archive: Missachtung

„Konsum“ von Fisherman’s Friend und die Atemalkoholkontrolle

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, welche Folge es hat, wenn die sog. Warte- und Kontrollzeiten bei der Atemalkoholmessung nicht eingehalten werden, unter den OLG umstritten. Das OLG Hamm (VA 2007, 35 = VRR 2007, 70 = VRS 114, 292, 294) hat in diesen Fällen die Messung insgesamt als unverwertbar angesehen. Dem hat sich das OLG Bamberg (OLG Bamberg VA 2008, 31 = VRR 2008, 153 = StRR 2008, 196) jedenfalls für den Fall angeschlossen, in dem der Grenzwert gerade erreicht ist.

Das OLG Stuttgart hält demgegenüber nun in seinem Beschl. v.02.07.2010 – 4 Ss 369/10, über den auch schon hier berichtet worden ist, – eine generelle Unverwertbarkeit der Messung für nicht angezeigt und schließt sich damit den Obergerichten an, die die Messung auch verwerten, wenn die Wartezeit von 20 Minuten nicht eingehalten ist (so etwa OLG Celle NZV 2004, 318; OLG Karlsruhe NJW 2006, 1988 = VA 2006, 140 (Ls.) = NZV 2006, 438 = VRR 2006, 355; so jetzt auch OLG Hamm VA 2010, 50 = VRR 2010, 156).

Das begründet das OLG u.a. mit einem vom AG eingeholten SV-Gutachten. Das wird im Beschluss teilweise mitgeteilt. Interessant :-), wenn es dort heißt:

Der Sachverständige führte aus, dass, die Richtigkeit der Angaben des Betroffenen unterstellt, zwar die Durchführungsbedingungen für das ALCO-TEST-Messgerät Dräger nicht eingehalten seien, da in den letzten 10 Minuten vor der Durchführung der Messung keine fremde Substanz in die Mundhöhle gelangt sein dürfe, dies jedoch vorliegend nicht zu einer Verfälschung des Messergebnisses führe, das außerhalb der erlaubten Messschwankungsbreiten liegt. Derartige Verfälschungen seien bislang bei keiner der untersuchten Fremdsubstanzen festgestellt worden. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Untersuchungen zum Einfluss von Fremdsubstanzen in der Mundhöhle bei Atemalkoholmessungen bislang überwiegend bei alkoholnüchternen Probanden durchgeführt worden seien, so dass bei bereits alkoholisierten Probanden unter Umständen eine Zuordnung geringfügig abweichender Werte zu unvermeidbaren Messfehlerschwankungen oder durch die Fremdsubstanz verursachten Verfälschungen nicht sicher erfolgen könne, jedoch sei von Abweichungen von maximal 0.02 mg/l auszugehen.

Eine solche Abweichung sei lediglich bei Untersuchungen nach dem Konsum eines „Fisherman’s Friend“-Bonbons festgestellt worden; bei sämtlichen anderen Fremdsubstanzen wie Kaugummis und Lutschbonbons sei es zu keinen Verfälschungen gekommen. Der Sachverständige führte überdies aus, dass sich beim bloßen Lutschen an einem Kaugummi oder einem Bonbon weitaus weniger Fremdsubstanzen in der Mundhöhle lösten, als dies beim Kauen der Fall sei.“

Also: Auf zu Fischerman’s Friend?

Beweisverwertungsverbot nach Missachtung des Richtervorbehalts in Bayern angekommen

Wir diskutieren die Fragen des Richtervorbehalts und ein sich bei seiner Missachtung ggf. ergebendes Beweisverwertungsverbot ja nun schon gut drei Jahre. Nun ist endlich das Beweisverwertungsverbot auch in Bayern angekommen, jedenfalls war mir bislang eine Entscheidung aus dem Freistaat, in der ein BVV angenommen worden ist, nicht bekannt. Das OLG Nürnberg hat – wie ich jetzt erst durch die Übersendung der Entscheidung des in der Revision erfolgreichen Kollegen erfahren habe – diesen Schritt schon am 07.12.2009 getan (vgl. Beschl. in  1 St OLG Ss 232/2009). Allerdings ging auch wohl kein Weg daran vorbei. Denn wie soll man anders entscheiden, wenn der einschreitende Polizeibeamte selbst davon ausgeht, dass „Gefahr im Verzug“ nicht vorliegt, er aber dennoch wegen einer „damaligen Übung seiner Dienststelle“ keine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einholt. Das ist nichts anderes als: Das haben wir immer schon so gemacht.

BayVGH: Doch keine Einheit der Rechtsordnung!!

Der Streit um die Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe dehnt sich aus. Er spielt nicht mehr nur im Straßenverkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht eine Rolle, sondern zunehmen auch in anderen Bereichen. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Verwertung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG als zulässig angesehen haben, hat sich jetzt der BayVGH zum Waffen- und Jagdrecht geäußert.

Nach seinem Beschl. v. 22.02.2010 21 Cs 09.2767 sind Ergebnisse von Blutproben nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern auch dann verwertbar, wenn die Blutproben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommen worden sind.

Na ja, es war doch mal die Rede von der Einheit der Rechtsordnung.