Schlagwort-Archive: Lenken nach links

Wettrennen auf der Landstraße, oder: Lenken des Überholten nach links bringt 100 % Haftung

© blende11.photo – Fotolia.com

Die zweite zivilrechtliche Entscheidung aus dem heutigen „Kessel Buntes “ betrifft ebenfalls einen Verkehrsunfall, an dem ein Motorrad beteiligt ist (zur ersten Entscheidung OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2017 – 12 U 18/16 siehe Kollision Bus/Motorrad an einer Engstelle, oder: Wer haftet wie?). Es ist das OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.10.2016 – 4 U 104/15.

Zum Sachverhalt: Es klagt ein Motorradfahrer, der innerorts einen Pkw-Fahrer überholt hatte. Das Überholen hatte dem gar nicht gefallen. Er hatte mit Hand- und Lichtzeichen sowie Hupen reagiert. Kurze Zeit später überholte dann der Pkw-Fahrer den mit ca. 100 km/h fahrenden Motorradfahrer und bremste nach dem Einscheren stark ab. Danach überholte der Motorradfahrer erneut. In dem Bereich befand sich auf der Mitte der Fahrbahn eine durchgehende Linie nach Zeichen 295. Unstreitig ist, dass der Pkw-Fahrer während des Überholvorgangs nach links gelenkt hat, wodurch es dann zu einem Zusammenstoß kam. Der Kläger stürzte von seinem Motorrad und verletzte sich schwer.Der Beklagte ist wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB verurteilt worden

Die Parteien streiten jetzt um die Haftung. Das OLG kommt zur vollen Haftung des Beklagten, und zwar auf der Grundlage folgender Leitsätze:

  1. Wird bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zulasten eines Unfallbeteiligten ein Überholen im Überholverbot berücksichtigt, so darf nicht offenbleiben, auf welcher Fahrbahn sich die Kollision ereignet hat, mithin ob das überholte Fahrzeug selbst einen Fahrbahnwechsel vorgenommen hat.
  2. Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus (hier: beiderseitige Überholmanöver nach Art eines Wettrennens), sind für die Haftungsquote, insbesondere für die Berücksichtigung der Betriebsgefahren, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
  3. Führt der Fahrer eines Pkw nach vorangegangenen beiderseitigen Überholmanövern eine bewusste Lenkbewegung nach links aus, um den Überholversuch eines Kraftradfahrers zu unterbinden, kann eine darin zum Ausdruck kommende rücksichtslose und grob verkehrswidrige Gesinnung des Pkw-Fahrers die auf Seiten des Kraftrads allein in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr dahinter im Einzelfall gänzlich zurücktreten lassen.