Schlagwort-Archive: LG Darmstadt

Pflichti III: Nochmals rückwirkende Bestellung, oder: Zweimal unschön

© Patricia W. – Fotolia.de

Und dann zum Tagesschluss noch einmal zwei Entscheidungen zur rückwirkenden Bestellung, allerdings dreimal unschön. Denn: In beiden Entscheidungen wird die rückwirkende Bestellung abgelehnt. Die Argumente kennen wir, Also nichts Neues.

Die Argumente sind und bleiben falsch und ganz sicher nich nachvollziehbar ist es, wenn auf „alte“ Rechtsprechung abgestellt wird. Man kann nur hoffen, dass hoffentlich bald mal der BGH mit der Frage befasst wird….

Zudem wird es mal Zeit, dass mehr darauf geachtet wird, dass der Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung, nämlich eine frühzeitige Bestellung eines Pflichtverteidigers, endlich auch umgesetzt und StA und Gerichte sich teilweise nicht darum scheren.

Bei den beiden Entscheidungen handelt es sich um:

 

Pflichti III: Gebührenbeschränkende Umbeiordnung eines Pflichtverteidigers, oder Unzulässig

Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay

Und im dritten Posting dann der LG Darmstadt, Beschl. v. 18.02.2020 – 2 Qs 14/20 – (noch einmal) zur gebührenbeschränkenden Umbeiordnung. Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung wurde dem Beschuldigten Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet. Im Protokoll heißt es hierzu: „(…) das Gericht beabsichtigt, ihm [dem Beschuldigten] Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger beizuordnen, da Rechtsanwalt A derzeit verhindert ist und nicht zur Vorführung erscheinen kann. Ggf. kann später im Laufe des Verfahrens ein Wechsel des Pflichtverteidigers vorgenommen werden.“

Abschriften des Haftbefehls und des Protokolls der Haftbefehlseröffnung wurden Rechtsanwalt A zur Kenntnisnahme zugesandt. Mit Schreiben vom 14.10.2019 beantragte dieser, seine Beiordnung und die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers. Ein Verzicht auf bereits entstandene Gebühren wurde von ihm nicht erklärt. Nachdem die übrigen Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einem Pflichtverteidigerwechsel erklärt hatten, entschied das Amtsgericht, dass „Rechtsanwalt B auf Wunsch des Beschuldigten mit Dank entlassen und statt seiner Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger bestellt [wird], „dies mit der Maßgabe, dass die entstandenen Gebühren nicht noch einmal geltend gemacht werden können.“

Gegen diese Entscheidung wendet sich der nunmehr zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt A, soweit hierdurch eine Beschneidung seines Gebührenanspruchs erfolgt ist. Die Beschwerde von Rechtsanwalt A hatte Erfolg.

Das LG sagt:

2. Die Beschwerde ist auch begründet, da es für die Entscheidung des Amtsgerichts, dem nunmehr bestellten Pflichtverteidiger – ohne dass dieser einen entsprechenden Verzicht erklärt hat – die Geltendmachung der bereits entstandenen Gebühren zu verweigern, keine Rechtsgrundlage gibt.

Da das Amtsgericht offensichtlich davon ausgegangen ist, dass vorliegend nur ein „einvernehmlicher“ Wechsel des Pflichtverteidigers stattfinden kann (dann müssten beide Verteidiger und der Beschuldigte einverstanden sein und es dürften keine zusätzlichen Kosten oder eine Verfahrensverzögerung entstehen), hätte es den Wechsel ablehnen müssen, da keiner der Verteidiger auf die bereits entstandenen Gebühren verzichtet hat.

Letztlich ist der vom Amtsgericht vorgenommene Wechsel des Pflichtverteidigers aber zu Recht erfolgt, weil der Beschuldigte offensichtlich bereits im Vorführungstermin am 10.10.2019 eine Beiordnung von Rechtsanwalt A wünschte und nur deswegen Rechtsanwalt B auf Betreiben des Gerichtes beigeordnet wurde, weil Rechtsanwalt A verhindert war und nicht an der Vorführung teilnehmen konnte. Da dem Beschuldigten bei Eröffnung des Haftbefehls ausweislich des Protokolls darüber hinaus signalisiert wurde, dass er binnen einer Woche einen Verteidiger seines Wunsches benennen könne und auch nach der zunächst erfolgten Beiordnung von Rechtsanwalt B ein Pflichtverteidigerwechsel in Betracht käme, ohne dass dies ausdrücklich von Bedingungen abhängig gemacht wurde, hätte mit der zeitnahen Verteidigungsanzeige von Rechtsanwalt A vom 14.10.2019 schon aus Fairnessgründen auch nach alter Rechtslage Rechtsanwalt B entpflichtet und der vom Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt A beigeordnet werden müssen, ohne dass es hierbei auf die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel ankam. Erst recht gilt dies nach neuer Rechtslage vor dem Hintergrund des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Fassung vom 10. Dezember 2019, gültig seit dem 13. Dezember 2019. Schon vor diesem Hintergrund gab es für die angefochtene Einschränkung der Vergütung des neuen Pflichtverteidigers im Zusammenhang mit dessen Bestellung weder einen Anlass noch eine Rechtsgrundlage. Diese war daher aufzuheben.

Grenze für bedeutenden Schaden bleibt bei 1.300 EUR, oder: Basta vom LG Darmstadt

Bild von Dmitry Abramov auf Pixabay

So, und zum Abschluss, zum Kehraus, dann noch eine verkehrsrechtliche Entscheidung, die allerdings ärgerlich macht, zumindest mich.

Den Beschluss hat mit der Kollege A. Rücker aus Limburg geschickt. In dem LG Darmstadt, Beschl. v. 06.02.2020 – 3 Qs 57/20 – geht es um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). In dem Zusammenhang spielt die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine Rolle.

Dazu stellt dsas LG nur lapidar fest:

„Soweit die Beschwerde darauf gestützt ist, dass die Wertgrenze für die Annahme des bedeutenden Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erreicht wird, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Es kann insoweit auch dahingestellt bleiben, ob der Argumentation der Verteidigung zu folgen wäre, dass bei dem Kostenvorschlag nur der Nettobetrag anzusetzen sei.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts Darmstadt bleibt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Berufungskammern dagegen bei der bisherigen Wertgrenze von 1.300,– € (vgl. zur gültigen Wertgrenze, Fischer, StGB Rdnr. 29 zu § 69 StGB m.w.N.). Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens unterliegt ebenso wenig der Anpassung an die Lebenshaltungskosten wie etwa der Wert einer geringwertigen Sache im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigte gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet anzusehen ist, weshalb die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht erfolgte. Danach hat auch der Schutz der Allgemeinheit vor einer voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrerin Vorrang vor den Interessen der Beschuldigten, weshalb ihr bereits jetzt vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im eigentlichen Sinne findet insoweit auch nicht statt.“

Da kann ich nur sagen: Aber hallo, Schuss nicht gehört? Da ist seit Jahren in der Rechtsprechung die Tendenz zu erkennen, die Wertgrenze anzuheben – die m.E. h.M. geht inzwischen ja auch wohl von 1.500 EUR aus, es gibt Gerichte in Bayern (!!), die gehen sogar von 2.500 EUR aus, – und da kommt dann eine Strafkammer im Zustand unermesslicher Weisheit und sagt: 1.300,– EUR sind es bei uns und bleiben es. Basta, denn Fischer sagt das auch. Kein Wort zu den anderen Auffassungen, mit denen man sich lieber erst gar nicht befasst.

Und warum bitte unterliegt die Wertgrenze nicht einer „Anpassung“? Das steckt doch in dem allgemeinen Begriff drin. Das mag man vielleicht in Darmstadt so sehen, aber sonst……

Und ob es richtig ist zu schreiben: „Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im eigentlichen Sinne findet insoweit auch nicht statt“, lassen wir mal dahinstehen.

Fazit: Nicht zur Nachahmung empfohlen.

Trunkenheitsfahrt, oder: 0,54 BAK, Vorfahrtsverstoß und Nervosität reichen nicht….

© monticellllo – Fotolia.com

Und die letzte Entscheidung am heutgen Tag stammt vom Kollegen Sokolowski. Der hat darüber ja in seinem Blog auch schon berichtet. Ich habe mir die Entscheidung dann erbeten und erhalten. Besten Dank.

Es geht in dem LG Darmstadt, Beschl. v. 12.03.2018 – 3 Qs 112/18 – um eine für den Verteidiger im Verkehrsrecht alltägliche/häufige Problematik, nämlich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt bei relativer Fahruntüchtigkeit. Da spielt dann die Frage eine Rolle, welche Indizien/Tatsachen angeführt werden können, um relative Fahruntüchtigkeit annehmen zu können. Und das müssen, wenn wir nur eine geringe BAK haben – hier waren es nur 0,54 Promille – eine Menge Tatsachen sein. Und die hatte das LG Darmstadt. Ergebnis: Aufhebung des amtsgerichtlichen Entziehungsentscheidung und Freigabe der Fahrerlaubnis:

„Die Kammer sieht derzeit keinen dringenden Tatverdacht, der eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. So liegen nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt fahruntüchtig gewesen ist.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ergab die Untersuchung der um 00:32 Uhr beim Beschuldigten entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,54 Promille. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration lag damit unterhalb der Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Je weiter die festgestellte
Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

Ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts konnten während der medizinischen Untersuchung in der Tatnacht keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Auch der Bericht des Zeuge PKA M vom 24.11.2017 zu auffälligen Merkmalen insbesondere auf Alkohol und Drogen lässt keine Schlüsse auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu.

Soweit der Zeuge PKA M angab, dass der Beschuldigte dem Polizeifahrzeug die Vorfahrt genommen habe, kann der Vorfahrtsverstoß auch als üblicher Verkehrsverstoß gewertet werden und muss keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung sein. Auch der Umstand, dass es etwa knapp 5 Sekunden dauerte, bis der Beschuldigte nach dem Aufleuchten des Anhaltesignals „Stop Polizei“ am Fahrbahnrand anhielt, deutet nicht zwingend auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung hin, denn dem Beschuldigten muss eine gewisse Zeit zum Realisieren und Verarbeiten des Anhaltesignals zugestanden werden. Auch die vom Zeugen PKA Müller geschilderte Nervosität des Beschuldigten begründet nicht zwingend eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung, denn eine gewisse Nervosität des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund seines Alkoholkonsums nachvollziehbar unabhängig von etwaigen Ausfallerscheinungen, Soweit der Beschuldigte seinen Schlüssel im Auto suchte, obwohl er ihn in der Hand hielt, kann dies auch auf seine Nervosität zurückzuführen sein und lässt nicht zwingend den Schluss auf eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung zu. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe keine Waffen dabei, kann durch die übliche Eigensicherung von Polizeibeamten veranlasst sein.“

Kinderpornografie und DNA-Feststellung

§ 81g StPO lässt die DNA-Feststellung für zukünftige Verfahren zu. Voraussetzung ist eine Wiederholungsgefahr.

Das LG Darmstadt, Beschl. v. 28.03.2011 – 3 Qs 152/11 geht dazu davon aus, dass eine einmalige Aburteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nicht Annahme der Wiederholungsgefahr für eine DNA-Feststellung rechtfertig. Für die Anordnung einer Körperzellenentnahme für eine DNA-Untersuchung nach einem Sexualdelikt reiche das Vorliegen einer abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit sei aufgrund von Umständen des Einzelfalls, die sich aus der Art oder Ausführung der jeweiligen Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstigen Erkenntnissen ergeben, durch das jeweils befasste Gericht konkret festzustellen. Insofern dürfe eine Negativprognose im Sinne der Rechtmäßigkeit einer solchen Entnahme nicht in abstrakter Weise allein deswegen angenommen werden, weil der Betroffene wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden sei, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Fortschreibung der Anlasstat nicht ersichtlich sind.

Also: Konkrete Einzelfallprüfung ist angesagt.