Schlagwort-Archive: Krankheit

Pflichti I: Anweisung vom BGH: Pflichtverteidigerwechsel, oder: Wenn der alte Pflichtverteidiger zu krank ist…..

© fotomek – Fotolia.com

Als erste Entscheidung in dieser Woche ein „verfahrensrechtlicher Beschluss“ des BGH, und zwar zum Pflichtverteidiger. Im Verfahren sind die Fristen zur Begründung der Revision und zur Stellung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO versäumt worden. Über dagegen gerichtete Anträge hat der BGH – zunächst – nicht entschieden, sondern im BGH, Beschl. v. 05.06.2018 – 4 StR 138/18 – die Sache „zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.“:

„Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.“

Über den BGH, Beschl. v. 18.01.2018 – 4 StR 610/17  hatte ich auch schon berichtet (vgl. Pflichti I: Umbeiordnung von Pflichtverteidigern, oder: Anweisung des BGH).

Man fragt sich, warum die Kammer beim LG nicht auf die Idee gekommen ist. Zwei BGH-Entscheidungen dazu gibt es doch….

Fassungslos! Aufbewahrung von Erbrochenem für den Sachverständigen?

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Ich habe lange nicht mehr geschrieben, dass ich „fassungslos“ bin über einen Gerichtsbeschluss. Jetzt ist es aber mal wieder so weit, obwohl: Ich hätte auch schreiben können: Es ist „zum Kotzen“, wie manche Gerichte mit Angeklagten umgehen – und das böse „Wortspiel“ hätte sogar gepasst.

Auslöser für meinen Zorn ist ein Beschluss der 10. großen Strafkammer des LG Augsburg (auch das noch). Dort wird seit dem 17.09.2012 gegen einen Angeklagten die Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung u.a. durchgeführt. Gegen den Angeklagten besteht ein Haftbefehl, der aber außer Vollzug gesetzt ist.  Am 22.07.2013 beantragen die Verteidiger wurde Vorlage eines Attestes, das dem Angeklagten eine akute Gastroenteritis bescheinigte; es wird die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 22.07.2013 beantragt. Diesem Antrag kommt die 10. Strafkammer des LG Augsburg nach. Am 24.07.2013 befragte der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. S. den Angeklagten telefonisch nach seinem Gesundheitszustand und teilte dem Gericht anschließend mit, dass er den Angeklagten nicht für verhandlungsfähig halte. Daraufhin beauftragte die Vorsitzende der 10. Strafkammer am 24.07.2013 den Sachverständigen Dr. S., den Angeklagten persönlich zu untersuchen und dem Angeklagten auszurichten, dass er das aufgrund seiner Erkrankung an diesem Tag Erbrochenes in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen Dr. S. zur Untersuchung desselben zu übergeben habe. Gleichzeitig wurde der Hauptverhandlungstermin vom 24.07.2013 abgesetzt und weitere Verhandlungstermine auf den 05.08., 12.08., 10.09., 13.09., 17.09. und 20.09.2013 anberaumt.  Der Angeklagte wurde am Abend des 24.07.2013 von dem Sachverständigen Dr. S. untersucht. Das in einem verschlossenen Gefäß aufbewahrte Erbrochene des Angeklagten untersuchte der Sachverständige nicht.

Der Angeklagte legt Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 24.07.2013 ein und beantragte zudem die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Vorsitzenden vom 24.07.2013, wonach er das von ihm Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen ggf. für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen habe.

Die Strafkammer hilft wegen der Terminsverfügung ab, legt aber im Übrigen dem OLG München vor. Und da holt sie sich dann – zutreffend – „eine Packung ab“. Denn das OLG sieht im OLG München, Beschl. v. 10.09.2013 – 3 Ws 661 und 662/13 – die Anordnung der Vorsitzenden als rechtswidrig an und findet harsche Worte, um das zu begründen:

„Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 GG) tiefgreifend beeinträchtigt. Dabei ist zu sehen, dass er sich als Angeklagter, gegen den ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht, dieser Maßnahme nicht entziehen konnte, vielmehr die Vorführung zum nächsten Verhandlungstermin befürchten musste. Durch die getroffene Maßnahme wurde der Angeklagte entwürdigt und erniedrigt, es war einer der intimsten Bereiche des Angeklagten betroffen. Die Anordnung war getroffen worden, um die mit Attest vom 22.07.2013 bescheinigte akute Gastroenteritis des Angeklagten zu objektivieren. Eine Untersuchung des Erbrochenen war hierfür nicht zweckdienlich und fand dementsprechend im Rahmen der körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen auch nicht statt. Auch wenn es sich vorliegend weder um eine prozessual überholte Verhaftung noch um eine Durchsuchungsanordnung, zu denen die überwiegende Anzahl der entsprechenden Gerichtsentscheidungen ergangen ist, handelt, sind gleichwohl die genannten Grundrechte des Angeklagten tiefgreifend berührt, zumal die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs auch nicht überspannt werden dürfen (BVerfG Beschluss vom 28.02.2013 2 BvR 612/12).

 Die am 24.07.2013 getroffene Maßnahme war nicht erforderlich und grob unverhältnismäßig. Die Erkrankung des Angeklagten begann am 20.07.2013, die angegriffene Anordnung wurde bereits am. 24.07.2013 getroffen, also am 5. Tag der Erkrankung des Angeklagten. Ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. vom 29.07.2013 tritt bei derartigen Erkrankungen regelmäßig innerhalb von wenigen Tagen eine wesentliche Besserung ein. Hier war jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte 79 Jahre alt ist und bereits erhebliche gesundheitliche Vorbelastungen hat. Insofern hätte die Erwägung nahe gelegen, dass eine derartige Erkrankung bei dem Angeklagten auch in Anbetracht der Wetterverhältnisse zum fraglichen Zeitpunkt (schwül und heiß) etwas länger andauern, kann als die üblichen wenigen Tage. Es konnte also noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch Krankheit entziehen will, und deshalb schon am 5. Tag seiner Erkrankung ein Mindestmaß an Sicherheit hinsichtlich dieser Erkrankung gewonnen werden musste. Ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Angeklagte mehrere Wochen auf eine solche Erkrankung berufen hätte, war vom Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls war die am 24.07.2013 getroffene Anordnung vom Ermessensspielraum der Vorsitzenden bei der Verfahrensleitung nicht mehr gedeckt, weil sie weder damals schon veranlasst noch auch nur annähernd verhältnismäßig war.

Dem ist wenig hinzuzufügen, außer der Frage: Was denkt man sich als Vorsitzende eigentlich, wenn man eine solche Anordnung trifft? Oder denkt man gar nicht? Sieht man nicht, dass man einen 79-Jährigen Angeklagten vor sich hat, der – unabhängig vom gegen ihn erhobenen Vorwurf – Rechte und auch als Angeklagter seine Menschenwürde behält. Sorry, man fasst es nicht, zumindest ich nicht. Daher: Fassungslos.

(Keine) Reisestornierung wegen Schwangerschaft?

© Gabriele Rohde – Fotolia.com

Vor einiger Zeit lief die Nachricht zu einem Urt. des AG München v. 03.04.2012 – 224 C 32365/11 – über die Ticker. Das hatte sich mit der Frage befasst, inwieweit eine Schwangerschaft eine Erkrankung ist und ggf. zur Reisestornierung berechtigt. In der PM dazu heißt es:

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535 Euro von der Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht: Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.

Die Frage, ob Schwangerschaft eine Krankheit ist, kann auch im Strafverfahren eine Rolle spielen, und zwar bei den Unterbrechungsfristen des § 229 StPO. Damit hat sich vor einiger Zeit das LG Bremen auseinandergesetzt (vgl. hier: „Ist Schwangerschaft eine Krankheit? Nein, aber…„).

 

Ist Schwangerschaft eine Krankheit? Nein, aber…

© Africa Studio – Fotolia.com

Die Frage, ob Schwangerschaft eine Krankheit ist, ist eine Frage, die Strafkammern sicherlich schon häufiger beschäftigt hat. Eine Antwort auf die Frage gab es – so weit ich das übersehe – bisher nicht. Nun gibt es aber den LG Bremen,  Beschl. v. 28.04.2010 – 22 Ks 210 Js 2251/09 -, auf den ich bei openjur gestoßen bin. Da spielte die Frage eben für die zulässige Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 3 StPO eine Rolle. Nämlich für die Frage, ob die Unterbrechungsfrist während der Mutterschutzfrist gehemmt ist, oder nicht. Das LG Bremen hat das bejaht und somit § 229 Abs. 3 StPO entsprechend angewendet.

„Die in § 229 Abs. 3 StPO getroffene Regelung einer Hemmung der Unterbrechungsfristen gilt seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I, 2198) nicht nur für Angeklagte, sondern auch für zur Urteilsfindung berufene Personen. Weitere Änderungen wurden durch das Gesetz an dem Absatz 3 nicht vorgenommen. Mit dieser Ausdehnung der Hemmungsregelung sollte vermieden werden, dass Verfahren nach mehreren Verhandlungstagen wegen der Erkrankung von Richtern und Schöffen ausgesetzt werden müssen. Bei mehrtägigen, jedoch nicht langwierigen Verfahren vor dem Landgericht sollte dem Erfordernis einer Neuverhandlung des gesamten Prozesses im Fall des „Ausfall(s) einzelner Mitglieder des Gerichts“ entgegen gewirkt werden. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass die von § 192 GVG vorgesehene Möglichkeit der Bestellung von Ergänzungsrichtern und –schöffen auf die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. zu den Begründungen der Entwürfe BTagDrs. 15/1508, 25; 15/999, 25).

Bei dieser Neufassung ging es mithin darum, Neuverhandlungen möglichst zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat ersichtlich dabei nicht geprüft, ob es – außerhalb der Krankheit – andere ähnliche Sachlagen geben könnte, auf die der Regelungszweck ebenso zutreffen und der Sachverhalt daher in gleicher Weise geregelt werden könnte. Diese Ähnlichkeit liegt bei einem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beschäftigungsverbot nach Entbindung im Fall der zur Entscheidung berufenen Personen offen zu Tage. Im Geltungsbereich der früheren Gesetzeslage, wo die Hemmungsmöglichkeit nur für Angeklagte galt, musste sich der Gesetzgeber hingegen nicht veranlasst sehen, über die Möglichkeit der Hemmung bei Verhandlungen gegen insoweit betroffene Angeklagte zu befinden, da angesichts der völlig anderen prozessualen Stellung niemand auf den Gedanken kommen würde, überhaupt gegen eine hochschwangere Angeklagte eine längere, mehr als 10 Tage dauernde Verhandlung durchzuführen. Anderes galt und gilt bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, die etwa wegen Schwangerschaft nicht zu Gericht erscheinen können, wo § 223 StPO die kommissarische Vernehmung neben den Fällen der Krankheit und Gebrechlichkeit auch bei „andere(n) nicht zu beseitigende(n) Hindernisse(n)“, zu denen die Schwangerschaft zählt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 223 Rz. 6), ermöglicht.

Der Gesetzeszweck zur Vermeidung von Neuverhandlungen erfordert es auch, die Regelung für den Bereich des Beschäftigungsverbotes infolge einer Entbindung anzuwenden. Denn gerade der vorliegende Fall mit all den dargestellten, nicht vorhersehbaren Entwicklungen eines Strafprozesses zeigt, dass ansonsten bei auch nur denkbaren Verhandlungen über längere Zeiten im Fall des Einsatzes von gebärfähigen Frauen im richterlichen Bereich – dieses ist in den letzten Jahren auf Grund der geänderten Einstellungspraxis zunehmend der Fall – bei normaler Entwicklung von Schwangerschaft und Entbindung, also ohne Entwicklungen im Sinne eines krankhaften körperlichen Zustands, regelmäßig die Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters gemäß § 192 GVG angeordnet werden müsste. Gerade dieses sollte, wie dargelegt, die Neuregelung aber verhindern.“

Was mich wundert: Zu der Problematik gibt es keine nachfolgende BGH-Entscheidung. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Verteidiger diese „Steilvorlage“ nicht zum BGH getragen haben. Aber möglicherweise eine der vielen Sachen, in denen der BGH schon auf die Sachrüge hin aufgehoben hat und es somit auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankam. Andererseits kann ich mir nun aber auch nicht vorstellen, dass der BGH die Frage unentschieden gelassen hat.