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Leivtecmessung – Kabellänge passt nicht: AG Jülich stellt alle – alten und neuen – Verfahren ein….

© Kathrin39 Fotolia.com

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Ein Blog lebt u.a. auch von der Kommunikation. Daher bin ich immer dankbar über Nachrichten, die mich von Kollegen erreichen, entweder mit aktuellen Entscheidungen, die sie erstritten haben, oder mit sonstigen Schmankerln. Und eine solche Nachricht habe ich gestern von dem Kollegen Ramón Jumpertz aus Jülich erhalten, der mir mitteilt:

„….weiß nicht ob es Sie interessiert, aber alle Verfahren sind auch beim AG Jülich wegen der Kabellänge nach dem eingeholten Gutachten eingestellt worden. 

Heute habe ich jetzt auch erfahren, dass die Verfahren eingestellt werden sollen, deren Messung nach Austausch des Kabels erfolgt sind, sofern noch keine neue Eichung erfolgt ist. Dank dem vorletzten Absatz des Gutachtens….. „

Das in Bezug genommene Gutachten ist eins des Dipl.InG Roland Blandt – also auch kein „Fuzzy“ -, in dem es an der Stelle heißt:

„Zusätzlich bestätigt eine fotogrammaterische Auswertung hinreichend genau und plausibel die Messentfernungen des Tatfahrzeuges in den Beweisfotos und der daraus resultierenden Geschwindigkeit.

Die seit dem 22.05.2015 bekannt gewordene Verwendung unzulässig langer Verbindungskabel zwischen Bedieneinneil und Recheneinheit stellt nach Aussage der PTB einen Verstoß gegen die Festlegungen der Bauartzulassung dar.

Zudem kann nach bisher geführten Schriftwechseln zwischen Sachverständigen und der PTB seitens der Zulassungsbehörde nicht ausgeschlossen werden. dass es bei der Verwendung eines Kabels mit einer formal nicht korrekten Kabellange > 3 m in der Vergangenheit zu einer unzulässigen Beeinflussung des Messgerätes gekommen sein kann.

Aus Sachverständiger Sicht verbleiben daher technisch Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung

Hohenahr, 27.09.2015″

Vielleicht hilft es ja. Nicht nur am Niederrhein…. 🙂

Leivtec, Beweisverwertungsverbot? Ja (x), Nein (x)

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Eine Zeitlang hat es nach der Entscheidung des BVerfG zur Videomessung (2 BvR 941/08) einen wahren Rechtsprechungsmarathon gegeben. Keine Woche verging ohne zunächst amtsgerichtliche und dann OLG-Entscheidungen zu den sich aus der Entscheidung ergebenden Rechtsfragen, wie Ermächtigungsgrundlage, Beweisverwertungsverbot, Anfangsverdacht usw. Inzwischen ist aufgrund der nachfolgenden Rechtsprechung des BVerfG weitgehend Ruhe eingekehrt. Aber macnhmal gibt es dann doch noch Entscheidungen, auf die man hinweisen kann/sollte. Und das sind:Zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes bei Dauervideoaufzeichnungen im Straßenverkehr.

Den Betroffen wird es freuen, dass er frei gesprochen bleibt. Die Begründung wird ihm letztlich egal sein. Sein Verteidiger, der mit beide Entscheidungen hat zukommen lassen, wird auf der Grundlage des OLG Beschlusses den Erfolg beim AG aber wahrscheinlich nicht noch einmal erringen können.

„….System Leivtec X\/ 2 erscheint grundsätzlich ungeeignet zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen….

„Das System Leivtec X\/ 2 erscheint grundsätzlich ungeeignet zur Herstellung von prozessual verwertbaren Aufnahmen des Betroffenen.“ So steht es im AG Grimma, Beschl. v. 24.08.2011 –  9 OWi 151 Js 59374/10. Und der Kollege hat das OWi-Verfahren eingestellt. AG Grimma… wir erinnern uns. Von da kam auch eine der schönen Entscheidungen zur Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 941/08 – Stichwort Videomessung.