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Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Wie wird die Überprüfung der Kostenrechnung bezahlt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die am Freitag von mir gestellte Frage: Ich habe mal eine Frage: Wie wird die Überprüfung der Kostenrechnung bezahlt? hat immerhin eine Antwort bekommen. Und die ging in die richtige Richtung. 🙂

Also: Ich hatte dem Kollegen geschrieben, dass sicherlich nicht nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG abgerechnet wird, da die Überprüfung der Kostenrechnung keine „Strafvollstreckung“ ist. Damit bleibe dann allenfalls Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, wenn man denn überhaupt zu Teil 4 VV RVG kommt. In Teil 4 Abschnitt 3 dann aber nicht die „vorgeschlagene“ Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG, sondern dann Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG. Oder ggf. § 34 RVG

Aber ganz sicher war ich mir auch nicht. Und daher habe ich dann meinen Mitautor-/Kommentator Volpert aus Burhoff (Hrsg), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014 angeschrieben. Der ist bei uns im Kommentar für Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG zuständig. Und der hat geantwortet:

„Ich würde die Tätigkeit im Rahmen der Überprüfung des Kostenansatzes nicht unter VV 4301 Ziff. 6 oder VV 4302 Ziff. 3 fassen wollen. Es ist keine nach Teil 4 VV RVG abzurechnende Strafsache mehr. Das Kostenansatzverfahren gem. § 19 GKG ist vielmehr ein Verfahren der Justizverwaltung. Das zeigt m.E. auch Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG (Erinnerung gegen den Kostenansatz = Nr. 3500 VV RVG ). Ich halte deshalb Teil 3 VV RVG oder im Falle eines reinen Beratungsauftrages § 34 RVG für einschlägig.“

Und das hat mich überzeugt. Und so habe ich dem Kollegen dann auch geantwortet.