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StGB I: Nochmals – das Dienstgeheimnis verletzt?, oder: Waren Prüfungsaufgaben dem Amtsträger anvertraut?

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Ich stelle heute dann StGB-Entscheidungen vor. Mit der ersten Entscheidung knüpfe ich an den OLG Dresden, Beschl. v. 29.09.2021 – 6 OLG 22 Ss 355/21 – an (vgl. dazu: StGB III: Verletzung eines Dienstgeheimnisses, oder: Waren Prüfungsaufgaben dem Amtsträger anvertraut?). Es geht also noch einmal um den „Verrat“ von Prüfungsaufgaben. Dazu hat sich jetzt das LG Görlitz erneut im LG Görlitz, Urt. v. 16.12.2021 – 5 Ns 600 Js 15142/19 – geäußert, und zwar ähnlich wie das OLG Dresden:

„Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen.

Die getroffenen Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht.

Die Prüfungsaufgaben, die der Angeklagte erhalten hat, stellen allerdings ein Geheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB dar. Denn bis zum Prüfungstermin sind Prüfungsaufgaben nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt und bedürfen ihrer Natur nach der Geheimhaltung (OLG Dresden, Beschluss vom 29.09.21 – 6 OLG 22 Ss 355/21 -, juris).

Dem Angeklagten ist dieses Geheimnis jedoch nicht als Amtsträger im Sinne des § 353 b Abs. 1 Satz 1 StGB bekanntgeworden.

Hierzu muss das Geheimnis dem Amtsträger im inneren Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit bekannt geworden sein. Dieser innere Zusammenhang liegt vor, wenn zwischen dem Bekanntwerden des Geheimnisses und der Eigenschaft des Täters als Amtsträger eine mehr als nur zufällige – in der Literatur als „Amtskausalität“ bezeichnete – Verbindung besteht. Daraus ergibt sich zwar nicht die Notwendigkeit einer unmittelbaren Verbindung zwischen der Erkenntniserlangung und der beruflichen Tätigkeit des Täters. Dennoch muss die Kenntnisnahme im weitesten Sinne bei Ausübung seines Amtes, das heißt im Rahmen seiner dienstlichen Funktion erfolgen. Nicht ausreichend Ist es, wenn der Täter zwar Amtsträger im Sinne von § 353 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist, diese Tatsache aber in keinem Zusammenhang mit der Kenntnisnahme des Geheimnisses steht. § 353 b Abs. 1 StGB dient nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz wichtiger öffentlicher Interessen, die durch die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen gefährdet werden (OLG Dresden, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall erlangte der Angeklagte Kenntnis von den noch geheimen Prüfungsaufgaben nicht in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter und damit als Amtsträger, sondern als Student an der Hochschule der Sächsischen Polizei. Ihm wurde die Prüfungsaufgabe weder aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter oder im Vertrauen auf ihre Amtsverschwiegenheit offenbart, noch hat er seine Amtsträgereigenschaft dazu ausgenutzt, um an die Prüfungsaufgaben zu gelangen.

Auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses kommt nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte über eine passive Entgegennahme der Prüfungsaufgaben hinaus gegenüber dem Amtsträger tätig geworden ist, um an die Aufgabentexte zu gelangen (OLG Dresden, a.a.O.).

Hinzu kommt, dass der „Zwischenträger“, der Zeuge pp. aus den oben bereits erörterten Gründen mangels „Amtskausalität“ nicht dienstlich zur Geheimhaltung verpflichtet war, sodass auch deshalb eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses nicht in Betracht kommen kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 14.08.2006 – 1 Ws 166/06 -, juris).

Auch eine Beihilfe des Angeklagten zu einer Beihilfehandlung des Zeugen pp. zur Tat des Zeugen pp. scheidet aus. Beihilfe zur Beihilfe ist Beihilfe zur Haupttat. Wie bereits dargelegt, konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte über eine passive Entgegennahme des Geheimnisses hinaus gegenüber dem Amtsträger tätig geworden ist (s.o.). Tatsächlich hatte der Angeklagte garkeinen unmittelbaren Kontakt mit dem Zeugen pp. soweit es um die Prüfunterlagen des Moduls M5 ging.“

Pflichti III: Entpflichtung mit „Vorratshaltung“ no go, oder/und: Unzureichende Kontaktaufnahme

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Im letzten Posting stelle ich dann noch zwei Entscheidungen zur Entpflichtung vor.

Zunächst den OLG Dresden, Beschl. v. 03.09.2021 – 3 Ws 78/21 -, eine etwas kuriose Geschichte. Denn: Der Pflichtverteidiger wird im Hinblick auf die Verteidigungsanzeige eine Wahlverteidigers entpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, dass die alte Bestellung wieder auflebt, sollte das Wahlmandat niedergelegt werden.“ Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 143a Abs. 4 StPO statthaft und im Übrigen zulässig.

Dem vormaligen Pflichtverteidiger steht gegen die angeordnete Maßgabe, dass seine Pflicht-verteidiger unter der Bedingung der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt wiederauflebt, ein Beschwerderecht zu. Entscheidungen über den Verteidigerwechsel sind gemäß § 143a Abs. 1 und Abs. 4 StPO anfechtbar. Allerdings kann der Pflichtverteidiger seine Entbindung grundsätzlich nicht anfechten (BGH, Beschluss vom 18. August 2020 — StB 25/20, BGHSt 65, 106-110 m.w.N.; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage, § 49 Rdnr. 22). Indes ist der Pflichtverteidiger im vorliegenden atypischen Fall durch die Verfügung des Vorsitzenden beschwert. Die Entscheidung stellt – vergleichbar der Beschwer im umgekehrten Fall der Ablehnung einer vom Pflichtverteidiger beantragten Rücknahme der Beiordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020, StB 6/20, NStZ 20, 434; Mey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, §143 Rdnr. 36 m.w.N.) – einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Die sofortige Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben.

2. Die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers ist auch begründet.

Der Angeklagte hat – damals noch als Beschuldigter – am 17. Mai 2021 einen anderen Verteidiger gewählt. Dieser hat die Wahl auch angenommen, sich gegenüber dem Gericht als Verteidiger angezeigt und klargestellt, dass die Verteidigung durch ihn nicht gesichert ist.

Nachdem die Verteidigung durch den Wahlverteidiger nicht gesichert ist, steht zu befürchten, dass der Wahlverteidiger das übernommene Mandat alsbald wieder niederlegen wird. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber gemäß § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ausnahme von der Entbindung des Pflichtverteidigers vorgesehen. Hingegen hat der Vorsitzende der Strafkammer die Bestellung des Pflichtverteidigers § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufgehoben und dieses für den Fall der Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger mit einer Klausel zu einem (quasi) automatischen Wiederaufleben der Bestellung des Pflichtverteidigers vom 21. Februar 2021 gekoppelt. Ein derartiger, schwebender Zustand der Bestellung des Pflichtverteidigers kommt indes weder nach den Regelungen der Strafprozessordnung noch nach den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 49 BRAO) in Betracht, zumal sich dadurch in der tatsächlichen Umsetzung im Einzelfall, beispielsweise in der Beteiligung zur Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten, zum Datenschutz sowie zur Vergütung des Pflichtverteidigers, erhebliche Unwägbarkeiten ergeben würden.

Die die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung einschränkende Maßgabe zu deren Wiederaufleben im Falle der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt S. war daher aufzuheben. Es verbleibt bei der (nicht angefochtenen und für ihn auch nicht anfechtbaren) Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers.“

Mich würde interessieren, welche Gedanken sich der Vorsitzende der Strafkammer bei dieser „Vorratshaltung“ um die kostenrechtliche Problematik gemacht hat. Im Zweifel keine.

Und dann noch der LG Görlitz, Beschl. v. 28.06.2021 – 11 Qs 4/21 – zur Entpflichtung wegen gestörten Vertrauensverhältnisses wegen unzureichender Kontaktaufnahme mit folgendem Leitsatz:

Jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger über ein Jahr keinen Kontakt zu seinem Mandanten aufgenommen hat, liegt aus verständiger Sicht eines Angeklagten eine unzureichende Kontaktaufnahme vor, die eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit eine Umbeiordnung rechtfertigt.

 

Pflichti I: 6 x Beiordnungsgründe, oder: u.a. AufentG, Waffengleichheit, Steuerhinterziehung, BVV, KiPo

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Heute dann mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Die Flut von Entscheidungen, die mir  Kollegen schicken, reißt nicht ab.

Ich starte mit Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

1. Verändert ein Zeuge im Verlaufe des Verfahrens seine Aussage und ist damit zu rechnen, dass Vorhalte notwendig werden, die Kenntnis vom Akteninhalt erfordern, ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

2. Die Mitwirkung eines Verteidigers kann über den Wortlaut des § 140 Abs 2 StPO hinaus unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens geboten sein, wenn der Nebenkläger anwaltlich beraten ist.

Wird der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung beim Kindergeldbezug verfolgt und kommt es für den Kindergeldanspruch wegen des grenzüberschreitenden Sachverhalts auf eine Koordinierung der Ansprüche nach Art. 68 Verordnung (EG) 883/2004 an, liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor.

Zur verneinten Annahme der Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, obwohl nur Polizeizeugen zur Verfügung stehen, die zur Last gelegte Tat unter BtM-Einfluss begangen wurde und ein Beweisverwertungsverbot zu erörtern ist.

Die Entscheidung ist m.E. falsch. In Osnabrück hat man offenbar noch nie etwas von einem „Beiordnungsgründebündel“ gehört.

Wenn die öffentlich-rechtliche Pflicht der Angeklagten zum Erscheinen vor Gericht mit der durch Ausweisung und Abschiebung begründeten — strafbewehrten — Pflicht, sich von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, kollidiert und die Angeklagte für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine besondere Betretenserlaubnis durch die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG und zudem die Verteidigungsmöglichkeiten wegen fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache, aber auch wegen der nicht vorhandenen Kenntnis des deutschen Ausländerrechts eingeschränkt sind, ist die Sach – und Rechtslage schwierig i.S. des § 140 Abs. 2 StPO.

Die Frage, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, kann auch in einem Gesamtstrafenfall nicht losgelöst von allen in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls entschieden werden.

In einem Verfahren wegen Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ist die Sach- und Rechtslage schwierig im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO, da neben der Problematik der Inaugenscheinnahme der pornografischen Bilder ggf. ein Großteil der Beweismittel lediglich in englischer Sprache abgefasst vorliegen.

Sperrfristabkürzung nein, Aufhebung ja, aber nur im konkreten Einzelfall

Führerschein und Nachschulung

Und als „Nachmittagsposting“ dann zwei Entscheidungen zur vorzeitigen Aufhebung einer nach § 69a StGB festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Festgesetzt war nach einer Trunkenheitsfahrt eine Sperrfrist von zehn Monaten. Der ehemalige Angeklagte beantragt dann nach Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme die „schnellmögliche Verkürzung“. Zugleich legte er ein Teilnahme-Zertifikat des TÜV-Süd vor, das seine erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Mainz 77“ (Modell zur Sperrfristverkürzung) bescheinigt. Das AG „kürzt“ die Sperrfrist und hebt sie zu einem bestimmten Zeitpunkt auf. Dagegen die Beschwerde:

Zunächst zur Frage: Kann eine Sperrfrist nach § 69a StGB abgekürzt werden. Dazu sagt das LG Heilbronn im LG Heilbronn, Beschl. v. 27.04.2018 – 3 Qs 17/18: Nein:

Gemäß § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht nach dem Ablauf der Mindestsperrfrist von drei Monaten die Sperre vorzeitig aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger ungeeignet ist.

Bereits dem Wortlaut nach, ist eine Aufhebung zeitlich also erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen der Norm, namentlich die mutmaßliche Beseitigung der bisherigen Ungeeignetheit nach der Überzeugung des Gerichts bereits eingetreten sind. Eine derartige Prognoseentscheidung kann schon begrifflich nicht auf einen in der Zukunft liegenden Termin projiziert werden.

Die Schwäche der Gegenansicht zeigt sich schon daran, dass auch der Beschluss des Gerichts nach § 69a Abs. 7 StGB der Rechtskraft zugänglich ist und mithin bei einem in der Zukunft liegenden Aufhebungszeitpunkt die Sperre selbst dann in Wegfall geriete, wenn zwischen der Entscheidung und dem Erreichen dieses Zeitpunkts nachteilige Umstände, im schlimmsten Fall weitere relevante Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder ein Rückfall in eine beseitigte Alkoholabhängigkeit bekannt würden.

Auch der Regelungszweck steht einem solchen Verständnis der Norm entgegen. Als eng auszulegende Ausnahmevorschrift gestattet § 69a Abs. 7 StGB aus Rücksicht auf das Übermaßverbot eine einzelfallbezogene Durchbrechung der Rechtskraft einer vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung. Wo nämlich der Zweck einer Maßregel erreicht ist, wäre ihr weiterer Vollzug unverhältnismäßig. Dies aber bedeutet, dass die Maßregel im Falle der Zweckerreichung auch unmittelbar aufzuheben ist.

Eine bloße Verkürzung der Sperrfrist mir der Folge eines in der Zukunft liegenden Endzeitpunkts der Fahrerlaubnissperre lässt § 69a Abs. 7 StGB hingegen gerade nicht zu. Die diesbezügliche Antragspraxis der Vollstreckungsbehörden ist ersichtlich der Handhabung aus Zeiten geschuldet, in denen die Teilnahme an einschlägigen Nachschulungskursen, regelmäßig im Gnadenverfahren mit einer in der Regel dreimonatigen Verkürzung der Sperrfrist honoriert wurde (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 8 GnO BW; allg. zu den Möglichkeiten des Gnadenverfahrens Fromm, NZV 2011, 329).

Zur Erreichung einer derartig schematischen Verkürzung ist § 69a Abs. 7 StGB aber auch deshalb nicht nutzbar zu machen, weil die Norm nicht das Ziel hat, einen wie auch immer gearteten Einsatz des Verurteilten auf dem Weg zur möglichen Beseitigung der Ungeeignetheit ungeachtet des Erfolgs der Bemühungen zu honorieren. Anders als etwa § 36 Abs. 1 BtMG, bei dem im Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG eine Anrechnung der in anerkannten Einrichtungen absolvierten Therapie unabhängig von deren nachhaltigem Erfolg stattfindet, führt § 69a Abs. 7 StGB zu einer Begünstigung des Verurteilten nur dann, wenn, freilich auch unter Berücksichtigung der Bemühungen des Verurteilten, durch die Entwicklungen seit der Verurteilung der Grund für die Anordnung der Maßregel, sprich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen tatsächlich entfallen ist.

Eine auf einen in die Zukunft gelegenen Zeitpunkt terminierte Aufhebung ist mithin unzulässig. Diese Auffassung entspricht zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Literatur (vgl. etwa LG Fulda, Beschluss vom 8. November 2017, – 2 Qs 125/17 -, Blutalkohol 2018, 162; OLG Celle, Beschluss vom 27. November 2008 – 2 Ws 362/08 –, juris; LG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 502 Qs 13/08 –, juris, jeweils mwN.; Schönke / Schröder / Stree / Kinzig, 29. Aufl. 2014, StGB § 69a Rn. 29; Fischer, StGB, 64. Auflage, § 69a Rn.41).

Der Antrag auf Aufhebung einer Sperre kann daher nur in Form der sofortigen Aufhebung der Sperre oder durch Ablehnung des Antrags, der dann ggf. zu späterer Zeit mit neuer Begründung erneut gestellt werden kann, beschieden werden.“

In der Sache kommt es dann aber zur Aufhebung der Sperre, u.a. weil der ehemalige Angeklagte an dem Kurs „Mainz 77“ teilgenommen hat und aufgrund „einer konkreten Einzelfallprüfung“ „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden [konnte], dass der Verurteilte nicht länger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.“

Auf der Linie liegt dann auch der LG Görlitz, Beschl. v. 06.06.2018 – 13 Qs 48/18.

Vergütungsvereinbarung per Email?

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Vergütungsvereinbarung per Email? Ist das möglich oder muss eine strengere Form eingehalten werden? Die Antwort: Nein.

Denn in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG wird für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nur die Textform i.S.v. § 126b BGB gefordert. Damit hat das RVG die einfachste gesetzliche Form vorgeschrieben. Diese ist nach eingehalten, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden ist, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wurde. Die Textform setzt lediglich voraus, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben wird (zu allem auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Teil A: Vergütungsvereinbarung, Rn. 1524 m.w.n.). Erforderlich ist allerdings eine Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Geeignete Schriftträger sind somit neben Urkunden also auch elektronische Speichermedien, sofern nur die gespeicherten Daten in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten. Eine Vergütungsvereinbarung kann somit wirksam per oder E-Mail (Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Burhoff StRR 2008, 252 = VRR 2008, 254).

Das hat im Übrigen vor kurzem das LG Görlitz, Urt. v. 01.03.2012 – 1 S 51/12 – bestätigt.

Allerdings: Falls es nicht besonders eilig: Lieber das klassische Vertragsformular mit beiderseitiger Unterschrift.