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Und nochmals: Keine Vollmacht vorlegen, oder: LG Kleve beweist (noch einmal), warum das wichtig ist!!

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Das zweite Posting am heutigen Montag betrifft den LG Kleve, Beschl. v. 19.03.2019 – 111 Qs-309 Js-OWi 481/18­7/19. Er entscheidet über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die diese gegen den AG Kleve, Beschl. v. 14.02.2019 – 11 OWi-309 Js 481/18-217/18 eingelegt hatte. Über den AG-Beschluss hatte ich ja schon berichtet (vgl. OWi I: Keine Vollmacht vorlegen, oder: Dieser Beschluss zeigt/beweist noch einmal, warum!).

Im Verfahren geht es um die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger, der eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt hatte. Das AG war von der Unwirksamkeit der dennoch an den Verteidiger erfolgten Zustellung und damit vom Verjährungseintritt ausgegangen. Und das LG Kleve hat – ebenso wie das AG in seinem Beschluss – Verjährung angenommen bzw. die Auffassung des AG bestätigt:

„Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 206a Abs. 2, 311 StPO zulässig, aber unbegründet.

Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 206a StPO vor, es ist Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG eingetreten.

Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Diese Frist ist hinsichtlich der vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit drei Monate nach Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Anhörung mit Schreiben vorn 04.06.2018 abgelaufen, vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG.

Der Bußgeldbescheid vom 22.08.2018 hat nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG geführt, da er nicht binnen zwei Wochen nach Erlass bzw. innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden ist.

Eine Zustellung an den Betroffenen selbst ist nicht erfolgt. Auch eine Heilung nach § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG, § 8 LZG NRW durch nachweislichem Zugang beim Betroffenen ist nicht eingetreten.

Letztlich ist auch keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger des Betroffenen erfolgt. Es befand sich keine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten, § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG. Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Verteidiger eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt worden ist. Wie bereits dargetan, befindet sich keine etwas derartiges regelnde Vollmacht bei den Akten. Auch aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände sowie dem Auftreten des Verteidigers im Verfahren ergibt sich nicht das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht. Die Schriftsätze des Verteidigers vom 13.06.2018, 03.09.2018 und 10.09.2018 enthalten lediglich eine Vertretungsanzeige sowie eine anwaltliche Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung. Daraus folgt jedoch nicht eine Bevollmächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen. Ebenso wenig folgt eine solche aus der Einlassung des Verteidigers für den Betroffenen im Rahmen des Schreibens vom 02.11.2018.

Der Eingang der Akten beim Amtsgericht Kleve am 25.10.2018 führte nicht zu einer Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG, da zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten war.“

Also: Es bleibt dabei: Keine Vollmacht vorlegen, so wie es der Kollege Allesch aus Essen, der mir die beiden Beschlüsse gesandt hat, gemacht hat.

Wildunfall, oder: Rettungskostenersatz aus der Teilkaskoversicherung?

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Das LG Kleve, Urt. v. 30.08.2018- 6 O 97/16 – bezieht sich auf einen Sachverhalt/Unfallablauf, der in der Praxis häufiger vorkommen dürfte. Es geht um den Ersatz von Schäden, die durch das Ausweichen vor einem Widltier zur Vermeidung einer Kollision entstanden sind. Besteht dann keine Vollkaskoversicherung, wird gern auf eine bestehende Teilkaskoversicherung zurückgegriffen. Die Versicherungen sind an der Stelle aber sehr „argwöhnisch“ , weil u.U/nicht selten ein Sachverhalt wahrheitswidrig geschildert wird, um Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung erhalten zu können. Vor dem Hintergrund geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Versicherungsnehmer nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO frei von Zweifeln den Vollbeweis dafür zu erbringen hat, dass der von ihm behauptete Fall eines Rettungskostenersatzes bei einer ansonsten drohenden Kollision mit einem ausreichend großen Tier auch tatsächlich so stattgefunden hat. So eben auch das LG Kleve:

„Unstreitig besteht für das streitgegenständliche Fahrzeug „lediglich“ ein Premium-Teilkaskoversicherungsvertrag bei der Beklagten. Gern. E. 2 b) der anzuwendenden AKB besteht in der Premium-Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz bei einem Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeuges mit Tieren, wobei es in der Premium-Versicherung – anders als in der Basis-Versicherung – nicht darauf ankommt, um welche Tierart es sich handelt.

Unstreitig ist es nicht zu einem Zusammenstoß zwischen dem fahrenden Fahrzeug und einem Tier gekommen, so dass sich ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht ausschließlich aus dem Versicherungsvertrag der Parteien ergibt.

Der Klägerin würde jedoch ein Anspruch aus §§ 90, 83 VVG zustehen, wenn die behaupteten Fahrzeugschäden entstanden sind, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern (sog. Rettungskostenersatz). Gern. § 83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2 VVG, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, Nach § 82 Abs, 1 VVG ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Aufwendung i. S. d. § 83 Abs. 1 S. 1 VVG ist dabei jede auch unfreiwillige Vermögensverminderung, welche adäquate Folge einer Maßnahme ist, die der Versicherungsnehmer zur Schadensabwehr oder Schadensminderung getroffen hat. Grundsätzlich kommen hierfür auch Vermögensminderungen wegen der Beschädigung von Sachen in Betracht, Hierzu zählen Reparaturkosten (vgl. OLG Rostock, Urt. vom 27.05.2016, Az. 5 U 45/14 zit. nach juris).

Bei der Klage auf sog. Rettungskostenersatz wegen Wildwechsels gegen die Teilkaskoversicherung — wie hier — bedarf es der vollen richterlichen Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO, dass der Unfall durch einen Wildwechsel verursacht worden ist (vgl. OLG Rostock, a.a.O.). Die Beklagte hat den von der Klägerin vorgetragenen Unfallhergang — auch dass dieser durch einen Wildwechsel verursacht wurde -bestritten. Die beweisbelastete Klägerin hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen pp. und Beifahrer) angetreten.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen pp. ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Fahrzeugschäden aufgrund eines Wildwechsels und einem dadurch bedingten Ausweichmanöver entstanden sind……“

 

Fesselung bei der Vorführung zur Anhörung?, oder: Hat das OLG Hamm seine Hausaufgaben nicht gemacht?

© gunnar3000 - Fotolia.com

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Heute dann mal ein Strafvollstreckungs-/vollzugstag, den ich eröffne mit dem Hinweis auf einen Streit zwischen einer StVK des LG Kleve und dem OLG Hamm betreffend die Vorführung eines Maßregelpatienten in Fesselung. Das OLG Hamm hatte im OLG Hamm, Beschl. v. 23.09.2014 – – III – 1 Vollz (Ws) 411/14 – entschieden:

„Eine Fesselung im Rahmen einer Vorführung, allein aus allgemeinen Sicherheitserwägungen oder zur Vorbeugung einer möglich erscheinenden Flucht, ist bei nach § 63 StGB untergebrachten Maßregelpatienten mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Gesetzesgrundlage unzulässig.“

Betroffen war eine StVK des LG Kleve, die die Vorführung des im Maßregelvollzug Untergebrachten in Fesselung verfügt hatte. Der Untergebrachte war dann gefesselt zur Anhörung vorgeführt worden. Das OLG hatte das als rechtswidrig angesehen.

Nun wurde erneut eine mündliche Anhörung des Untergebrachten gemäß § 67e StGB wurde durch den Vorsitzenden der großen StVK bestimmt, und zwar in einem Saal des LG Kleve. Der An- und Abtransport erfolgte, da die Klinik, in der der Untergebracht untergebracht ist,  über keinen entsprechenden Transportdienst verfügt, durch den Transportdienst der JVA X. Die Beamten der JVA legten dem Untergebrachten während des Transports Fesseln an. Im Gerichtsgebäude übernahmen die Gerichtswachtmeister. Während der Anhörung im besonders gesicherten „Vorführsaal“ blieb der Untergebrachte ungefesselt. Auf der Grundlage dieser Anhörung hat die große Strafvollstreckungskammer die Unterbringungsfortdauer beschlossen. Der Untergebrachte hat nun unterBezugnahme auf den Beschluss des OLG Hamm vom 23.09.2014 die Feststellung beantragt, dass die Fesselung rechtwidrig war.

Das LG Kleve sieht das im LG Kleve, Beschl. v. 07.12.2015 – 182 StVK 1/15 – (erneut) anders und „rügt“ das OLG mit deutlichen Worten:

Dem steht nicht der Beschluss des 1. Strafsenates des OLG Hamm vom 23.09.2014 – III – 1 Vollz (Ws) 411/14 entgegen, weil dieser über die Entscheidung des damaligen konkreten Einzelfalles hinaus keine Bindungswirkung entfaltet.

Auch in der Sache überzeugt diese Entscheidung nicht.
…….

Sind mithin vom Wortlaut und von der Entstehungsgeschichte her mehrere Auslegungen möglich, so ist nicht die zu wählen, die zu lebensfremden und lebensgefährlichen Ergebnissen führt.

Als Anordnungsgrundlage greift § 5 MRVG NRW (Einschränkung der Freiheit der Maßregelvollzugspatienten, die für die Sicherheit unerlässlich ist) ein. Während einige Maßregelvollzugsgesetzte der Länder nur die besonders geregelten Eingriffe und Einschränkungen zulassen, hat NRW darüber hinaus ausdrücklich diese Generalklausel ins MRVG eingefügt. Die Fesselung ist auch als besondere Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 21 MRVG NRW anzusehen (Kammeier, vorstehend; Prütting, MRVG und PsychKG NRW, § 21 MRVG NRW Rn. 9). Zudem greift § 22 MRVG NRW, der unter anderem zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer erheblichen Gefährdung die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht, wozu auch die Fesselung gehört (vgl. § 58 Abs. 1 bis 3 PolG NRW) als Rechtsgrundlage ein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2ß015 – III 2 Ws 137-138/15; zu § 176 GVG und § 231 StPO als Rechtsgrundlage für die Fesselungsanordnung durch den Vorsitzenden vgl. 5. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 – 5 RVs 134/13; zur „obergerichtlich hinreichend geklärten“ Fesselung bei Vorführung von Strafgefangenen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 10.10.2014 – 20 Ws 229/14). Hinzuweisen ist noch auf § 73 VwVG NRW und § 14 Abs. 1 OBG NRW.

Sinn und Zweck der Vorschriften sprechen dafür, dass sie auch als Rechtsgrundlage für eine Fesselung eingreifen.

Dass bei Gefangenen bzw. Untergebrachten, die per Definition besonders schwer einzuschätzen (psychische Beeinträchtigung) und besonders gefährlich sind (vgl. § 63 StGB) eine Fesselung – zum Schutz der Allgemeinheit und zum Schutz der vorführenden Beamten – möglich sein muss, liegt auf der Hand. Für Personen, die regelmäßig unmittelbaren Kontakt zu diesem Personenkreis haben, bedarf dies keiner weiteren Ausführung. Im Übrigen sei beispielhaft auf F 60.2 der ICD-10 hingewiesen („Dissoziale Persönlichkeitsstörung: … Kaltes Unbeteiligtsein und Rücksichtslosigkeit … sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten …“). Den vorführenden Beamten ist es generell und insbesondere bei psychisch Kranken unmöglich, die „Tagesform“ des Probanden einzuschätzen und die oft raptusartigen Aggressionsausbrüche oder Fluchtversuche vorherzusehen. Dies gilt erst recht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten des LG xx, wo der Gefangenentransporter nicht in einen umschlossenen Innenhof einfahren kann, sondern der Eingang zu den Haftzellen in einem allgemein zugänglichen Bereich liegt.“

Liest sich so ähnlich wie: Hausaufgaben nicht gemacht. Wird man beim OLG Hamm nicht so gerne lesen. Ich bin gespannt, ob und wie man darauf antwortet.

Geldstrafe – Pflichtverteidiger? – Nein, auch nicht bei drohendem Bewährungswiderruf, oder: Ein Teufelkreis

© pedrolieb -Fotolia.com

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Im Moment hängen in meinem Blogordner eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit Pflichtverteidigungsfragen befassen. Darunter war auch der LG Kleve, Beschl. v. 14.11.2014 – 120 Qs 96/14 -, der sich mit der Erforderlichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers befasst, wenn Widerruf von Strafaussetzung in einem anderen Verfahren droht. Insoweit an sich nichts Besonderes, aber: Beim LG Kleve drohte im Verfahren, in dem es um die Bestellung ging, wohl nur eine Geldstrafe, in dem anderen Verfahren stand aber der Widerruf von einer mehr als einjährigen Jugendstrafe im Raum. Das Kleve meint: Pflichtverteidiger? Nein, denn:

Die Vorschriften der StPO über die notwendige Verteidigung und die Bestellung eines Verteidigers stellen sich als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verhandlungsführung dar. Der Beschuldigte muss die Möglichkeit haben, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Verteidiger) erhält. Für die Bewertung, ob ein solcher schwerwiegender Fall vorliegt, kommt es deshalb zunächst auf das Gewicht der Rechtsfolgen an, die in dem betreffenden Verfahren, in dem sich der Beschuldigte verteidigen muss, zu erwarten sind, gegebenenfalls auf die zu erwartende Gesamtstrafe unter Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen. Darüber hinaus ist auch die Gesamtwirkung der Strafe zu berücksichtigen. Hierzu gehören sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu befürchten hat, wie etwa ein drohender Bewährungswiderruf. Nach verbreiteter Auffassung gehören hierzu auch weitere gegen den Beschuldigten anhängige Strafverfahren, in denen es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann. Diese „Berücksichtigung” bedeutet aber keinen starren Schematismus. Ein geringfügiges Delikt wird nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, weil die Strafe später voraussichtlich in einem anderen Verfahren in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als 1 Jahr einzubeziehen sein wird. So hat z.B. das LG Frankfurt a.M. die Notwendigkeit der Verteidigung in einem Fall verneint, in dem es nur um eine Geldstrafe wegen Schwarzfahrens ging, obwohl die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr in Betracht kam (LG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2011, 183). Es bedarf deshalb der Prüfung im Einzelfall, ob die weiteren Folgen auch anderer Verfahren das Gewicht des vorliegend abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 – 2 Ws 37/12, NStZ-RR 2012, 214; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2000 – 2 Ws 282/00, NStZ-RR 2001, 52: Straferwartung von 6 Monaten + Widerruf von 6 Monaten reicht alleine nicht; keine starre Grenze; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls).

Hinzu kommt Folgendes: Die Prüfung des Bewährungswiderrufs ist ein eigenständiges Verfahren (ggf. vor einem anderen Gericht), in dem unter Umständen eine separate Pflichtverteidigerbestellung erfolgen kann (vgl. LR-Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rn. 125). Ist dort eine hohe Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird der Verurteilte bereits vom dortigen Gericht über die Besonderheiten der Strafaussetzung belehrt worden sein; auch wird ihm dann im dortigen Ausgangsverfahren sein damaliger Verteidiger bereits über die möglichen Rechtsmittel und die Folgen der Aussetzung zur Bewährung unterrichtet haben. Kommt es im neuen Verfahren nur zu einer Geldstrafe, so ist dort eine Prüfung der Voraussetzungen des § 56 StGB mit einer eingehenden Kriminalprognose nicht erforderlich. Die Wiederholungsgefahr wird vielmehr schwerpunktmäßig und eigenständig durch das Gericht erfolgen, das für die Frage des Bewährungswiderrufs zuständig ist.“

Ich habe erheblich Bedenken, ob das so richtig ist. Denn:

  • M.E. ist die Entscheidung des LG inkonsequent. Denn geht man davon aus, dass für die Frage der „Schwere der Tat“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO die sog. „Gesamtstraferwartung“ eine Rolle spielt, dann kann man m.E. kaum darauf abstellen, dass im Ablassverfahren nur eine Geldstrafe zu erwarten ist. Denn damit lässt man die schwerere Strafe des anderen Verfahrens – hier ein Jahr und drei Monate – im Grunde doch außen vor, berücksichtigt sie also eigentlich nicht. Damit kommt es in diesen Fällen mit der Argumentation zu einem Zirkelschluss.
  • Auch der Verweis auf das Vollstreckungsverfahren trägt kaum bzw. erst recht nicht. Denn mit der wird der Angeschuldigte in einen Teufelskreis getrieben. Die Pflichtverteidigerbestellung im Erkenntnisverfahren wird unter Hinweis auf die Möglichkeit der analogen Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren abgelehnt. Im Strafvollstreckungsverfahren wird aber leider noch immer i.d.R. die Bestellung eines Pflichtverteidigers verweigert, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO wegen der bloß analogen Anwendung der Vorschrift besonders eng auszulegen seien. Ergebnis: Es wird weder im Erkenntnisverfahren noch im Vollstreckungsverfahren ein Pflichtverteidiger bestellt und dass bei einer Gesamtstraferwartung von einem Jahr und mehr.

Aber vielleicht ist ja gerade das Ergebnis gewollt.

Zum Sterben in die JVA?

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„Zum Sterben in die JVA“ – das ist das Erste, was ich nach Lektüre des LG Kleve, Beschl. v. 04.12.2014 – 120 Qs-204 Js 500/124-112/14 – gedachte habe; hingewiesen auf den Beschluss hat mich der Kollege Garcia. Der Beschluss befasst sich mit der Verhältnismäßigkeit der (Fortdauer) der U-Haft bei einem Beschuldigten, der wegen Leber- und Lungenkrebs wohl nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten hat. Das LG hat die Verhältnismäßigkeit bejaht und führt dazu aus:

„3) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig. Angesichts des dargestellten hohen Grades der Fluchtgefahr reichen mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) nicht aus. Bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren (die Annahme eines minder schweren Falles ist trotz der hohen Haftempfindlichkeit angesichts der neun – auch einschlägigen – Voreintragungen im Bundeszentralregister derzeit unwahrscheinlich) steht die bislang zweiwöchige Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis. Ein Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen das Beschleunigungsgebot (Art 6 MRK) ist nicht ersichtlich. Es muss noch das – beschleunigt zu erstellende – Wirkstoffgutachten eingeholt werden, sodann ist – aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles ggf. unter großzügiger Anwendung des § 154 StPO – eine baldige Anklageerhebung möglich.

Eine schwere und unheilbare Krankheit führt – selbst wenn ein Arzt den sicheren Tod in absehbarer Zeit diagnostiziert – zu keiner automatischen Haftaufhebung. Eine genaue Prognose sowohl über den Fortgang der Erkrankung als auch über die Dauer des Strafverfahrens ist unmöglich. Auch angesichts eines nahen Todes verstößt es nicht gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG), wenn sich ein Beschuldigter für ihm vorgeworfene Straftaten verantworten muss. Ziel des Strafverfahrens ist nicht nur die Bestrafung des erkrankten Beschuldigten und auch nicht nur die Vollstreckung verhängter Freiheitsstzrafen, sondern auch das Aufklärungsinteresse der Rechtsgemeinschaft, die Verhinderung neuer Taten und die Überführung von Tatbeteiligten. Es ist daher selbst bei relativ kurzer Lebenserwartung des Beschuldigten immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Abwägung im Einzelfall erforderlich (KK-StPO-Graf, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 112 Rn. 11a).

Hier hat es ein hohes Gewicht, wenn – wie von der Verteidigung vorgetragen – die Lebenserwartung nur noch sechs Monate betragen sollte. Allerdings ist neben der generellen Unsicherheit solcher Prognosen zu beachten, dass der Beschuldigte weite und sicherlich mit Stress verbundene Schmuggelfahrten mit dem Pkw scheinbar eigenständig durchführen kann; auch wurde er für haftfähig befunden und inzwischen vom Justizvollzugskrankenhaus in die normale Haftanstalt zurückverlegt. Insoweit ist sicherlich das vom Verteidiger beantragte neutrale Sachverständigengutachten einzuholen, was aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht im Beschwerdeverfahren zu erfolgen hat.

Neben diesen gesundheitlichen Gesichtspunkten sind aber andererseits die hohe kriminelle Energie und die besondere Gefährlichkeit der tatbetroffenen bandenmäßigen Strukturen zu beachten. Der Beschuldigte hat eingeräumt (Bl. 26, 22, 40) im Rauschgifthandel als „Berufskraftfahrer“ tätig zu sein. Im letzten halben Jahr sei er etwa 200 Mal gefahren. Er fahre Rauschgift und habe teilweise bis zu 15.000 Euro Kurierlohn in seiner Tasche gehabt. Im vorliegenden Fall seien Marokkaner aus Düsseldorf-Rath seine Auftraggeber. Für diese Auftraggeber sei es die 2. Fahrt gewesen. Die im Mobiltelefon gespeicherten Nummern 6, 7 und 14 hätten ihn öfters losgeschickt. Er sei aber auch für die „xy“ und „yx“ gefahren und habe Rauschgift nach Bielefeld, Dortmund, Köln und Frankfurt geliefert. Die Hintermänner seien „brandgefährlich“.

Ausschlaggebend für die derzeitige Verhältnismäßigkeit ist, dass zusätzlich  Wiederholungsgefahr besteht. Weder lange Haftstrafen, noch die kurz zuvor schon erhaltenen hohen Kurierlöhne und auch nicht die ihm bereits zuvor bekannte ärztliche Prognose haben ihn von weiteren Rauschgiftstraftaten abgehalten. Vielmehr besteht derzeit der dringende Verdacht, dass die ärztliche Prognose beim Beschuldigten eine der Antriebsfedern für die ständige Fortsetzung der Schmuggelfahrten ist, vielleicht weil er so das Bestrafungsrisiko für geringer hält oder weil er sich so ausleben will. Der bei der Schmuggelfahrt mitgeführte Zettel („Vom Krankenhaus Bescheinigung, das Du nicht verhandlungsfähig bist“) spricht für ein bewusstes Ausnutzen der Erkrankung zur ungehinderten Begehung von Straftaten. Das Gewicht der Straftaten (Verbrechen) und die Wertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Volksgesundheit) sind hoch einzuschätzen.“

Man fragt sich beim Lesen: Menschenverachtend oder nicht? Sicherlich ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte sich trotz seiner schweren Erkrankung als Schmuggelfahrer für Rauschgift zu betätigen scheint. Andererseits hat er offensichtlich nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten, die er nun zunächst mal in der JVA verbringen muss. Ein wenig versöhnt, dass die Kammer vorsorglich darauf hinzuweist, dass Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben ist, wenn dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder die Untersuchungshaft selbst zu schweren (zusätzlichen) Gesundheitsschäden führt. Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr wären auch erneut zu überprüfen, wenn der Beschuldigte durch objektiv überprüfbare Aufklärungshilfe die Verbindungen zu den Rauschgifthändlern unwiderruflich kappen würde. Wenn man das liest, erkennt man die m.E. wahren Gründen für die Fortdauer der U-Haft: Sie ist hier im Grunde nichts anderes als Beugehaft. Man hofft offenbar, so an die „brandgefährlichen“ Hintermänner zu kommen. Und das Abstellen auf die „Wiederholungsgefahr“ ist, wenn der im Beschluss nicht genannte § 112a StPO gemeint sein sollte, wovon ich ausgehe, falsch. Denn Wiederholungsgefahr ist immer nur subsidiärer Haftgrund. Darauf geht die Kammer mit keinem Wort ein. Aber dafür wird das Rechtsgut der „Volksgesundheit“ bemüht. „Bei der Formulierung sträuben sich mir immer die Nackenhaare“. Insgesamt meine ich: Etwas mehr Menschlichkeit wäre auch angesichts der Schwere des Vorwurfs sicherlich angebracht gewesen und vielleicht hätte man sich mal zumindest mit den Entscheidungen BerlVerfGH NJW 1993, 515 und NJW 1994, 436 auseinandersetzen können.