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Volltext zur Entscheidung des OLG Frankfurt zur Poliscan Speed

Wir hatten vor einigen Tagen über die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.03.2010 – 2 Ss OWi 577/09 – berichtet, mit der das OLG das AG Dillenburg aufgehoben hatte, das wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Messung die Messung als nicht verwertbar angesehen hatte. Inzwischen liegt der Volltext vor. Sie finden ihn hier.

Poliscan: OLG Frankfurt hebt AG Dillenburg auf.

Wir hatten am 23.11.2009 über die Entscheidung des AG Dillenburg zu Poliscan Speed berichtet; vgl. hier. Inzwischen hat das OLG Frankfurt diese Entscheidung aufgehoben (Beschl. v. 01.03.2009 – 2 Ss OWi 577/09 – und die Sache an das AG zurückverwiesen. Das OLG sieht in der mangelnden Überprüfbarkeit des Messverfahrens keine Gründe für die Nichtverwertbarkeit. Mal sehen, was sich aus dem Volltext ergibt. Bisher kenne ich nur die PM. In der heißt es:

„Zur Begründung führt der Senat aus, die Feststellungen des AG seien lückenhaft und trügen den Freispruch nicht. Das Amtsgericht stütze seine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das PoliScan Speed-Messverfahren darauf, dass die Messung nicht nachträglich überprüft werden könne, weil detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems fehlten. Insoweit habe zwar der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Unzulänglichkeiten bei dem Messsystem festgestellt, dieser sei jedoch schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bedenken im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen und es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe. Bei dieser Sachlage hätte das AG Feststellungen zu den konkreten Umständen der Geschwindigkeitsmessung sowie deren Auswertung treffen und sich damit auseinandersetzten müssen, warum der Sachverständigen seine Bedenken aufgegeben habe.“

Die Entscheidung des OLG lässt offen, ob es sich bei dem Lasermessverfahren PoliScan Speed um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt. Das Gericht betont jedoch, dass allein die systembedingte Unmöglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe, zumal dies auch bei anderen – standardisierten – Lasermessverfahren gegeben sei.“

PoliScanSpeed-Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht

Im Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte wird auf eine Entscheidung des AG Dillenburg hingewiesen. Im Newsletter heißt es dazu.

„In seinem Beschluss vom 2. Oktober 2009 – Az: 3 OWi 2 Js 54432/09 – der noch nicht rechtskräftig ist, vertritt das Amtsgericht Dillenburg die Auffassung, dass das PoliScanSpeed-Messverfahren auf den Stand der Technik nachgerüstet werden müsse, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle des Sachverständigen zu ermöglichen. Es genüge momentan rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht. Jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen müsse, habe einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Das AG Dillenburg hat, da dies momentan bei Messungen des PoliScanSpeed-Verfahrens nicht gegeben ist, den Betroffenen freigesprochen.“

Ganz interessante Entscheidung!