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OWi I: Dauerbrenner Einsicht in Messunterlagen, oder: Verfassungsbeschwerde in Bayern und einige AG

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Und heute dann mal ein wenig OWi.

Und ich starte mit Entscheidungen zur (Akten)Einsicht, dem Dauerbrenner im OWi-Verfahren.

Zunächst der Hinweis auf den BayVerfGH, Beschl. v. 13.01.2022 – 61-VI-19. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem um beim OLG Bamberg um die (Akten)Einsicht in Unterlagen und Daten von Geschwindigkeitsmessungen gestritten worden ist. Die „Besonderheit“: Die Einsicht war im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und demgemäß auch kein Antrag nach 3 62 OWiG gestellt. Erst im gerichtlichen Verfahren ist Überlassung der Daten beantragt worden.

Das BayVerfGH hat die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität als unzulässig angesehen, weil eben nicht schon bei der Verwaltungsbehörde Einsicht beantragt worden ist. Insoweit m.E. nichts Neues.

Geltend gemacht worden war dann noch, das die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat übertragen worden war und die Sache nicht nach § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorgelegt worden ist. Das sagt der BayverfGH: Zulässig, aber unbegründet:

„Entsprechend kommt hier ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV dadurch in Betracht, dass der Einzelrichter am Bayerischen Obersten Landesgericht die Sache nicht gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Senat übertragen hat, der dann in eigener Verantwortung über eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG hätte entscheiden müssen (vgl. Bär in Graf, BeckOK OWiG, § 80 a Rn. 11; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 a Rn. 10). Zu einer eigenständigen Vorlage der Rechtsbeschwerde gemäß § 121 Abs. 2 GVG wäre der Einzelrichter nicht befugt gewesen (BGH vom 28.7.1998 BGHSt 44, 144).

2. Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass der Richter, der den angegriffenen Beschluss erlassen hat, in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG verneint hat……“

Und dann noch ein wenig von den AG:

Der Verteidiger hat auch bei einem standardisierten Messverfahren Anspruch auf Zurverfügungstellung des Schulungsnachweises des Messbeamten und einer Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Formal nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel (Token) für die gesamte Messreihe des Vorfallstages.

Benötigt der Verteidiger die Daten der kompletten Messserie, um die Vollständigkeit des Messfilms und das Vorliegen von Besonderheiten im Rahmen von Messungen zu überprüfen, ist die Bußgeldbehörde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – verpflichtet, die digitalen Daten der kompletten Messserie des Tattages an den Verteidiger herauszugeben. Ein Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts besteht nicht.

Der Betroffene hat ein Recht auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang.

OWi I: Einsicht in die Lebensakte, Geräteakte und in sonstige Unterlagen, oder: BVerfG 2 BvR 1616/18 gilt

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Heute mal wieder ein OWi-Tag. Dazu habe ich länger keine Entscheidungen vorgestellt. Ist derzeit aber auch recht ruhig „an der Front“ :-).

Zunächst stellt ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.04.2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20 -, über den ja auch schon der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog berichtet hat. Er nimmt noch einmal zu den Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – Stellung. Das OLG Zweibrücken erstreckt diese Rechtsprechung des BVerfG auch auf die sog. Lebensakten usw.:

„2. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Das Amtsgericht hätte auf den Hinweis der Verteidigung, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch keine Einsicht in vorhandene Wartungs- und Instandsetzungsnachweise zum verwendeten Messgerät (mit Lebensakte/Garantiekarte, falls vorhanden) erhalten zu haben, dem gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag stattgeben müssen. Der Senat schließt sich insoweit der einheitlichen obergerichtlieben Rechtsprechung an, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1 MRK dem Betroffenen das Recht zuspricht, dass auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020- 2 BvR 1616/18, Rn 51; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 OWi 6 SsRs118/19, juris Rn 9 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2020-2 Rb 8 Ss 837/17, juris Rn 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. November2012- 2 Ss (Bz) 100/12, DAR 2013, 37; KG, Beschluss vom 7. Januar 2013- 3 Ws (b) 596-12/162 Ss 178/12, DAR 2013, 211). Hierzu gehören in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die vorhandenen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise im Eichzeitraum (sog. “Lebensakte”, “Reparaturbuch”, “Gerätebuch” oder “Gerätebegleitkarte”, vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09. Dezember 2015 – 2 Ws 221/15, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 31; LG Trier, Beschluss vom 14. September 2017 – 1 Qs 46/17, juris Rn. 38). Denn bei einem standardisierten Messverfahren – die Messmethode des verwendeten Messgeräts ES 3.0 ist als solches anerkannt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009- 1 SsRs 71/09, juris Rn. 2) – sind an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht ist nur dann gehalten, dass Messergebnis zu überprüfen, und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG a.a.O. Rn 42 f. m.w.N.). Dem Betroffenen ist durch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen stellen, in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983, 2 BvR 864/81, juris Rn 68; BGH, 4 StR 627/92. a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, juris Rn 12). Um jedoch, wie gefordert, konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/19, Rn. 51). Der Beiziehungs- und Aussetzungsantrag des Betroffenen war insoweit so zu verstehen, dass es dem Betroffenen ausschließlich um die Zugänglichmachung der nicht bei der Akten befindlichen Informationen ging, um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses zu haben. Die prozessualen Möglichkeiten des Betroffenen wurden somit vorliegend eingeschränkt, da erst durch Zugänglichmachung der begehrten Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen der Betroffene auch, in der Lage gewesen wäre, Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messgeräts zu erkennen und zu benennen. § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz normiert eine Verpflichtung, Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen und aufzubewahren. Unabhängig von der Frage, welche Bezeichnung diese Unterlagen haben (Lebensakte, Reparaturbuch, Gerätebuch oder Gerätebegleitkarte o.ä.) ist zu erwarten, dass entsprechende Vorgänge dokumentiert sind und jedenfalls in dem in§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz angegebenen Mindestzeitraum aufbewahrt werden. Daher wäre das Amtsgericht angehalten gewesen, sich um die Herausgabe entsprechender Unterlagen, zumindest sich aber darum zu bemühen, eine Aussage darüber zu erhalten, ob Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen für das verwendete Messgerät vorliegen. Der tatsächlichen Nichtübersendung der angeforderten Unterlagen durch die Verwaltungsbehörde ohne weitere Begründung kann eine solche Erklärung nicht entnommen werden. Dem Ansinnen des Betroffenen war deutlich zu entnehmen, dass die Verteidigung die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen begehrte, um die ordnungsgemäße Messung überprüfen zu können. Diese Unterlagen hat die Verteidigung trotz mehrfachen Bemühens und Herbeiführens einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Gunsten weder seitens der Verwaltungsbehörde noch seitens des Amtsgerichts überlassen bekommen. Spätestens auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung hin wäre das Tatgericht gehalten gewesen, die Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen für das verwendete Messgerät bei der Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.“

 

Und nochmal Sondermeldung: VerfGH BaWÜ rüffelt nun OLG Karlsruhe betreffend das Einsichtsrecht in die Lebensakte des Messgeräts bei einem Rotlichtverstoß

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Manche Tage sind bemerkenswert. Heute ist so einer.

Erst heute Morgen die Nachricht zum BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – (vgl. dazu Sondermeldung zum OWi: BVerfG hebt OLG Bamberg auf, oder: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen der Rohmessdaten.) Und dann jetzt der Hinweis meines Kollegen/Coautors Niehaus – ja, das ist der von „Cierniak/Niehaus“  🙂 auf den VerfGH Baden-Württemberg, Urt.  v. 14.12.2020 – 1 VB 64/17.

In dem hat nun das OLG Karlsruhe in dem Verfahren 1 Rb 7 Ss 486/17 betreffend das Einsichtsrecht in die Lebensakte des Messgeräts bei einem Rotlichtverstoß „einen hinter die Löffel bekommen“.

Mir liegt bislang nur die PM dazu vor, in der es heißt: (Edit: Inzwischen hat mir der Kollege Gratz, der die Entscheidung erstritten hat, den Volltext geschickt. Er ist verlinkt.)

„Der VerfGH Stuttgart hat entschieden, dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil durch das OLG Karlsruhe im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes verfassungswidrig war.

Das OLG Karlsruhe hatte mit Beschluss vom 05.09.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Karlsruhe, durch das er wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden war, verworfen. Der Beschwerdeführer hatte insbesondere gerügt, dass ihm die Einsicht in die Zuverlässigkeit der Messung betreffende Unterlagen wie die sog. Lebensakte des Messgeräts sowohl von der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde als auch vom Amtsgericht versagt worden war.

Der VerfGH Stuttgart hat der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts stattgegeben.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der durch die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) gewährten Rechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter rügt, zulässig und begründet.

Die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der mit der Entscheidung über die Zulassung befasste Einzelrichter hätte die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen müssen, um die Entscheidung über eine etwaige Vorlage an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG zu ermöglichen. Anlass hierzu habe die von der Rechtsprechung noch nicht abschließend und auch uneinheitlich beantwortete Frage gegeben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene ein ungeschriebenes Recht auf Beiziehung von und Einsicht in behördliche Unterlagen zur technischen Verlässlichkeit standardisierter Messverfahren (wie die sog. Lebensakte des Messgeräts sowie weitere Unterlagen zu dessen Beschaffenheit und Verwendung) habe, selbst wenn das Gericht sie nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung seiner Amtsaufklärungspflicht für nicht beweiserheblich halte und deshalb ihre Anforderung von der Bußgeldbehörde ablehne.

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach Grund und Reichweite eines ungeschriebenen Rechts auf Beiziehung von und Einsicht in behördliche Unterlagen zur technischen Verlässlichkeit standardisierter Messverfahren werde in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. BGH und BVerfG haben sich lediglich zu verwandten Fragen des Beweisrechts geäußert. Auf dieser Grundlage und aus einer spezifisch beweisrechtlichen Perspektive lehne ein Teil der Oberlandesgerichte einen solchen Verschaffungsanspruch ab. In den letzten Jahren vor dem streitgegenständlichen Beschluss haben jedoch mehrere Oberlandesgerichte die Ablehnung entsprechender Beweisanträge als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beanstandet.

Das Oberlandesgericht hätte sich in dieser Situation mit der Frage einer Vorlage an den BGH gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG auseinandersetzen müssen. Zum Zwecke einer Entscheidung hierüber hätte es zugleich die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulassen müssen. Stattdessen habe das Oberlandesgericht eine Pflicht zur Divergenzvorlage ohne hinreichende Prüfung verneint.

Eine solche Anwendung der Vorschriften zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) zum Zwecke einer anschließenden Vorlage an den BGH (§ 121 Abs. 2 GVG) verletze die Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter.

Als Folge der Aufhebung des Beschlusses müsse das OLG Karlsruhe über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erneut entscheiden.“

Da werden aber vor Weihnachten bei den Verfassungsgerichten noch einmal die Ecken richtig sauber gemacht. Wurde aber auch allmählich Zeit.

AG Daun: Die digitalen Fallsätze usw. bekommt der Betroffene, aber nicht die Lebensakte

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle – der AG Daun, Beschl. v. 15.11.2017 – 4 OWi 68/17 – ist schon mal gelaufen. Allerdings (zum Glück) nicht bei mir, sondern beim Kollegen Gratz, bei dem ich sie mir „besorgt“ habe. Es geht auch wieder um Einsicht und Zurverfügungstellen von Messdaten pp. Das AG sagt: Der Verteidiger/Betroffene erhält „die digitalen Falldatensätze inclusive der unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messerie, den Public Key, die Caselist und die Statistikdatei zur Messerie auf einem von ihm bereitgestellten Speichermedium,  „Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise seit der ersten Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsmessgerätes“ , also quasi die Lebensakte gibt es nicht. Aus der Begründung:

„Auszugehen ist dabei davon, dass ein Betroffener oder ein Verteidiger- wie von der Zentralen Bußgeldstelle zutreffend erkannt- bei Ordnungswidrigkeiten im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung nicht pauschal behaupten kann, die Richtigkeit der Messung werde angezweifelt. Er muss vielmehr- da es sich bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels Vitronic Poliscan Speed um ein sogenanntes standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren handelt, bei dem durch die PTB im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens die grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde – in jedem einzelnen Verfahren konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen könnten. Erst wenn ihm das gelingt, bedarf es einer gerichtlichen Beweisaufnahme gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob im konkreten Fall tatsächlich eine richtige Messung stattgefunden hat, die den Bußgeldvorwurf begründet.

Dabei ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des AG Meißen vom 29. Mai 2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14- nichts Anderes. …..

Da aber jedenfalls die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung vom Betroffenen einen detaillierten Vortrag im Hinblick auf etwaige konkrete Mängel des Messverfahrens verlangt, muss der Betroffene bzw. sein Verteidiger in der Lage sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen. Hierfür aber wiederum benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zum Messfilm bzw. zu den kompletten Messdaten der Messserie. Erst die Auswertung dieser Daten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen- versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem Sachvortrag.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem zur Überzeugung des Gerichtes nicht entgegen. Dies wird – soweit erkennbar und bereits veröffentlicht- in der Rechtsprechung ebenso beurteilt (Beschluss des OLG Koblenz vom 23.10.2013- 2 SsRs90/13; Beschluss des AG Landstuhl vom 06.11 .2015-2 OWi 4286 Js 2298/15 -; Beschluss des AG Heidelberg vom 14.06.2013-16 OWi 447/13; Beschluss des AG Schleiden vom 23.10.2012- 13 OWi ·140112 (b); Beschluss des AG Kassel vom 27.02.2015- 381 OWi -9673 Js 32833/14 -; Beschluss des AG Königs Wusterhausen vom 17.03.2015-2.4 OWi 282/14 -;Beschluss des LG Trier vom 14.09.2017- 1 Qs 46/17 -).

Schon rein tatsächlich ist insoweit festzustellen, dass zwar ein Verteidiger und/oder ein privater Sachverständiger bei Einsicht in die gesamte Messreihe zwangsläufig auch andere Fahrzeuge sehen, welche eine Messung ausgelöst haben. Ob hierbei tatsächlich Erkenntnisse gewonnen werden, deren Missbrauch gegenüber den anderen Fahrzeugführern zu befürchten ist, dürfte bezweifelt werden. Mindestvoraussetzung dürfte sein, dass der Einsicht nehmende spontan ein Fahrzeug bzw. einen Fahrzeugführer erkennt. Dies ist aber äußerst unwahrscheinlich. Erst recht ist nicht zu erkennen, welche (unzulässigen) Informationen bzw. Schlussfolgerungen diese hieraus ziehen könnten. Dies gilt umso mehr, als der aufgezeichnete und feststellbare Lebenssachverhalt aus einer derartigen Maßnahme nur einen äußerst kurzen Zeitraum betrifft.

Wägt man das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer ab, hat das Interesse der anderen abgebildeten Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Einsichtsrecht zurückzustehen. Hierbei ist insbesondere die Erwägung von Bedeutung, dass die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Dann kann es für diese Personen auch keinen überragenden Persönlichkeitseingriff darstellen, wenn sie im Zusammenhang mit einer polizeilichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme bzw. im Zusammenhang mit der Überprüfung derselben sich mit einer äußerst geringen, gegen null gehenden Wahrscheinlichkeit dem Risiko ausgesetzt sehen, zufällig erkannt zu werden. Die Bußgeldstelle war also antragsgemäß zur Herausgabe der Daten der gesamten Messerie zu verpflichten.

3. Es besteht jedoch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiziehung einer Lebensakte des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes, von (weiteren) Eichscheinen und Nachweisen über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe an dem Messgerät gemäß § 31 Abs. 2 Ziffer 4 MessEG…..“

Und weiter bitte aus der umfangreichen Begründung bitte selbst lesen 🙂 . Zusammenfassen könnte man die unter: Eine Lebensakte wird nicht geführt, es gibt dazu auch keine gesetzliche Verpflichtung. Na ja, kann – muss? – man auch anders sehen. Aber das AG arbeitet sich zumindest an der vorliegenden (obergerichtlichen) Rechtsprechung ab.

 

OLG Celle: Lebensakte muss die Verwaltung nicht führen, aber der Betroffene „tatsachenfundiert vortragen“

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Und dann gleich die zweite Owi-Entscheidung, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 28.06.2017 – 2 Ss (Owi) 146/17. Auch aus dem großen Bereich der Problematik Messungen, Unterabteilung Lebensakte. M..E. genügen die Leitsätze, um zu wissen,w as im Beschluss steht. Die lauten:

1. Eine Verpflichtung zum Führen einer „Lebensakte“ oder zur fortdauernden Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsnachweisen für Geschwindigkeitsmessgeräte ergibt sich weder aus §  31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Reparatur- und Wartungsnachweise – auch für Geschwindigkeitsmessgeräte – sind nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 MessEG für den Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Eichzeitraums aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht besteht nicht nur für ungeeichte, sondern auch für geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte (entgegen OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 320).
3. Die Bußgeldbehörde und das Tatgericht haben sich davon zu überzeugen, dass das Eichsiegel an dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät zum Messzeitpunkt unversehrt war. Ist die Unversehrtheit belegt (z.B. durch eine entsprechende Eintragung im Messprotokoll oder durch zeugenschaftliche Angaben des Messbeamten), darf von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden, sofern der Betroffene keine tatsachenfundierten Einwände erhebt.
4. Ist die Unversehrtheit des Eichsiegels festgestellt und hat die Bußgeldbehörde die Durchführung von Reparaturen oder Wartungen im maßgeblichen Eichzeitraum verneint, kann die Beanstandung des Betroffenen wegen der Ablehnung des Gesuchs auf Einsichtnahme in die „Lebensakte“ oder in Reparatur- und Wartungsnachweise nur Erfolg haben, wenn er tatsachenfundiert vorträgt, dass entsprechende Maßnahmen stattgefunden haben und Nachweise hierzu vorhanden sind.

Ich verkneife mir, dazu etwas anzumerken. Ist eh alles schon gesagt/geschrieben. Und wie wir wissen, wollen die OLG ja anders, eben „tatsachenfundierten Vortrag“, wobei ich allerdings nicht weiß, wo der herkommen soll.

Was ich allerdings erstaunlich finde: Entschieden hat ein Einzelrichter und das, obwohl man gegen die Auffassung des OLG Frankfurt entscheidet und das OLG Jena auch gleich noch einen in der Problematik „mitbekommt“. Warum solche Fragen dann nicht vom Senat entschieden werden, erschließt sich mir nicht. Und das Ganze dann unter „Ergänzend wird angemerkt:…„, nachdem man zuvor „§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG“ anführt. Also Verwerfung als „offensichtlich unbegründet“. Und dann merkt man ergänzend gut 8 Seiten an. Was soll ich davon halten?