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Step by Step – der mehraktige Betrug(sversuch)

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In der letzten Zeit haben sich sowohl der BGH (BGH NStZ 2011, 400; NStZ 2002, 433) als auch das OLG Hamm im Beschl. v. 11.08.2011 – III 3 RVs 45/11– mit einem „mehraktigen Betrug“ befasst. Nun auch das KG im KG, Beschl. v. 29.02. 2012 – (4) 121 Ss 21/12 (32/12) . In den Verfahren geht es immer um die Frage des Betrugsversuch bei einem mehraktigen Geschehensablauf . Dazu das KG:

aa) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen liegt bei solchen Handlungen vor, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 367 m.w.Nachw.). Erfüllt der Täter bereits Merkmale des Tatbestandes, überschreitet er in der Regel die Grenze zum Versuch (vgl. BGHSt 37, 294).

Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Beim Betrug ist im Fall eines mehraktigen Geschehensablaufes  erst die Täuschungshandlung versuchsbegründend, welche die zu täuschende Person unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung veranlasst. Maßgebend ist, ob die Täuschungshandlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung mündet oder ob sie diese nur vorbereiten sollte (vgl. BGH, NStZ 2011, 400; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 263 Rn. 196).

bb) Der Angeklagte hat mit dem Einreichen der Gehaltsnachweise das Vorbereitungsstadium verlassen und zum Betrug unmittelbar angesetzt, auch wenn noch nicht alle Detailfragen des Darlehensvertrages fixiert waren und der Angeklagte einen schriftlichen Darlehensantrag noch nicht unterzeichnet hatte.

Zwar ist der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ein mehraktiges Geschehen, bestehend aus Verhandlungen über den Vertragsgegenstand, der Bonitätsprüfung und der Unterzeichnung des Vertrages. Aber nach Aufnahme der auf einen sofortigen Vertragsabschluss gerichteten Verhandlungen, dem Benennen der gewünschten Kreditsumme und dem Einreichen der Gehaltsnachweise waren objektiv und aus Sicht des Angeklagten weitere wesentliche Zwischenschritte bis zum Vertragsabschluss und damit der Vollendung des (Eingehungs-) Betruges nicht mehr notwendig, auch wenn das Ergebnis der von der Bank vorzunehmenden Bonitätsprüfung noch ausstand und der Angeklagte nach dieser den Darlehensantrag noch zu unterzeichnen hatte.