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Pflichti III: Störung des Vertrauensverhältnisses, oder: Anhörungspflicht bei Pflichtverteidigerbestellung

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Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen, und zwar einmal Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen Störung des Vertrauensverhältnisses und zum Verfahen bei der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidiger, nämlich.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung ist, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht.

Bei § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO, wonach dem Beschuldigten vor der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers rechtliches Gehör zu gewähren ist, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift.

Divers I: Aktivisten-Proteste anlässlich der IAA, oder: Waren die Ingewahrsahmnahmen rechtmäßig?

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Heute dann mal ein „Kessel Buntes“ in der Woche, also Diverses :-).

Ich beginne mit dem LG Landshut, Beschl. v. 09.09.2021 – 65 T 2529/21. Aus dem Aktenzeichen erkennt man schon: Der Beschluss hat nichts mit Straf- oder Bußgeldrecht zu tun. Das stimmt. Nun ja, vielleicht ein bisschen doch. Es geht nämlich um die Rechtmäßigkeit einer Inegwahrsamnahme in Zusammenhang mit den Demonstrationen gegen die IAA in München in der vergangenen Woche. Folgender Sachverhalt:

„Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gerichtliche Bestätigung ihrer Ingewahrsamnahme am 08.09.2021.

Am 07.09.2021 gegen 08:13 Uhr befand sich die Beschwerdeführerin auf der Autobahnbrücke über die BAB 94, Abschnitt 260 S3.0, Kilometer 15.20 in Fahrtrichtung München. Gemeinsam mit drei anderen Personen befestigte sie dort ein Banner.

Gegen 08:50 Uhr seilte sie sich dann mittels Klettergurt vom Brückengeländer bis zu einem Punkt knapp unterhalb der Brückenkante von der Brücke ab. Die Füße befanden sich hierbei auf Höhe der Unterkante des Unterbaus der Brücke.

Gemeinsam mit der anderweitig Verfolgten beabsichtigte die Beschwerdeführerin ein

Banner mit der Aufschrift „Scheuer und Co auf der falschen Spur – ÖPNV statt Autobahnausbau“ an der Brücke zu befestigen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, weil zwischenzeitlich die Polizei eintraf. Die Beschwerdeführerin wollte hierdurch ihren Protest gegen die in München stattfindende IAA und den Ausbau der Autobahn zum Ausdruck bringen.

Die Beschwerdeführerin wurde von den Polizeibeamten mittels unmittelbarem Zwang von der Brücke heruntergeholt, in Gewahrsam genommen und gegen 12:15 Uhr zur Dienststelle der KPI Erding verbracht. .

Am 07.09.2021 um 18:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Erding vorgeführt und angehört (vgl. Bl. 26/27 d. A.).

Am Ende der Anhörung hat das Amtsgericht durch Beschluss die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme festgestellt und als Höchstdauer der Freiheitsentziehung den 12.09.2021, 18 Uhr bestimmt (vgl. Bl. 21/24 d. A.).“

Dagegen die Beschwerde, die beim LG Erfolg hatte. Das LG befasst sich zunächst mit der Frage, ob eine Nötigung (§ 240 StGB) vorliegt, lässt die Frage aber dann offen, weil es Unerlässlichkeit  der Maßnahme  verneint:

„bb) Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen.

Denn eine Ingewahrsamnahme ist gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG nur möglich, wenn sie unerlässlich ist, um die Fortsetzung oder Wiederholung der Straftat zu unterbinden. Zu dem Zeitpunkt, als die Polizei die Aktion unterbunden, die Kletterausrüstung sichergestellt, die Personalien auf der KPI erfasst hatte, war die Anordnung der Freiheitsentziehung nicht unerlässlich, um die Fortsetzung der Straftat zu verhindern.

Präventive Eingriffe in die Freiheit der Person sind nur zulässig, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter dies unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. Der Freiheitsanspruch des Betroffenen ist mit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit im Einzelnen abzuwägen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2016, 1079 Rn. 25). Präventiver Gewahrsam zur Verhinderung einer Straftat kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene sich unwillig gezeigt hat, die Straftat zu unterlassen und er ohne Ingewahrsamnahme auch noch die Möglichkeit hätte, diese Straftat zu begehen (BVerfG, NVwZ 2016, 1079 Rn. 35). Der Gewahrsam nach Art, 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG kann stets nur ultima ratio sein.

Die Tatsache, dass die Betroffene zu einer Straftat angesetzt hatte, rechtfertigt für sich genommen noch keine Ingewahrsamnahme. Entscheidend ist vielmehr, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Betroffene – nachdem sie von der Polizei von der Brücke begleitet worden war und die Ausrüstung ihrer Gruppe beschlagnahmt worden war sowie die strafprozessualen Maßnahmen abgeschlossen waren – weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit begehen würde, insbesondere die bereits begangenen Taten erneut versuchen oder fortsetzen würden. Es lagen bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Beantragung der Ingewahrsamnahme keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Begehung einer weiteren Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit durch die Betroffene in allernächster Zeit mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Zum einen haben die Polizeibeamten bei den vor Ort angetroffenen Personen sämtliche Kletterausrüstung und Banner sichergestellt, so dass die Betroffene keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, sich unmittelbar erneut am Ab-seilen von Personen zu beteiligen oder sich gar selbst abzuseilen. Das Transparent ist ebenfalls bei der gesondert Verfolgten pp. beschlagnahmt worden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene in der Nähe geparkt und dort weitere Ausrüstungsgegenstände und Transparente de-poniert hat, liegen nicht vor. Vor allem aber hatten die Aktivisten ihr offensichtliches Ziel, die Sperrung der Autobahn zu erreichen, das Transparent sichtbar anzubringen und auf diese Weise Aufmerksamkeit auf ihr Thema zu lenken und die Medien zu einer Berichterstattung zu veranlassen, zumindest in weiten Teilen erreicht. Die Aktion dürfte weitestgehend den damit verfolgten Zwecken und Erwartungen entsprochen haben. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffenen die Aktion unmittelbar danach oder an den nächsten Tagen der IAA wiederholen würden. Zwar spricht die Ausstattung und die Parallelität der Abseilaktionen auch an anderen Autobahnabschnitten rund um München für eine geplante und konzertierte Aktion. Dass das Vorhaben von langer Hand und von mehreren Personen geplant wurde, lässt aber nicht den Schluss zu, dass es nach erfolgter Durchführung im Rahmen derselben Automesse wiederholt werden sollte. Eine solche wiederholende Aktion hätte wohl kaum die gleiche mediale Durchschlagskraft und würde in der Bevölkerung mit wenig Verständnis auf-genommen. Da es den Aktivisten offensichtlich auch darauf ankommt, die Bevölkerung für ihr Anliegen des Klimaschutzes zu sensibilisieren, sprechen erhebliche Anhaltspunkte dagegen, dass eine Wiederholung geplant ist. Selbst wenn durch die Organisatoren der Aktion eine Wiederholung geplant ist, ist keineswegs sicher, dass daran wieder die gleichen Personen wie am 07.09.2021 beteiligt wären.

Es kann der Akte ferner auch an keine Stelle entnommen werden, woher die Polizei ihre Erkenntnisse hatte, dass die Betroffene bereits in der Vergangenheit an gleichgelagerten Aktionen beteiligt gewesen sein sollte (vgl. Ver-merk vom 07.09., Bl. 4 d. A.).

Die Betroffene hat im Rahmen ihrer gerichtlichen Anhörung angegeben, dass sie im Falle seiner Freilassung nach Hause wolle und dort von ihrer Mutter erwartet wird, weil sie den Hund betreuen müsste. Die Rückreise habe sie mit der Bahn antreten wollen.

Die naheliegende Möglichkeit, dass der Betroffene keine weiteren illegalen Aktionen während der laufenden IAA geplant hat, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Bei dieser Sachlage steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass Wiederholungsgefahr besteht und die Unter-bindung dieser Wiederholung nur durch die Ingewahrsamnahme der Betroffenen bis zum Ende der IAA möglich ist. Der die Ingewahrsamnahme für zulässig erklärende und die Freiheitsentziehung bis zum 12.09.2021 ermöglichende Beschluss des Amtsgerichts war deshalb aufzuheben.

cc) Der gleiche Maßstab der Unerlässlichkeit gilt auch für den Gewahrsam zur Gefahrenabwehr für bestimmte bedeutende Rechtsgüter (Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG). Zwar gilt auch hier, dass aufgrund der Art und konkreten Durchführung der Aktion eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl unbeteiligter Menschen geschaffen wurde. Auch hier gilt aber, dass nach dem durchgeführten Polizeieinsatz, dem Herabholen der Betroffenen und der anderen Aktivisten von der Brücke, der Sicherstellung der Ausrüstung und der Feststellung der Identität der Betroffenen eine weitere von ihr ausgehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen bestanden haben müsste. Dass dies aufgrund einer beabsichtigten Wiederholung der Fall war, steht aus den oben aufgeführten Gründen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose umso geringer sind, je größer die möglicherweise eintretende Gefahr ist, reichen die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholung der Aktion oder Durchführung einer weiteren ähnlich gefährlichen gerade durch den Betroffenen während der laufenden IAA nicht aus.“

Das LG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Wenn ich die bayerischen Polizeibehörden richtig einschätze, wird man dazu dann sicherlich demnächst noch etwas von „höherer Stelle“ hören.

Längenzuschlag, oder: Urteilsberatung ist keine Mittagspause

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Heute ist Freitag, also gibt es gebührenrechtliche Entscheidungen, und zwar auch am Feiertag Karfreitag. Denn etwas Gebührenrecht geht immer.

Den Opener macht der LG Landshut, Beschl. v. 02.04.2019 – 1 KLs 301 Js 29971/18, der inzidenter eine Aussage zur Frage der Berücksichtigung von Wartezeit bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Zeit behandelt. Nämlich die Frage nach der Berücksichtigung der Zeit der Urteilsberatung. Die rechnet das LG mit und sieht sie nicht als Mittagspause an 🙂 :

„Er führt an, der Längenzuschlag sei gerechtfertigt durch seine Anwesenheit im Hauptverhandlungstermin während der Wartezeit zur Urteilsberatung. Eine Mittagspause habe nicht stattgefunden.

Der Erinnerung des Pflichtverteidigers ist stattzugeben, da tatsächlich in dem Hauptverhandlungstermin vom 12.03.2019 ausweislich des Protokolls keine Mittagspause stattgefunden hat.

Eine Mittagspause wurde jedoch bei Festsetzung der Vergütung irrtümlich angenommen, die Zusatzgebühr daher abgesetzt. Den Ausführungen des Pflichtverteidigers in der Erinnerungsbegründung ist in vollem Umfang zuzustimmen.

Die Längenzuschlagsgebühr in Höhe von 128,00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 24,32 E, insgesamt 152,32 wurde weiter gegenüber der Staatskasse festgesetzt.“

LG Landshut hat den Igel in der Tasche, oder: Nicht zur Nachahmung empfohlen

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Der Kollege Ziesche aus Bad Kötzting hat mir vor einiger Zeit den LG Landshut, Beschl. v. 20.01.2017 – 3 Qs 12/17 – übersandt. Es geht um die Gebührenfestsetzung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Ich habe mich über den Beschluss und die in ihm enthaltenen Aussagen der Kammer ziemlich geärgert. M.E. sind sie falsch. Daher hier nur die Leitsätze zu dem Beschluss, das „Werk“ mag jeder selber lesen. Es ist in meinen Augen eine dieser typischen: „Wir wissen es besser-Entscheidungen“. Hier die Leitsätze:

  1. Bei der gebührenmäßigen Bewertung einer Ordnungswidrigkeitensache ist zu unterscheiden zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.
  2. In einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ist der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt.

Ich kann dazu nur anmerken: Wenn man den Beschluss gelesen hat,  ist man geneigt, ein Belegexemplar eines gängigen RVG-Kommentars einzupacken und dieses der Kammer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Denn die Ausführungen der Kammer zur allgemeinen Bemessungsgrundlage der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren sind  unzutreffend. Zwar kann man den Ansatz der Kammer, dass bei der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren unterschieden werden müsse zwischen einem allgemeinen Durchschnittsfall, gemessen an den Verfahren aus allen Ordnungswidrigkeitsbereichen, und einem Durchschnittsfall aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nachvollziehen, wenn damit gemeint sein soll, dass es auf eine „verkehrsspezifische Sicht“ ankommen soll (vgl. zur Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren eingehend Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 58 ff. m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Unzutreffend ist es dann aber, wenn die Kammer meint, es sei nicht gerechtfertigt, für ein durchschnittliches Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren die allgemeine Mittelgebühr anzusetzen. Warum denn nicht bzw. warum soll offenbar im gesamten Bereich der Verkehrsordnungswirdrigkeitenverfahren der Ansatz der Mittelgebühr nicht gerechtfertigt sein? Und wo steht das bitte im RVG? In meinem steht es jedenfalls nicht. Vielmehr ist auch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren davon auszugehen, dass grds. der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt und davon bei der Bemessung der konkreten Gebühr auszugehen ist (s. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 59 m.w.N.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, Vor VV Teil 5 Rn 54 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Aufl., VV Einl. Teil 5 Rn 19; Burhoff RVGreport 2007, 252; Jungbauer, DAR 2007, 56 ff.; dies., DAR 2014, 355, 356, die zutreffend darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien selbst bei Beispielen immer von der Mittelgebühr ausgeht). Jede andere Sicht verschiebt das Gebührengefüge des RVG zu Lasten der in Verkehrs-OWi tätigen Rechtsanwälte.

Auch der Bewertung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei der konkreten Bemessung der Gebühren des Kollegen muss man m.E. widersprechen. Die Bewertung der Kammer krankt schon daran, dass das LG nicht von der zutreffenden Berechnungsgrundlage, nämlich der Mittelgebühr, ausgeht, was natürlich Folge der grundsätzlichen Sicht des LG ist. Man hat dann aber auch den Eindruck, dass das LG offenbar gebührenmindernd bewerten will, dass der Betroffene frei gesprochen worden ist. Auch ist es nicht nachvollziehbar, warum das Verfahren als einfach eingestuft wird. Denn immerhin ging es um die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung und so ohne weiteres ist das AG ja zunächst auch dem Vortrag des Verteidigers eben nicht gefolgt. Und völlig daneben liegt die Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit. Im Raum standen ein Fahrverbot und eine Geldbuße von 500,00 EUR, also schon mal nicht ganz unbedeutende Rechtsfolgen, die bei anderen Gerichten dazu führen, dass allein deshalb schon die Mittelgebühr als angemessen angesehen worden ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rdn 82). In dem Zusammenhang fehlt dann auch jede Auseinandersetzung der Kammer mit dem Vortrag des Verteidigers, dass sein Mandant auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Fazit: Insgesamt eine unschöne Entscheidung. Nicht zur Nachahmung empfohlen.

Der „besoffene“ Inlineskater – strafbar wegen einer Trunkenheitsfahrt?

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Allmählich erscheinen sie wieder im Straßenbild, die Inlineskater. Und daher kommt der LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 – 6 Qs 281/15 – gerade passend zur Jahreszeit. Seine Fragestellung: Macht sich ein Inlineskater, der im alkoholisierten Zustand öffentliche Straßen befährt eine Trunkenheitsfahrt nahc § 316 StGB schuldig? Das LG Landshut hat die Frage verneint und ebenso – wie schon das AG Landshut – den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) abgelehnt. Begründung: Inlineskates sind nicht unter den Begriff des Fahrzeugs zu subsumieren:

„Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine positive gesetzliche Definition des Begriffs Fahrzeug nicht findet, weder im StVG noch in der StVO bzw. StVZO und auch nicht im Strafgesetzbuch. Es finden sich nur negative Abgrenzungen. So stellt § 16 II StVZO klar, die Fortbewegungsmittel Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorgetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h seien keine Fahrzeuge. Auch § 24 STVO enthält nur die negative Abgrenzung, dass Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorgetriebene Fortbewegungsmittel nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung sind…….

…..Mit der herrschenden Meinung (vgl. u. a. BayVGH Urteil vom 01.10.2012 – Az. 11 BV 12.771, abgedruckt in Blutalkohol 49, 338; OLG Düsseldorf Urteil vom 12.07.2011 – Az. 1 U 242/10, abgedruckt in MDR 2012, 23; BGH a. a. O.; OLG Koblenz Urteil vom 10.01.2001 – Az. 1 U 881/99, abdruckt in DAR 2001, 167; Geppert in LK 12. Auflage (2009) § 142 Rn. 25; Greger/Zwickel Haftungsrecht des Straßenverkehrs 5. Auflage (2014) § 14 Ziffer VI Rn. 284; Burmann/Heß/Jahnke/Janker Straßenverkehrsrecht 23. Auflage § 24 Rn. 3, § 31 Rn. 1; Frank Zimmermann JuS 2010, 22, Uwe Böhrnsen NJW-Spezial 2009, 169; MD a. D. Klaus Wendrich NZV 2002, 212, Wolfgang Bouska NZV 2000, 472) ist die Beschwerdekammer aus nachstehender Gründen der Auffassung, dass Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff unterfallen.

Grundsätzlich stellt § 24 I 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge (im Sinne dieser Verordnung) sind. Diese Festlegung in dieser Vorschrift erfolgte im Lichte der bis dahin geltenden Rechtsprechung, die Inlineskates genauso bewertete (vgl. BGH a.a.O.). Auch die Begründung der StVO-Neufassung vom 06.03.2013 hält ausdrücklich fest, dass es bei der schon bestehenden Rechtslage verbleiben soll, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind. Gleicher Auffassung ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.06.2013 (AZ. 3 B 102.12).

Diese Einstufung der Inlineskates steht in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang gemäß § 2 I StVO besteht. Inlineskatern ist die Benutzung der Fahrbahn hingegen ausdrücklich untersagt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Anlage zu § 1 I der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV), dem Bußgeldkatalog (BKat). Nach dessen laufender Nummer 120 a i. V. m. § 49 I Nr. 26 StVO ist ein Betrag von 10 € dann verwirkt, wenn beim Inlineskaten (…) unzulässig Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg benutzt wird.

Dass nur ausnahmsweise eine Benutzung der vorgenannten Straßenteile zulässig sein kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass § 31 I 2, I 1 StVO – dann per Zusatzschild – Inlineskaten auf Fahrbahn erlauben kann. Diese Vorschrift wäre unnötig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge gemäß § 2 I StVO die Fahrbahn benutzen müssen.

Weiter entbehren Inlineskates – entgegen der Fahrräder – auch der von § 66 a StVZO geforderten lichttechnische Einrichtungen. Sie haben, so schon das BayObLG a. a. O., keine Bremsleuchten (§ 53 II Satz 4 Nr. 2 StVZO). Sie entbehren auch eines mehrfachen Bremssystems, wie es Fahrzeugen eigen ist, was neben ihrer geringen Größe und geringen Eigengewichts gegen eine Einstufung als Fahrzeug spricht.

Damit verbleibt es dabei, dass Inlineskates als originäre Sportgeräte weiterhin der Vorschrift des § 31 I 1 StVO unterfallen, wonach sie als Sportgeräte (nur) besondere Fortbewegungsmittel sind und danach als Sport und Spiel auf Fahrbahn und Seitenstreifen sowie Radwegen grundsätzlich nicht erlaubt sind.

Zur Überzeugung der Beschwerdekammer gelten die vorgenannten Ausführungen unabhängig davon, ob der Fahrzeugbegriff der StVO/StVZO oder der des StVG oder des StGB gemeint ist. Auch wenn der ordnungsrechtliche Gedanke der StVO nicht uneingeschränkt auf das Strafrecht übertragen werden können sollte, erschließt sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Begriffs zwischen den Regelungswerken nicht. Konkrete gesetzliche Vorgaben hierfür sind nicht ersichtlich sind. Solche würde die Beschwerdekammer für eine unterschiedliche Sachbehandlung angesichts einer im Lichte der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebotenen Auslegung jedoch für erforderlich erachten. Die Einstufung der Inlineskater in § 24 StVO, die der Gesetzgeber dem Bundesgerichtshof folgend so durchführte, orientierte sich an einer möglichst geringen gegenseitigen Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer. Im Vergleich mit den als Fahrzeuge eingeordneten Fahrrädern spricht der größere Breitenbedarf der Skater, die etwas geringere Durchschnittsgeschwindigkeit, das geringe Eigengewicht und der längere Bremsweg für größere Behinderungen und Gefährdungen und somit gegen eine Zuweisung zum Fahrbahnverkehr.

Und insbesondere ist im Rahmen des StGB zu berücksichtigen, dass bei Zweifeln über den Umfang einer Strafvorschrift dessen ausweitende Auslegung mit der gebotenen „Einschränkung“ zu erfolgen hat. Eine Ausweitung des Tatbestands ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zu Lasten der Täter würde eine Analogie zu Ungunsten bedeuten. Diese ist nach Art. 103 II GG unzulässig. Ausdrückliche Regelungen sind, soweit überhaupt, jedoch nur dergestalt vorhanden, dass Inlineskates gerade nicht als Fahrzeuge klassifiziert werden.“