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Pflichti I: Beiordnungsgründe, oder: „Einziehung droht“ und zweimal JGG-Verfahren, einmal zum Vergessen

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Heute dann mal wieder ein Pflichti-Tag, und zwar mit drei Bereichen: Beiordnungsgründe, Pflichterverteidigerwechsel und

Ich starte mit den Beiordnungsgründen.

Dazu weise ich zunächst hin auf den kleinen, aber feinen AG Eggenfelden, Beschl. v. 31.05.2021 – Cs 502 Js 5973/21 – zur Beiordnung wegen Schwere der Tat, und zwar:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Die „Schwere der Tat“ kann sich auch aus mittelbaren Folgen des Verfahrens ergeben, insbesondere – bei einer Gesamtwürdigung der Umstände – auch eine Einziehung von Wertersatz in sehr großem Umfang. So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist hier neben der drohenden Geldstrafe von 160 Tagessätzen auch die Auswirkung der mittelbaren Folgen, nämlich insbesondere der drohenden Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500,00 EUR zu berücksichtigen. Bei dem Einziehungsbetrag handelt es sich um einen Betrag, der annähernd ein Jahresgehalt des Angeschuldigten ausmacht. In der Gesamtschau ist daher – auch ohne Berücksichtigung von bis-her nicht näher dargelegten ausländerrechtlichen Folgen für den Angeschuldigten – die Pflichtverteidigerbestellung geboten.“

Die zweite Entscheidung, der LG Stendal, Beschl. v. 07.05.2021 – 503 Qs 2/21 – behandelt die Bestellung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren, die das LG sehr schön begründet:

„Die gem. § 68 JGG i. V. m. §§ 142 Abs. 7, 304, 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolgreich, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung des Beschuldigten vorliegt. Aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils ist derzeit eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 68 Nr. 5 JGG sowie auch des § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO gegeben.

1. Gem. § 68 Nr. 5 JGG ist unter anderem bei der Erwartung der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe von Gesetzes wegen ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben.

Zu erwarten ist eine Jugendstrafe, wenn deutlich mehr als ihre bloße Möglichkeit, d. h. mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung besteht. Dabei genügt regelmäßig, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt, oder die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach den §§ 61 ff. JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten werden kann (BT-Drs. 19/13837, 59). Aufgrund der gleich belastenden Qualität wird teilweise vertreten, auch die erwartete Entscheidung nach § 27 JGG als einen Fall der notwendigen Verteidigung anzusehen (zust. Kölbel/Eisenberg, JGG, § 68; krit. Heuer u.a., ZJJ 2019, S. 1, 4).

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 26.11.2020 besteht im vorliegenden Ermittlungsverfahren in Ansehung des hiesigen Tatvorwurfes und der bisherigen anderweitigen jugendrechtlichen Ahndungen die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Freiheitsentzuges oder die Entscheidung über einen solchen.

2. Daneben ist auch ein Fall der notwendigen Verteidigung über § 68 Nr. 1 JGG i. V. m. § 141 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der Tat“ gegeben. Im allgemeinen Strafrecht ist inzwischen anerkannt, dass die „Schwere der Tat“ bei einer Straferwartung von einem Jahr auch dann als erreicht gilt, auch wenn dies erst im Wege der Gesamtstrafenbildung erfolgt (vgl. nur OLG Naumburg BeckRS 2013, 10548).

Für das Jugendrecht folgt hieraus insoweit, dass einbeziehungsfähige Urteile bei der Prognose ebenfalls zu berücksichtigen sind (so schon OLG Köln StV 1991, 151). Vorliegend existiert gegen den Beschuldigten ein bereits rechtskräftiges Urteil, in welchem die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt war, weil noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden konnte, ob in den Straftaten des Beschuldigten schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist (§ 27 JGG). Dieses gem. § 31 Abs. 2 JGG einbeziehungsfähige Urteil wird bei der Prognose über die Straferwartung im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sein.“

Und dann habe ich hier noch den LG Hechingen, Beschl. v. 21.05.2021 – 3 Qs 21/21 jug.. D as LG hebt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft – habe nur ich den Eidnruck, dass man dort gerne Rechtsmittel einlegt, wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist – die amtsgerichtliche Bestellung auf. Der Beschluss ist auch im JGG-Verfahren ergangen, ich würde über ihn lieber das Mäntelchen des Schweigens legen. Denn das LG meint, dass ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet werden muss. Man fragt sich, ob man in Hechingen schon mal was von der „Gesamtbetrachtung“ der potentiellen Beiordnungsgründe gehört hat. Und da meine: Der ehemalige Angeklagte war ein 16-Jähriger, dem eine Trunkenheitsfahrt mit seinem Roller zur Last gelegt worden ist. Gegenstand des Verfahrens war u.a. auch ein SV-Gutachten. Aber das reicht dem LG nicht, denn:

„Die Schwierigkeit der Sachlage kann auch die Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten (OLG Hamm StV 1987, 192; LG Bochum StV 1987, 383; OLG Karlsruhe StV 1991, 199) be-gründen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes in einer Hauptverhandlung zu erörternde Sachverständigengutachten zu einer Pflichtverteidigerbestellung führen kann. Erforderlich ist hier, dass das Gutachten inhaltlich so komplex ist, dass es besonderer Sachkunde oder Einarbeitung bedarf, um sich sachgerecht und gegebenenfalls kritisch mit ihm auseinander zu setzen. Ein solcher komplexer Fall lag jedoch nicht vor. Hier ging es nur um die Frage, wann der vormalige Angeklagte zuletzt vor der Tat Cannabisprodukte konsumiert hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen sind auch ohne Kenntnis der entsprechenden Grenzwerte verständlich und können auch von einem Laien kritisch hinterfragt werden. Die Vernehmung des Sachverständigen dauerte 15 Minuten. Eine ausführliche, nur von einem Verteidiger zu bewerkstelligende Auseinandersetzung mit dem Gutachten war nicht erforderlich….

….

c) Der vormalige Angeklagte war auch nicht unfähig, sich selbst zu verteidigen.

Hierfür bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Insbesondere war der vormalige Angeklagte da-zu in der Lage, in einem handschriftlich verfassten Schreiben sinnvoll zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Im Jugendstrafverfahren ist zudem auch keine extensive Auslegung dieser Variante des § 140 Abs. 2 StPO geboten (KK-StPO/Willnow, 8. Aufl. 2019 Rn. 24, StPO § 140 Rn. 24).“

Mann, Mann, was denken die da in Hechingen?

Pflichti II: Sich belastende Mitangeklagte, oder: Terminschwierigkeiten in der Nichthaftsache

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Die zweite Pflichtverteidigerentscheidung, der LG Stendal, Beschl. v. 25.07.2019 – 501 Qs 37/19, der ebenfalls vom Kollegen Funck aus Braunschweig stammt, behandelt zwei Probleme.

Zunächst geht es um die Frage, ob dem Angeklagten überhaupt ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, ob also die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Das hat das LG bejaht. Denn:

„Die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, kann auch dann erheblich beeinträchtigt sein, wenn ein Mitangeklagter einen Verteidiger hat und sich zum Beispiel die Mitangeklagten gegenseitig belasten.“

Der zweite Problemkreis betrifft die Frage der Auswahl des Pflichtverteidigers, insbesondere, wenn er an den vom Gericht in Aussicht gestellten Hauptverhandlungsterminen verhindert. Dazu sagt das LG: Macht der Angeklagte von seinem Recht, einen Pflichtverteidiger zu benennen, Gebrauch und benennt einen Anwalt seines Vertrauens, so ist dieser ihm grundsätzlich als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Und die hat es hier in einer Nichthaftsache verneint:

Die Verhinderung eines Pflichtverteidigers ist zwar prinzipiell ein wichtiger Grund iSd § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, der einer Beiordnung entgegenstehen kann, vorliegend liegt eine Verhinderung des Wahlverteidigers indes nach Verlegung des Hauptverhandlungstermins auf den 07.01.2020 nicht mehr vor.

Ursprünglich war eine durchgehende Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt pp. wegen seiner Verhinderung an den anberaumten Hauptverhandlungsterminen am 29.10.2019 und 05.11.2019 nicht gewährleistet. Allerdings hatte das Amtsgericht bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine nicht hinreichend berücksichtigt, dass aus Gründen der Waffengleichheit allen sechs Angeklagten Pflichtverteidiger zu bestellen und deshalb ohnehin weitere Verfahrensschritte, nämlich die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO und die Absprache neuer Termine mit den neu hinzutretenden Verteidigern unumgänglich waren.

Da somit sowieso ein neuer Hauptverhandlungstermin zu bestimmen war, konnte die Verhinderung des Wahlverteidigers an den früheren Terminen nicht zur Begründung seiner Nichtberücksichtigung herangezogen werden.

Unter den vorliegenden Umständen ist maßgeblich dem verfassungsrechtlich verbürgten Bezeichnungsrecht des Angeklagten Rechnung zu tragen, zumal es sich vorliegend nicht um eine besonders beschleunigungsbedürftige Haftsache handelt. Rechtsanwalt pp. hat erklärt. dass aus seiner Sicht eine Verhandlung am 07.01.2020 möglich wäre.“

Pflichti II: Bestellung wegen „Schwere der Tat“, oder: „Angedachte“ Einstellung ist ohne Bedeutung

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Die zweite Entscheidung des Tages, der LG Stendal, Beschl. v. 01.10.2018 – 501 Qs (394 Js 6425/18) 62/18 , ist „schöner“ als der OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2018 – 2 Ws 698/18 (vgl. dazu Pflichti I: Auswechselung des Pflichtverteidigers, oder: Vertrauensverhältnis ist nicht erforderlich). Er ist schon etwas älter, der Kollege Funk aus Braunschweig hat ihn aber erst vor kurzem übersandt.

Das AG hatte die Bestellung des Kollegen abgelehnt. Anders das LG. Das ordnet wegen „Schwere der Tat“ bei:

„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stendal vom 28 Mai 2018 erließ das Amtsgericht Gardelegen gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen eines am 07. Februar 2017 begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel. Als Rechtsfolge war eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € vorgesehen.

Unter dem 06. April 2018 hatte die Staatsanwaltschaft Stendal gegen den Angeklagten unter anderem wegen schwerer räuberischer Erpressung mit Waffen Anklage zum Landgericht Stendal erhoben. Die Hauptverhandlung in dieser Sache dauert an.

Gegen den ihm am 03. Juli 2018 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 06. Juli 2018, beim Amtsgericht taggleich eingegangen, Einspruch erhoben und die Bestellung von Rechtsanwalt pp. als notwendigen Verteidiger beantragt. Hierbei wies er auf das oben dargestellte Verfahren vor dem Landgericht Stendal hin.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Beiordnungsantrag zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 hat das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Einstellung nach § 154 StPO angehört. Eine Entscheidung hierüber ist nach Aktenlage bisher nicht ergangen.

Gegen den Beschluss vom 25. Juli 2018 hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09 August 2018 Beschwerde erhoben und erneut auf das gesamtstrafenfähige Verfahren 501 KLs 6/18 vor dem Landgericht Stendal verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt

Die nach § 304 StPO statthafte und ansonsten zulässige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestellung als Pflichtverteidiger gern. § 140 Abs. 2 StPO waren vorliegend evident gegeben.

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebieten. Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach dem zu erwartenden Rechtsfolgenausspruch. Bei einer Straferwartung von einem Jahr ist hierbei regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn diese Straferwartung nur aufgrund einer zu bildenden Gesamtstrafe erreicht wird (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner. Strafprozessordnung, 56 Auflage. § 140, Rdn. 23, m.w.N.).

Vorliegend gebietet die Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers Die hier in Rede stehende Tat ist mit der Tat im Verfahren 501 KLs 6/18 gesamtstrafenfähig. Im dortigen Verfahren wird dem Angeklagten ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren zur Last gelegt. Im Verurteilungsfalle ist es daher für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, dass die Gesamtstrafe über einem Jahr liegen dürfte, womit nach der oben dargestellten Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfüllt sind.

Unerheblich ist, dass es seitens des Amtsgerichts angedacht ist, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen. Eine solche Einstellung ist nach Aktenlage bisher nicht ausgesprochen worden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt seitens des Angeklagten noch Verteidigungsbedarf besteht.“

Sicherlich im Hinblick auf die im Verfahren drohende Strafe ein Sonderfall, aber: Die Gesamtstrafe ist von Bedeutung. Und: Schön der Hinweis zur „angedachten Einstellung“.

Pflichti I: So einfach ist das nicht mit der kostenneutralen Umbeiordnung, oder: Das ist die Entscheidung Nr. 5.000

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Und dann mache ich heute einen weiteren Pflichtverteidigungstag, den der LG Stendal, Beschl. v. 13.03.2019 – 501 Qs (172 Js 13906/15) 16/19 – eröffnet. Eine besondere Entscheidung. Allerdings nicht wegen der Thematik – es geht um die Voraussetzungen der kostenneutralen Umbeiordnung – sondern: Es ist der 5.000 Beschluss, den ich auf meiner Homepage in der Rubrik „Entscheidungen anderer Gerichte“ online stelle. Zusammen mit den 4.598 Beschlüssen des OLG Hamm und den 2.000 RVG-Entscheidungen eine dann recht beachtliche Zahl von 11.598 Beschlüssen. Herzlichen Dank allen Einsendern von Entscheidungen.

Nun aber zum LG Stendal, Beschl. v. 13.03.2019 – 501 Qs (172 Js 13906/15) 16/19 – Wie gesagt: Kostenneutrale Umbeiordnung. Das AG hatte „umbeigeordnet“ mit der Maßgabe, dass „durch die Umbestellung keine Mehrkosten entstehen dürfen.“ Dagegen die Beschwerde des Pflichtverteidigers, die beim LG Erfolg hatte:

„Die nach § 304 StPO statthafte und ansonsten zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der Bestimmung, dass durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen dürften. Diese hat das Amtsgericht zu Unrecht angeordnet. Für die vom Amtsgericht getroffene Anordnung, dem Pflichtverteidiger Gebührenansprüche abzusprechen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist gesetzlich derzeit (vgl. zur angedachten Neuregelung: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, S. 8 und 9) nicht geregelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei schwerer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Pflichtverteidiger ein solcher Wechsel vorzunehmen ist. Dieses fehlende Vertrauensverhältnis ist jedoch substantiiert darzulegen (vgl. insoweit: Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage, Rdn. 5, m.w.N.). Einer Darlegung des besonderen Grundes für einen Wechsel bedarf es jedoch dann nicht, wenn beide Verteidiger mit dem Wechsel einverstanden sind, eine Verfahrensverzögerung nicht stattfindet und durch den Wechsel keine Mehrkosten entstehen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdn. 5a m.w.N.). Soweit die Umbestellung nicht kostenfrei erfolgen kann. wird es in der Rechtsprechung teilweise als zulässig erachtet, dass der Verteidiger auf die entstehenden Mehrkosten verzichten kann, um so eine Umbestellung zu erreichen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017, Az.: 2 Ws 277/17, Leitsatz, zitiert nach juris: dagegen jedoch: OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2010, Az.: 2 Ws 52/10, 2. Leitsatz. zitiert nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, da dem Amtsgericht eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. dem Pflichtverteidiger seine entstandenen Gebühren abzusprechen. Vorliegend bestand seitens des Amtsgerichts die Möglichkeit, den Antrag auf Umbestellung abzulehnen, da eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt P. nicht ansatzweise dargelegt wurde. Soweit es aufgrund des Einvernehmens der Verteidiger eine kostenneutrale Umbestellung vornehmen wollte, hätte es nach der dargestellten Rechtsprechung des OLG Stuttgart eine entsprechende Erklärung des Verteidigers einholen müssen, was nach Aktenlage unterblieben ist. Für die vom Amtsgericht vorgenommene einseitige Bestimmung der Kostenneutralität gibt es jedoch schlechthin keine gesetzliche Grundlage.“

Pflichti I: Rückwirkende Beiordnung, oder „Hase und Igel“

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Der Kollege C. Hoenig und die Kollegin K. Rueber haben gestern zu Pflichtverteidigungsfragen gebloggt (vgl. hier der Kollege Hoenig mit Eine Pflichtverteidigung in Braunschweig und die Kollgein Rueber mit Dank des Pflichtverteidigers). Dabei haben sie eher „allgemeine Fragen“ der Pflichtverteidigung aufgegriffen. Ich will das Thema heute aufgreifen und drei Beschlüsse vorstellen, die mir in den letzten Tagen von Kollegen übersandt worden sind.

Den Auftakt will ich mit dem LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15 – machen. Er behandelt noch einmal die Daueproblematik der nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung und zeigt m.E. sehr schön, wohin der BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – 3 BGs 134/15 – (vgl. dazu Ein Schritt zurück beim BGH, oder: Die StA wird es schon richten) führt, wenn man ihn nur geschickt „einsetzt“. das tut das LG zwer nicht ausdrücklich, stellt aber auch auf die vom BGH vertretetene – in der Literatur abgelehnte – Auffassung ab.

Der Sachverhalt der Entscheidung wird dem ein oder anderen Kollegen sicherlich bekannt vorkommen: In einem Verfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften, das gegen einen im Maßregelvollzug untergebrachten Beschuldigten anhängig war, hat der Rechtsanwalt seine Bestellung als Verteidiger am 04.03.2015 angezeigt. Mit Schriftsatz vom 15.04.2015 regte der Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft an, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger für den Beschuldigten bei Gericht zu beantragen. Am 07.05.2015 erinnerte er die Staatsanwaltschaft an die Erledigung seiner Anträge. Mit Schriftsatz vom 18.06.2015 hat er seine Anregung, die Pflichtverteidigerbestellung bei Gericht zu beantragen, wiederholt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mit Verfügung vom 11.10.2015 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt und dem Verteidiger Einstellungsnachricht erteilt. Danach hat der Rechtsanwalt die Staatsanwaltschaft erneut aufgefordert, seine Bestellung zum Pflichtverteidiger bei Gericht zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akte mit Verfügung vom 19.11.2015 der Kammer mit dem Antrag vorgelegt, den Rechtsanwalt rückwirkend zum notwendigen Verteidiger zu bestellen. Das LG hat den Antrag zurückgewiesen.

Begründung: Grundsätzlich keine rückwirkende Beiordnung. ggf. ausnahmsweise doch, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 140 StPO bereits vorlagen. Das war aber nicht der Fall. Also: Aus der Traum, oder: Die Entscheidung zeigt im Grunde genommen sehr schön, dass die Fabel von Igel und Hase und „Ich bin schon da“ im übertragenen Sinn auch im Strafverfahren gilt. Wenn man nämlich mit der Entscheidung des LG Stendal und auch der des BGH Ernst machen, dann kann der Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht im Hinblick auf eine Pflichtverteidigerbestellung tätig wird, später tun, was er will: Er wird nicht mehr beigeordnet werden. Denn man sieht die rückwirkende Bestellung als unzulässig an, lässt zwar ggf. eine Ausnahme zu, um dann aber sofort darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht vorliegen, da die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gestellt hat. Damit bleiben die Fälle der nachträglichen Bestellung beschränkt auf diejenigen, in denen die Staatsanwaltschaft einen Bestellungsantrag gestellt hat. Man fragt sich, was mit den anderen ist, in denen der Verteidiger insgesamt dreimal seine Bestellung beantragt bzw. daran erinnert hat, ohne dass es die Staatsanwaltschaft für nötig gehalten hat, tätig zu werden? Soll in denen die Ausnahme nicht mehr gelten? Und man fragt sich: Was soll der Verteidiger denn noch mehr tun als er hier mit drei Anträgen/Erinnerungen getan hat.

Es ist im Übrigen für mich unfassbar/nur schwer, wenn überhaupt, nachvollziehbar, dass man darauf bei der Staatsanwaltschaft in einem Zeitraum von sieben Monaten nicht reagiert hat. Da hilft der (zu späte) Reparaturversuch mit der Antragstellung nach Einstellung auch nicht mehr. Den Satz „Für eine Bestellung lediglich im Kosteninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers ist kein Raum“ muss der Verteidiger bei der Sachlage als blanken Hohn empfinden.