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Weihnachten 2016 steht vor der Tür: Was schenken wir?, oder: Wein namens „Rechtslage“

© vizualni - Fotolia.com

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Weihnachten 2015 liegt also nun fast hinter uns – morgen hat uns der Alltag wieder – fast. Der ein oder andere wird aber sicher schon den Blick nach vorn richten und an Weihnachten 2016 denek :-). Und dann sicherlich auch schon mit der Frage: Was schenke ich wem? Und da der kluge Mann/die kluge Frau „vor baut“ weise ich dann zum Ausklang auf den Beitrag hin, den LTO in diesem Jahr am 15.12.2015 gebracht hat: „Nette Geschenkideen für Juristen„, gedacht war allerdings an das Weihnachtsfest 2015. da die vorgeschlagenen Geschenke aber zeitlos sind, kann man da schon mal ein wenig stöbern für 2016.

Ich fand den Vorschlag 2 „nett“:

Wein namens „Rechtslage“

Pardon, wiiiir… habn su frü gesprochn! Der arrivierte Jurist von Welt gibt sich mit hochprozentigem Spiritus natürlich nicht ab, sondern lehnt im Ohrsessel am Kamin, den kalbsledergebundenen Kommentar im Schoß, und trinkt einen anständigen Rotwein aus bester Rechtslage. So heißt er denn auch. Im Lieferumfang enthalten sind Richter-Quietscheente und Gummiparagraph, die die Atmosphäre perfekt komplementieren.“

„Richter-Quietscheente und Gummiparagraph“ – sehr schön 🙂 .

Und wer wegen des Beitragsbildes an/auf etwas ganz Anderes gedacht/gehofft hatte: Zu früh gefreut. Und nein: Ich brauche keine Kommentare.

„Kostümiert mit dem Auto ins Büro“ – Darf ich?

entnommen wikimedia.org "Rosenmontagszug 2014 2" by Superbass - Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons -

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„Rosenmontagszug 2014 2“ by Superbass – Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons –

Heute ist Rosenmontag. Und ich habe natürlich gesucht nach einem Posting, das zu Rosenmontag passt. Irgendeine schöne neue Entscheidung zur Karnevalszeit. Aber es scheint nichts zu geben, was man nicht bereits kennt und/oder, was nicht schon zig-mal gelaufen ist. In vielen Blogs und immer wieder. Alles „olle Kamellen“; mit dem Suchwort „Kamelle“ war ich übrigens angefangen und war dann zu „olle Kamelle“ gekommen 🙂 . Also: Lasse ich es lieber und greife für das Posting zurück auf einen Beitrag bei LTO, der dort in der vergangenen Woche unter dem Titel: 11 Dinge, die man zu Karneval wissen muss,  gelaufen ist. Da nehme ich nun nicht alle 11 (!! 🙂 ) Dinge, sondern die Nr. 2 unter der Überschrift: Kostümiert mit dem Auto ins Büro. Passt ganz gut, da die Nr. 2 einen verkehrsrechtlichen Bezug hat. Da heißt es;

„Aus Gründen der Zeitersparnis könnte man dort natürlich gleich kostümiert vorfahren. Doch Vorsicht! Darf man sich überhaupt kostümiert hinters Steuer setzen? Was, wenn man mit den Clownsschuhen nicht richtig an die Pedale kommt oder die Augenklappe die Sicht verdeckt? Kann einem die Polizei also die Verkleidung im Auto verbieten?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Das beurteilt sich nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Auffangtatbestand des Gesetzes.

Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden. Somit dürfen beispielsweise Masken die Sicht der Karnevalisten nicht einschränken. Die Augenklappe sollte man also lieber am Zielort aufsetzen, die Perücke kann man hingegen wohl ruhig auflassen, wenn man zwischen den lila Fransen noch etwas sieht.

Die Clownsschuhe kann man sogar ruhig anlassen, sofern man vorsichtig fährt und keinen Unfall baut. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat hier nämlich schon bei High Heels und Flip Flops für Klarheit gesorgt (Beschl. v. 15.11. 2006, Az. 2 Ss OWi 577/06, Beschl. v. 11.01.2007, Az. 3 Ss OWi 1796/06 und Beschl. v. 04.04.2007, Az. 3 Ss OWi 338/07). Das Fahren ohne oder mit ungeeigneten Schuhen verstoße gegen keine gesetzliche Regelung und könne daher –zumindest bei privaten Fahrten – nicht verboten werden.

All das nutzt dem maskierten Fahrer allerdings nichts, wenn es aufgrund seiner Maskierung zu einem Unfall kommt. Dann greift nämlich die erfolgsqualifizierte Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO und es drohen ein saftiges Bußgeld, zivilrechtliche Haftungsansprüche und vielleicht sogar strafrechtliche Konsequenzen.“

Wie immer/häufig kann man sagen: Es kommt darauf an.

„Nur 20 Milliarden“? „Nein – ich bin reicher….“.

Bescheidenheit sieht anders aus“. So beginnt zu Recht eine Nachricht von LTO zu der Klage der saudi-arabischen Multimilliardärs Prinz Alwaleed Bin Talal gegen das US-amerikanische Forbes Magazine, weil dieses ihn in seiner Liste der 100 reichsten Menschen der Welt „nur“ auf Platz Nr. 26 aufführt. Mit 20 Milliarden sei sein Vermögen aber viel zu niedrig geschätzt, meint der Prinz, der um seinen guten Ruf fürchtet.

Mann, was hat der für Sorgen :-).

Wer mehr lesen will, hier geht es weiter bei LTO unter: „Saudischer Prinz verklagt Forbes Magazin Mit 20 Milliarden viel zu arm geschätzt.“

Richter ohne Roben – Die Mängel des deutschen Schöffensystems

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Unter der Überschrift „Richter ohne Roben Die Mängel des deutschen Schöffensystems“ berichtet von Jens Kahrmann bei LTO über das deutsche Schöffensystem und seine Problem. Ganz lesenswert.

„rechts vor links“ – Vorfahrt auf dem Parkplatz

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Das LG Detmold hat sich in einem Urt. v. 02.05.2012 – 10 S 1/12 mit der Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen befasst. Danach gilt – auch bei der LTO gefunden – die grundlegende Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen nur eingeschränkt.

Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, sei die Regel anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gelte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) nicht. Mit diesem Urteil vom 2. Mai 2012 (Az. 10 S 1/12) hat das Landgericht (LG) Detmold ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo in vollem Umfang bestätigt.

Das AG hatte über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor Gericht konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des AG galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Der Schaden wurde daher geteilt.“