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Abgepresste/Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung – Teil 2, Runde 3 folgt

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Wir hatten am 18.10.2011 unter dem Titele; Abgepresste/Sittenwidrige Vergütungsvereinbarung über das OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.08.2011 – 1 U 505/10 – 151 berichtet. In dem Zivilverfahren ging es um die Frage: Vergütungsvereinbarung unwirksam/nichtig, weil sie dem Mandanten kurz vor einem Termin „abgepresst“ worden ist? Das OLG hatte die Frage und auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verneint.Das Verfahren war inzwischen beim BGH. Der hat im BGH, Urt. v. 07.02.2013 – IX ZR 138/11 – über die Revision entschieden. Er hat das OLG-Urteil aufgehoben, und zwar:

  1. Nicht beanstandet hat der BGH die Ausführungen des OLG, mit denen dieses die Sittenwidrigkeit i.S. des § 138 BGB verneint hatte.
  2. Beanstandet hat der BGH aber die Ausführungen, mit denen das OLG einen Freistellungsanspruch des Mandanten als Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) verneint hat. Insoweit wendet der BGH (jetzt) die für das Strafverfahren geltenden Grundsätze auch im Zivilverfahren an und kommt aufgrund der Einzelumstände dazu, dass hier ggf. zu kruz vor dem Termin mit der Mandatsniederlegung gedroht worden war. Die Frage war streitig. Darüber muss jetzt Beweis erhoben werden. Also auf in die nächste Runde.

Die Frage, die sich stellt: Darf der Rechtsanwalt nun überhaupt nicht mit einer Mandatsniederlegung drohen? Antwort: Doch er darf, aber eben nicht zu kurz vor einem Termin. Erlaubt ist eine Drohung „angemessene Zeit“ vor dem Termin:

bb) Ebenso, wie es dem Anwalt grundsätzlich verwehrt ist, unmittelbar vor einem Verhandlungstermin das Mandat aus Gebühreninteresse niederzulegen, darf er eine solche Maßnahme auch zur Unzeit nicht androhen. Es ist ihm daher versagt, kurz vor einem Verhandlungstermin die Fortführung des Mandats von der Zahlung eines weiteren Honorars abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978, aaO). Auch eine derartige Drohung ist widerrechtlich, wenn der Anwalt nicht eine angemessene Zeit vor dem Termin hinreichend deutlich macht, die von ihm gewünschte Vergütungsabrede sei die Voraussetzung für die Fortsetzung der weiteren Vertretung vor dem Zivilgericht. Nur dann ist der hiervon betroffene Mandant oder sind [im Falle der Vertretung einer juristischen Person], wie hier, die angesprochenen Gesellschafter in der Lage, die angesonnene Abrede zurückzuweisen und rechtzeitig vor dem in Betracht kommenden Verhandlungstermin andere Prozessbevollmächtigte zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 38).
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