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Kosten- und Auslagen im Adhäsionsverfahren, oder: Wenn der Angeklagte seinen Einspruch zurücknimmt

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Und dann als zweite Entscheidung dann der LG München II, Beschl. v. 01.12.2023 – 6 Qs 7/23. Zwar nicht von einer Kollegin übersandt, sondern von einem Kollegen. Aber auch richtig.

Entschieden worden ist über die Kosten- und Auslagen im Adhäsionsverfahren (§ 472a StPO). Die Staatsanwaltschaft hatte am 15.02.2023 beantragt, gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkws an einem Fußgängerweg den Geschädigten verletzt zu haben, indem er das Vorderrad des vom Geschädigten geschobenen Fahrrads erfasste, wodurch der Geschädigte zu Boden fiel. Das AG hat den Strafbefehl am 01.03.2023 erlassen. Der Angeklagte legte am 07.03.2023 form- und fristgerecht Einspruch ein. Am 21.03.2023 bestimmte das AG Hauptverhandlungstermin auf den 22.06.2023, 11:00 Uhr.

Am 22.06.2023 ging um 08:26 Uhr beim AG ein Adhäsionsantrag des Geschädigten ein, mit dem dieser ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 700,00 EUR forderte. Mit einem am selben Tag um 08:46 Uhr eingegangenen Schreiben geschränkte der Angeklagte seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe und erklärte sein Einverständnis mit der Entscheidung im Beschlusswege. Daraufhin wurde der Termin am 22.06.2023 abgesetzt.

Der Angeklagte nahm über seinen Verteidiger zum Adhäsionsantrag Stellung und machte geltend, dieser sei bereits unzulässig. Das AG hat dann am 05.08.2023 die im Strafbefehl festgesetzte Tagessatzhöhe abgeändert. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag hat es abgesehen und dem Angeklagten die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Adhäsionsantrag nach vorläufiger Würdigung zulässig und begründet gewesen sei, weshalb die Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen gem. § 472a Abs. 2 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen seien.

Dagegen die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die beim LG Erfolg hatte, das LG hat die Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben:

„2. Die statthafte Beschwerde des Angeklagten (vgl. BeckOK, 49. Ed., Stand 01.10.2023, Rz. 6 zu § 472a StPO) ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

Eine Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren war nicht veranlasst, da aufgrund der Einspruchsbeschränkung keine Entscheidung mehr über den Adhäsionsantrag ergehen konnte.

Endet das Strafverfahren, so ist dem Adhäsionsverfahren die Grundlage entzogen, einer danach getroffene Anordnung dahingehend, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird, kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Stuttgart vom 30.09.2022, 1 Ws 201/22, Rz. 10 bei Juris). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall für die Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe. Denn eine zusprechende Adhäsionsentscheidung kann gem. § 406 Abs. 1 StPO nur erfolgen, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen wird. Ein solcher Schuldspruch erfolgt nach Einspruchsbeschränkung nicht mehr, weshalb mit der Einspruchsbeschränkung der Adhäsionsantrag unzulässig wird (AG Kehl vom 09.10.2018, 2 Cs 503 Js 14484/17, bei Juris). Schon deshalb hatte im vorliegenden Fall eine Zustellung des Adhäsionsantrags durch das Gericht nicht mehr zu erfolgen. Aber auch auf die Zustellung des Adhäsionsantrags von Anwalt zu Anwalt kommt es daher nicht an. Zudem ist diese Zustellung – nach Angaben des Adhäsionsklägervertreters laut Empfangsbekenntnis um 08:55 Uhr – nach der Beschränkung des Einspruchs um 08:46 Uhr erfolgt.

Den Fall der späteren Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung, in dem die Adhäsions-klage ursprünglich zulässig war, nun aber unzulässig geworden ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die nach § 472a StPO vorgesehene Billigkeitsentscheidung ist nicht möglich. Die dafür notwendige Bewertung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage kann das Gericht nicht mehr vornehmen: Durch die Einspruchsrücknahme bzw. -beschränkung ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und dem Gerichte eine Entscheidung darüber entzogen, so dass die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Adhäsionsklage entfallen ist (LG Dortmund, 16.04.2018, 32 Qs – 269 Js 1213/16 V A – 45/18, bei Juris). Zwar erscheint es unbillig, einen Adhäsionskläger mit den Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten, wenn die Adhäsionsklage erst nachträglich durch die Rücknahme bzw. Beschränkung des Einspruchs unzulässig wird, zumal ein Adhäsionskläger darauf keinen Einfluss hat. § 472a Abs. 1 StPO setzt jedoch die Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs voraus. Darüber enthält der Strafbefehl jedoch keine Entscheidung. Nach alldem bleibt dem Gericht wegen der festgestellten Regelungslücke nur, von einer Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Adhäsionsverfahrens abzusehen. Im Ergebnis muss dies für den Adhäsionskläger nicht unbillig sein, da in Betracht kommt, seine notwendigen Auslagen für die Adhäsionsklage als Rechtsverfolgungskosten im ohnehin anzustrengenden zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen. (Vgl. zu allem AG Kehl, a.a.O., OLG Stuttgart vom 30.09.2022, 1 Ws 201/22).

Dementsprechend ist vorliegend keine Entscheidung gemäß § 472a Abs. 2 StPO veranlasst.“

Die Entscheidung ist m.E. richtig; manchmal klappt es ja auch in Bayern 🙂 . Ich halte es auch nicht für „unbillig“, den Adhäsionskläger in diesen Fällen mit den Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu belasten. Denn er ist derjenige, der sich eines Anspruchs gegen den Angeklagten berühmt hat, wobei ihm bewusst gewesen sein muss, dass das Gericht ggf. nach § 406 Abs. 1 Satz 3 u. 4 StPO von der Entscheidung absehen kann bzw. muss, wenn die Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren entfallen sind.  Das ist letztlich das Prinzip: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.

Als Rechtsanwalt muss man dieses Risiko natürlich im Auge behalten und den geschädigten Mandanten darüber belehren. Je nach der Sachlage empfiehlt es sich- zumindest in den Strafbefehlsfällen mit der dort gegebenen Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Einspruchsrücknahme -, direkt das Zivilverfahren zu betreiben.

Absehen von der Kostenauferlegung im JGG-Verfahren, oder: Wirtschaftliche Gefahr versus Erziehungsgedanke

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Am „Gebührenfreitag“ heute dann mal keine gebührenrechtlichen Entscheidungen, sondern zwei kostenrechtliche Beiträge.

Ich beginne mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.11.2023 – Ws 982/23, den mir die Kollegin Braun aus München geschickt hat. Es geht um die Kostenauferlegung im JGG-Verfahren. Dort sieht § 74 JGG vor, dass im JGG-Verfahren von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Jugendlichen abgesehen werden kann. Dazu hat das OLG Stellung genommen.

In dem Verfahren hatte die Jugendkammer beim LG die zum Tatzeitpunkt jugendliche Verurteilte mit Urteil v. 24.4.2023 unter Anwendung von Jugendstrafrecht wegen fünf Fällen der Beihilfe zum Diebstahl mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen, ihr eine Geldauflage in Höhe von 500 EUR erteilt und sie für die Dauer von einem Jahr der Aufsicht und Betreuung eines Betreuungshelfers unterstellt. Die Mitverurteilten wurden jeweils wegen fünf Fällen des schweren Bandendiebstahls mit Sachbeschädigung zu Gesamtfreiheitsstrafen oder einer Einheitsjugendstrafe mit Bewährung verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die Verurteilte die Mitangeklagten bei Begehung von Diebstählen unterstützte, indem sie während der Taten im Fahrzeug wartete, um diese vor etwaiger Entdeckung zu warnen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, bei der Verurteilten von der Auferlegung von Kosten abzusehen, hat das LG angeordnet, dass die Verurteilte und zwei Mitverurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Von der Möglichkeit des § 74 JGG, aus erzieherischen Gründen von der Auferlegung von Kosten abzusehen. hat das LG keinen Gebrauch gemacht.

Hiergegen wendet sich dann die Verurteilte über ihre Verteidigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass das LG sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, weil die Kostenentscheidung nicht berücksichtige, dass ein Großteil der angefallenen Kosten nicht auf den Tatbeitrag der Verurteilten zurückzuführen sei. Zudem sei es aus erzieherischen Gründen geboten, dass die Verurteilte, die derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis arbeite, eine Berufsausbildung beginne, was angesichts der Kostentragungslast von geschätzt 20.000 EUR erschwert werde. Hinzu komme, dass sie als jüngste der Verurteilten wegen der Inhaftierung der anderen kostentragungspflichtigen Verurteilten voraussichtlich allein die Kosten tragen müsse, was unverhältnismäßig sei. Schließlich ergebe sich aus der Urteilsbegründung des LG, dass die Auferlegung der Kosten der zusätzlichen Sanktionierung dienen solle, was mit dem Erziehungsgedanken des JGG unvereinbar sei.

Die sofortige Beschwerde der Verurteilten hatte beim OLG Erfolg:

„1. Die Entscheidung, der zur Tatzeit jugendlichen Verurteilten gemäß § 74 JGG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung, die von dem Beschwerdegericht lediglich auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Maßstab der Ermessensentscheidung ist es. einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung der Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihr durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass sie für die Folgen ihres Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat. Dabei ist im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessens-ausübung die Möglichkeit gemäß § 74 JGG – um Folgewirkungen im Sinne einer negativen Sanktionierung durch die Auferlegung der Kosten zu vermeiden – bei Jugendlichen tendenziell ausgedehnt zu nutzen (Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Auflage, § 74 Rn. 8c). Auch die Gesamtbelastung, die die Kostenentscheidung bewirkt, ist abwägungsrelevant (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02 2011, III – 4 Ws 59/11, juris: OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2017, III- 4 Ws 213/17, juris).

2. Die vom Landgericht getroffene Entscheidung genügt diesen Anforderungen nicht.

Zum einen führt das Landgericht aus, dass die festgesetzte Geldauflage der Höhe nach nur deshalb so gering bemessen wurde, weil die Verurteilte mit der Kostentragungspflicht belastet wird. Angesichts der Höhe der Kosten des Verfahrens tritt die eigentliche Rechtsfolge in den Hintergrund, was mit dem Erziehungsgedanken nicht zu vereinbaren ist (Eisenberg/Kölbel JGG/Kölbel, 24. Aufl. 2023, JGG § 74 Rn. 8d, LG Freiburg NStZ-RR 2000, 183).

Zum anderen begründet das Landgericht seine Entscheidung damit, dass die Verurteilte bei Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage bei einem Nettoverdienst von 1.500 Euro durch ihre auf sechs Monate befristete Tätigkeit in pp. imstande ist, die Kosten des Verfahrens in Raten zu begleichen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass zum einen das Arbeitsverhältnis befristet ist und zum anderen die Jugendliche plant, eine Ausbildung zur Verkäuferin oder im Bereich Kosmetik zu machen. Für die – unter Erziehungsaspekten wünschenswerte – Beendigung der Hilfstätigkeit in pp. und Absolvierung einer Ausbildung ist die Belastung mit den gesamten Verfahrenskosten kontraproduktiv. Der Verurteilten, die derzeit noch bei ihren Eltern wohnt, wird damit die Gründung einer tragfähigen selbständigen Existenz durch eine Berufsausbildung über einen nicht absehbaren Zeitraum massiv erschwert.

Schließlich erscheint es fraglich, ob die gesamtschuldnerische Haftung mit den beiden Mitangeklagten, gegen die mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt wurden, zu einer Entlastung der Verurteilten führt., wovon das Landgericht offenbar ausgeht.

3. Dies führt zur Aufhebung der Kostenentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung (OLG Hamm Beschluss vom 28.11.2017, 4 Ws 213/17, beck-online).

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass Maßstab der Ermessensentscheidung ist, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung der Verurteilten zu vermeiden, andererseits, ihr durch die Auferlegung von Kosten zu zeigen, dass sie für die Folgen ihres Tuns unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens einzustehen hat (OLG Hamm, aaO), was auch mit einem teilweisen Absehen von der Auferlegung von Kosten möglich ist (Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Auflage, § 74 Rz. 8a).“

Das LG hat übrigens dann die – zutreffenden – Vorgaben des OLG verstanden und hat im LG Regensburg, Beschl. v. v. 22.11.2023 – KLs 403 Js 23928/22 jug von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der gerichtlichen Auslagen auf die verurteilte Jugendliche abgesehen.

Kostenerstattung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, oder: Ermessen des entscheidenden OLG

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Am „Gebührenfreitag“ heute zwei Entscheidungen zur Kostenfrage. Zunächst kommt hier der BayObLG, Beschl. v. 19.07.2023 -203 VAs 196/23 – zuz Kostenerstattung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In den Verfahren sieht § 30 EGGVG eine besondere Kostenregelung vor, die die Erstattung außergerichtlicher Kosten in das Ermessen des entscheidenden OLG stellt. Dazu hat das BayObLG Stellung genommen.

Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 04.05.2023 beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Antragsteller die von diesem mit einer dem Antrag als Ausdruck beigefügten E-Mail vom 12.01.2023 beantragte Auskunft zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten nach § 491 Abs. 2 StPO i.V.m. § 57 BDSG zu erteilen. Mit Schreiben vom 22.5.2023 hat der Antragsteller dem Senat mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin am 16.5.2023 die beantragte Auskunft erteilt habe, die Erledigung der Hauptsache erklärt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Erledigterklärung nicht entgegengetreten. Sie hat beantragt, den Antrag auf Auferlegung der Kosten an die Staatskasse zu verwerfen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Der Antrag nach § 23 EGGVG erweise sich mangels Durchführung eines Vorschaltverfahrens als unzulässig. Die Auskunft eines Beschuldigten über den Akteninhalt sei vorrangig in § 147 Abs. 4 StPO geregelt. Der Antragsteller hätte vor einer Anrufung des Gerichts den Beschwerdeweg nach §§ 304 ff. StPO wählen müssen

Zur Sache hier nur die Leitsätze des BayObLG:

    1. Für den gegen eine Staatsanwaltschaft gerichteten Anspruch auf Auskunft über in Dateisystemen im Sinne von §§ 483, 486 StPO gespeicherte Daten nach § 491 Abs. 2 StPO ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet. Die Verweigerung einer Auskunft nach § 491 Abs. 2 StPO i.V.m. § 57 BDSG ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen.
    1. Teilt der Antragsteller im Laufe des Verfahrens mit, dass die begehrte Auskunft vollständig erteilt sei und der Antrag für erledigt erklärt werde, ist nur noch über die Frage der Kostenerstattung zu befinden.

Das BayObLG hat festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aus der Staatskasse hat es aber nicht angeordnet:

„5. Aufgrund der Erledigterklärung war nur noch über die Frage zu befinden, ob eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen war.

a) Eine Entscheidung über die Tragung von Gerichtskosten ist entbehrlich, weil Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren nicht anfallen (BayObLG a.a.O.). Die Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung löst keine Gerichtsgebühr aus (Nr. 15300 und 15301 KV GNotKG zu § 3 Abs. 2 GNotKG).

b) Eine Erstattung der dem Antragsteller im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten war hier nicht anzuordnen.

aa) Nach § 30 Satz 1 EGGVG kann der Senat nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Die gesetzliche Regelung findet auch dann Anwendung, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergeht, weil sie sich nach der Antragstellung erledigt hat (vgl. BayObLG a.a.O. Rn. 27 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2001 – 1 VA 4/01 –, juris). Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung entspricht eine Kostenerstattung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG billigem Ermessen, wenn sie durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Kissel/ Mayer, GVG, 10. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 5). Mangels Verweisung auf diejenigen Vorschriften der Zivilprozessordnung, die für die Kostentragungspflicht maßgeblich auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Partei im Rechtsstreit oder die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abstellen (§§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a, 92 ZPO), genügen begründete Erfolgsaussichten allein nicht (st. Rspr., vgl. etwa BayObLG a.a.O. Rn. 28; KG Berlin, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 5 VAs 6/18 –, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. November 2017 – 2 VAs 52/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anordnung der Kostenerstattung bedarf demnach einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall, etwa wenn der Justizbehörde ein offensichtlich oder grob fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten zur Last zu legen ist (KG a.a.O.; BayObLG a.a.O.; Gerson a.a.O. § 30 EGGVG Rn. 4; KK-Mayer, StPO, a.a.O., § 30 EGGVG Rn. 5; Kissel/Mayer a.a.O.).

bb) Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsteller begehrte Kostenerstattung nicht veranlasst. Anhaltspunkte darauf, dass die Behörde hier willkürlich gehandelt hätte, liegen nicht vor.

aaa) Beantragt der Antragsteller eine Auskunft aus einem staatsanwaltschaftlichen Register, kann nach der Vorschrift des § 57 Abs. 4 BDSG von einer Auskunftserteilung ganz abgesehen werden, falls durch die Auskunftserteilung Ermittlungen gefährdet würden, etwa im Falle von nicht offen geführten Ermittlungsverfahren (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –, BVerfGE 120, 351-377, BStBl II 2009, 23, juris Rn. 100 ff. zu § 19 Abs. 4 BDSG a.F.). Würde bereits die Mitteilung vom Absehen der Auskunftserteilung die Ermittlungen potentiell gefährden, braucht der Antrag nach § 57 Abs. 6 S. 2 BDSG überhaupt nicht beschieden werden.

bbb) Mit Blick auf ihre Prüfungspflicht nach § 57 Abs. 4 BDSG i.V.m. § 56 Abs. 2 BDSG, gegebenenfalls i.V.m. § 45 BDSG, die Klärung möglicher Zustimmungserfordernisse nach § 57 Abs. 5 BDSG und des Versagungsgrunds nach § 57 Abs. 6 S. 2 BDSG wäre der Staatsanwaltschaft eine gewisse Bearbeitungszeit zuzubilligen, wenn wie hier aufgrund einer Vielzahl von relevanten Verfahren eine umfangreiche Auskunft zu erstellen ist und das Auskunftsbegehren zudem die Speicherungsfristen umfasst. Dass der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft bereits in Bearbeitung war, hatte diese dem Antragsteller nach eigenem Vortrag noch vor der Antragstellung bei Gericht mitgeteilt. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller nach herrschender Meinung zur Durchsetzung seiner Rechte im Falle einer Verweigerung der Auskunft jederzeit die Möglichkeit offen stand, nach § 57 Abs. 7 BDSG und nach § 60 BDSG den Bundesbeauftragten einzuschalten (Malek in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchener Anwaltshandbuch, Strafverteidigung, 3. Aufl., D § 30 I Rn. 6; Wittig BeckOK a.a.O. § 491 Rn. 8, im Ergebnis wohl auch Köhler a.a.O. Rn. 4a).

c) Der Festsetzung eines Geschäftswerts nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.“

 

Neufassung der Kostenentscheidung durch den BGH, oder: Wenn der Angeklagte unbillig belastet wird

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 27.07.2022 – 1 StR 145/22 – nimmt der BGh zur Frage der Neufassung einer Kostenentscheidung durch ihn und zur Unbilligkeit der Belastung des Angeklagten mit Verfahrenskosten Strellung.

Das LG hatte die – im zweiten Rechtsgang – nicht revidierende Mitangeklagte N. sowie die Angeklagten D. und P. im ersten Rechtsgang wegen versuchten Mordes verurteilt. Gegen die Mitangeklagte N. hatte das LG eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, gegen die Angeklagte D. eine solche von einem Jahr und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten P. eine solche von einem Jahr und sechs Monaten verhängt; die Vollstreckung der gegen die Angeklagten D. und P. verhängten Freiheitsstrafen hatte es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Mitangeklagten N.  hatte der BGH dieses Urteil – unter Erstreckung auf die Angeklagten D. und P. – gemäß § 357 Satz 1 StPO – mit den Feststellungen aufgehoben (BGH, Urt. v. 19.8.2020 – 1 StR 474/19, NJW 2021, 326 = StraFo 2021, 80).

Im zweiten Rechtsgang hat das LG die Angeklagten D. und P. dann wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt und gegen die Angeklagte D. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und gegen den Angeklagten P.  eine solche von zwei Monaten verhängt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. In der Kostenentscheidung hatte das LG u.a. bestimmt, dass die Angeklagten ihre eigenen notwendigen Auslagen selbst sowie von den übrigen Verfahrenskosten als Gesamtschuldner ein Drittel zu tragen. Dagegen haben die Angeklagten Revision eingelegt, die keinen Erfolg hatte. Die von Angeklagten ebenfalls erhobenen Kostenbeschwerden hatten hingegen teilweise Erfolg:

„1. Der Generalbundesanwalt hat zu der Kostenbeschwerde der Angeklagten D. Folgendes ausgeführt:

„l. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Frist des § 311 Abs. 2 1. Halbsatz StPO gewahrt. Der Senat ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO auch zur Entscheidung berufen.

Il. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass bei der Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung und vorläufigen Einstellung des weiteren Verfahrens gemäß §§ 154, 154a StPO aufgrund der zur Hauptverhandlung zugelassenen und den Vorwurf des Mordes durch Unterlassen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Gegenstand habenden Anklage (SA Bd. Il BI. 455 ff. und SA Bd. IV BI. 957) ob des darin liegenden fiktiven Teilfreispruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 StR 267/91 -, juris Rn. 10) vom gravierenden Verbrechenstatbestand mit allein dazu eingeholten mehreren Sachverständigengutachten eine Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO veranlasst war (UA S. 131 f.). Im Grundsatz ebenfalls nicht fehlgehend hat es zu einer Bruchteilsentscheidung nach § 464d StPO optiert. In der Sache kann die Entscheidung gleichwohl keinen Bestand haben.

So lässt sie bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht der Regelung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO bewusst war, welche eine Billigkeitsentscheidung nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO auch für die notwendigen Auslagen der Angeklagten zulässt. Jene Möglichkeit wurde vom Landgericht nicht erwogen, obgleich dazu wie bei den Verfahrenskosten Veranlassung bestand. Weiter erschließt sich die konkrete Quotierung [1/3 Angeklagte D., P. und N. als Gesamtschuldner und 2/3 Staatskasse] nicht, weil das Landgericht nicht näher erläutert hat, von welchen Eckwerten es bei seiner Schätzung ausgegangen ist. Allein anhand der floskelhaft anmutenden Formulierung, mit der Abänderung des Schuldspruchs vom versuchten Mord durch Unterlassen in unterlassene Hilfeleistung sei ein erheblicher Erfolg erzielt worden (UA S. 132), ist die Ermessensentscheidung des Tatrichters nicht durchschau- und überprüfbar. Insoweit wäre es vielmehr angezeigt gewesen, konkret bezogen auf den Tatvorwurf des versuchten Mordes durch Unterlassen die allein dadurch veranlassten besonderen Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten festzustellen und diese ins Verhältnis zu denjenigen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen der Angeklagten zu setzen, die bei einer Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht wegen des zur Verurteilung gelangten Straftatbestands angefallen wären (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, § 465 Rn. 5; Schmitt, aaO, § 465 Rn. 7; Bader in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 465, 103. EL Rn. 11; Degener in Systematischer Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 465 Rn. 22 ff.).

2. Eingedenk der vorstehend skizzierten unzulänglichen Tatsachenfeststellung im Urteil ist der Senat nicht gehalten, sich die für eine Kosten- und Auslagenentscheidung nach Bruchteilen maßgeblichen Feststellungen anhand des Akteninhalts selbst zu erschließen und eine neue Bruchteilsentscheidung zu treffen, die sodann den konkreten Umständen des Falls im vorgenannten Sinne Rechnung trägt. Vielmehr könnte er die in Rede stehende Kosten- und Auslagenentscheidung – schlicht – aufheben und an die Vorinstanz zurückverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1974 – 3 StR 298/74 -, juris Rn. 2 ff.).

3. Im Ergebnis erscheint ein Absehen von einer Sachentscheidung jedoch nicht angezeigt, weil der Senat nicht auf eine Bruchteilsentscheidung festgelegt ist. Eine solche nach § 464d StPO zugelassene Verteilung der Auslagen der Staatskasse und der notwendigen Auslagen der Angeklagten ist nicht verpflichtend. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen und erlaubt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die abgrenzbaren besonderen Auslagen nicht einfach zahlenmäßig zu bestimmen sind, weiterhin die Anwendung der Differenzmethode (vgl. Gieg, aaO, § 464d Rn. 3). Bei letzterer ist – lediglich – die Entstehungsursache der abzugrenzenden besonderen Auslagen im Rahmen der Kostenentscheidung zu benennen, worauf erst im Kostenfestsetzungsverfahren deren zahlenmäßige Bestimmung erfolgt (vgl. Schmitt, aaO, § 465 Rn. 8).

Eine solche Kostenentscheidung nach dem Differenzverfahren ist veranlasst, weil diese ob der im Urteil für die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindend getroffenen Feststellungen – einfach – möglich ist. Eingedenk des eklatanten Auseinanderfallens des Anklagevorwurfs wegen eines der Zuständigkeit des Schwurgerichts unterfallenden Verbrechens und der Verurteilung wegen eines in die Zuständigkeit des Strafrichters fallenden Vergehens sowie der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten ausschließlich zu der (für die Angeklagte günstig ausgegangenen) Frage der Kausalität der Medikamentenverwechselung für das Versterben des Geschädigten Pi. liegt es offen zu Tage, dass auf den fiktiven Teilfreispruch sowohl abgrenzbare besondere Auslagen der Staatskasse als auch abgrenzbare besondere notwendige Auslagen der Angeklagten in beträchtlichem Umfang entfallen sind. Ebenfalls unzweifelhaft stellte es eine unbillige Härte (vgl. Degener, aaO, § 465 Rn. 25) dar, wenn die Angeklagte mit jenen belastet würde.“

Dem schließt sich der Senat an.“

Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehung, oder: Staatskasse trägt Teil der Kosten/Auslagen

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Heute ist RVG-Tag. Und an dem nehme ich Bezug auf den gestrigen „Einziehungstag“. Da hatte ich ja schon darauf hingewiesen, dass es viele Entscheidungen zu den §§ 73 ff. StGB gibt und die Revisionen insoweit häufig einen Teilerfolg haben. Und der muss sich dann ggf., auch in der Kosten-/Auslagenentscheidung niederschlagen. Ich hatte dazu ja schon über den BGH, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 StR 423/20 –  berichtet (vgl.  Teil”Verringerung” der Einziehung in der Revision, oder: Zusatzgebühren als “verteilungsfähige Einzelposten” ). Jetzt bin ich auf der Recherche zu einer anderen Frage auf weitere Entscheidungen zu der Problematik gestoßen, die ich heute vorstellen möchte. Sie sind schon etwas älter, aber: Es kann um eine Menge Geld gehen, daher sollte man sie kennen und daher nochmal die Berichterstattung und die Hinweise

Zunächst weise ich auf den BGH, Beschl. v. 06.10.2021 – 1 StR 311/20 – hin. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 EUR sowie „sichergestellten Geldes“ in Höhe von 5.635 EUR als Tatmittel angeordnet.

Der BGH hat die Revision zu Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Er hat aber das Urteil des LG im Ausspruch über die Einziehung von Tatmitteln in Höhe von 5.635 EUR und die Einziehung insoweit aufgehoben. Die weitergehende Revision hinsichtlich der Einziehung hat er als unbegründet verworfen. Zudem hat der BGH folgende Kostenentscheidung getroffen: „Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren betreffend die Einziehung um ein Fünftel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Fünftel der im Revisionsverfahren entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Zur Begründung der Kostenentscheidung führt er aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO , § 465 Abs. 2 StPO analog.

1. Gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO hat das Gericht bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels die Gebühr zu ermäßigen und die Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Entsprechendes gilt für die notwendigen Auslagen der Beteiligten ( § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

In Anbetracht des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels mit Blick auf die Einziehungsentscheidung sind danach die für die Einziehung im Revisionsverfahren gemäß Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: Kostenverzeichnis des GKG) entstandene Gerichtsgebühr sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm allein aufgrund der Nebenfolge der Einziehung ( § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB ) entstanden sind (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – im Folgenden: VV RVG), in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.

a) Bei der nach § 473 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels gebotenen Billigkeitsentscheidung über die Ermäßigung der Gerichtsgebühr und die Entlastung des Angeklagten von den Auslagen der Staatskasse sowie den eigenen notwendigen Auslagen ist ausgehend von dem im strafprozessualen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 292 f. mwN; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4; a.A. BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 – 3 StR 25/60 Rn. 7 mwN) eine umfassende Abwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zurechnung nicht auf einer rein kausalen Ursachenbestimmung, sondern auf einer wertenden Betrachtung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294 mwN). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat die durch die Strafgesetze gezogenen Grenzen seiner Handlungsfreiheit überschritten, gegen grundlegende Normen des Gemeinschaftslebens verstoßen und dadurch die Wiederherstellung des Rechtsfriedens in dem dafür vorgesehenen, kostenverursachenden Verfahren notwendig gemacht hat (vgl. BVerfG, aaO; Michaelowa, ZStW 94, S. 969, 975 f.; Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 43 f.; Foellmer, Soll der Verurteilte die Kosten des Strafverfahrens tragen?, 1981, S. 56). Die Erwägung, es sei eher an dem Täter als an der Gemeinschaft, die adäquaten Folgen seines sozialschädlichen Verhaltens in Form der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie der zur Abwehr künftiger Gefahren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu tragen, ist auch mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Rechtsgebieten nicht zu beanstanden (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Da eine verschuldensabhängige Kostenregelung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und dem Kostenrecht auch sonst nicht generell zu Grunde liegt, kann eine spezifische Beziehung zwischen dem (auch schuldlos handelnden) Täter und den angefallenen Verfahrenskosten (zum Kriterium der spezifischen Beziehung zwischen Verantwortlichkeit und Kosten im Gebührenrecht vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 86 ff.) in der objektiv rechtswidrigen Tat gesehen werden als einem sozialschädlichen Geschehen, das in dem Verhalten eines bestimmten Menschen besteht oder darauf zurückgeht (vgl. Michaelowa, aaO, S. 978). Bei der für die Billigkeitsentscheidung vorzunehmenden wertenden Betrachtung kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass ein Verschulden gegenüber der bloßen Veranlassung im Sinne einer reinen Kausalitätsbetrachtung die größere Legitimationskraft für die Kostenerhebung besitzt, wenngleich es keineswegs sachlich zwingend geboten ist, die Kostenlast allein nach Verschuldensgesichtspunkten zuzuweisen (vgl. BVerfG, aaO S. 293). Indes entspricht allein die Überantwortung der adäquaten Folgen eines sozialschädlichen Verhaltens der Billigkeit (vgl. BVerfG, aaO S. 294 mwN), weshalb auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, inwieweit die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen noch adäquate Folge des sozialschädlichen Tuns des Angeklagten sind.

aa) Auch wenn der Strafprozess vom Prinzip der Kosteneinheit bestimmt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – 4 StR 143/05 Rn. 4 und vom 8. Oktober 2014 – 4 StR 473/13 Rn. 5; BVerfG, aaO S. 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 465 Rn. 3; je mwN), gilt dieses – wie bereits die Regelungen in § 465 Abs. 2 und § 467 Abs. 2 bis 5 StPO zeigen – keineswegs uneingeschränkt. Die Aussonderung bestimmter Kosten und Auslagen ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung deshalb auch, dass im strafverfahrensrechtlichen Kostenrecht für die Einziehung und das Strafverfahren im Übrigen verschiedene Gebühren- und Vergütungssysteme nebeneinander bestehen, die nur bedingt in Beziehung zu einander zu setzen sind.

So werden für das Strafverfahren beim Angeklagten an der Höhe der rechtskräftig erkannten Strafe bemessene Pauschalgebühren erhoben (Teil 3 Hauptabschnitt 1 Vorbemerkung 3.1 i.V.m. Nr. 3110 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG); auch für den Privatkläger und den Nebenkläger fallen Pauschalgebühren an (vgl. § 16 GKG i.V.m. Nrn. 3310 ff., 3510 ff. des Kostenverzeichnisses des GKG). Ebenso wird die Tätigkeit des Verteidigers durch pauschale Gebühren abgegolten, mit der die gesamte Tätigkeit vergütet wird (vgl. Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 1 VV RVG). Dies gilt gemäß Teil 4 Vorbemerkung 4 (1) VV RVG für Vertreter von Nebenklägern, Einziehungs- und Nebenbeteiligten, Verletzten, Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Eine Ausnahme gilt nur für vermögensrechtliche Gegenstände, namentlich die Einziehung (vgl. auch Teil 4 Abschnitt 1 Vorbemerkung 4.1 (2) Satz 2 VV RVG und Nr. 4142 VV RVG ).

bb) Für die Einziehung hat der Gesetzgeber mit den Gebührentatbeständen der Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG sowie der Nr. 4142 des VV RVG zusätzliche Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen. Während die bei einer Verwerfung des Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 3440 des Kostenverzeichnisses des GKG als Pauschalgebühr (78 €) ausgestaltet ist, richtet sich die Rechtsanwaltsvergütung, wie die Regelung des Gebührensatzes in Nr. 4142 VV RVG und die dortige Bezugnahme auf § 13 und 49 RVG zeigen, nach dem Betrag, der dem Wert der Einziehung entspricht, auf die sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, mithin dem nach § 33 RVG festzusetzenden Gegenstandswert. Die Anknüpfung der Gebührenhöhe an den Gegenstandswert rechtfertigt sich dabei schon daraus, dass die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB – wie § 73e StGB und §§ 459h ff. StPO zeigen – auch der Befriedigung der Regressforderung des durch die Straftat Geschädigten dient und dem Angeklagten eine Verteidigung in einem anschließenden Zivilverfahren mit ebenfalls wertabhängigen (wegen des höheren Gebührensatzes allerdings deutlich höheren) Rechtsanwaltsgebühren erspart.

cc) Mit diesen besonderen, zusätzlich neben die allgemeinen Gerichtsgebühren und die allgemeine Verteidigervergütung gestellten Gebührentatbeständen hat der Gesetzgeber nicht nur zu verstehen gegeben, dass die Befassung mit der Einziehung kosten- und gebührenmäßig gesondert zu veranschlagen ist; er hat mit Blick auf die Verteidigervergütung zudem ein anderes Vergütungssystem neben das allgemeine strafprozessuale Vergütungssystem der pauschalen Vergütungssätze gestellt, das hinsichtlich der Vergütungshöhe einem von der Pauschalvergütung gänzlich anderen Ansatz folgt und sich auf die Höhe der notwendigen Auslagen des Angeklagten – je nach Lage des Falles – erheblich auswirken kann. Aufgrund der gegenstandswertgebundenen Vergütungshöhe der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte kann die Vergütung für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit im Einzelfall sogar deutlich über der Vergütung für die Verteidigung im Übrigen liegen. Die zentrale Funktion des Strafverfahrens – die Feststellung und Sanktionierung von Tat und Schuld des Angeklagten – schlägt sich damit im strafrechtlichen Vergütungssystem nicht konsequent nieder. Schuldausgleich und Verteilung der Kostenlast haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind deshalb voneinander zu trennen ( BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 , BVerfGK 8, 285, 294). An die Stelle des vorwerfbaren Verschuldens tritt für die Kostenfrage als Korrektiv zur reinen Verhaltenskausalität der Ausgang des Verfahrens (vgl. BVerfG aaO; Foellmer, aaO, S. 55).

b) Da für die Einziehung im Revisionsverfahren eine besondere Gerichtsgebühr anfällt und auch für die auf die Verteidigung gegen die Einziehung gerichtete Tätigkeit der am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwälte ein besonderer Vergütungsanspruch und damit für den Angeklagten sowie etwaige andere Verfahrensbeteiligte eine gesonderte Kostenposition entsteht, der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der mit der allgemeinen Verteidigervergütung pauschal abgegoltenen Schuld- und Straffrage aber gänzlich anders ausfallen kann als mit Blick auf die Einziehung, verbietet es sich unter Billigkeitsgesichtspunkten in der Regel, die Kostenpflicht hinsichtlich der für die Einziehung erhobenen Gerichtsgebühren und die hierfür angefallenen notwendigen Auslagen pauschal von dem Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen abhängig zu machen (vgl. insoweit auch die gesetzlichen Regelungen über die Kosten des Adhäsionsverfahrens [ § 472a StPO ], für das ebenfalls abweichend von dem im Übrigen geltenden Pauschalgebührensystem streitwertgebundene Gebühren anfallen und daher eine erfolgsabhängige Kostenteilung vorgesehen ist).

Insbesondere ist kein sachlicher Grund ( Art. 3 Abs. 1 GG ) dafür erkennbar, die für die Einziehung anfallenden Gebühren und (notwendigen) Auslagen, die nach der Konzeption der Kostengesetze (Gerichtskostengesetz nebst Anlage 1 und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Anlage 1) ohne Weiteres ausscheidbar sind, im Falle eines Erfolgs der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung beim Angeklagten zu belassen, nur weil das Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt oder die Gebühren und Auslagen für die Einziehung gegenüber den übrigen Verteidigergebühren nicht ins Gewicht fallen. Denn es würde der gesetzlichen Wertung des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes widersprechen, wenn der Angeklagte nur deshalb, weil sein Rechtsmittel in der Schuld- und Straffrage ganz oder überwiegend unbegründet ist, oder weil die Gebühren für die Einziehung gegenüber den allgemeinen Verteidigergebühren nicht nennenswert ins Gewicht fallen, auch hinsichtlich der für den Verteidiger mit einer besonderen Gebühr vergüteten Einziehung die (volle) Kostenlast träfe, obwohl er in der Einziehungsentscheidung (teilweise) erfolgreich war. So käme es zu einer nicht von sachlichen Gründen getragenen Ungleichbehandlung, wenn in Fällen, in denen sowohl der Angeklagte als auch ein Einziehungsbeteiligter sich aus denselben Gründen erfolgreich mit der Revision gegen die gegen sie als Gesamtschuldner ausgesprochene Einziehung zur Wehr gesetzt haben, allein der mit seiner weitergehenden Revision erfolglose Angeklagte die besonderen Gebühren und notwendigen Auslagen für die Verteidigung gegen die drohende Einziehung zu tragen hätte, nicht aber der Einziehungsbeteiligte, der sich von vornherein – mit gleichem Erfolg – nur gegen die Einziehungsentscheidung gewehrt hat. Ebenso wenig wäre es von sachlichen Gründen getragen, den Angeklagten bei erfolgreicher Verteidigung gegen eine im Raum stehende Einziehung mit einer – auch nur geringen und gegenüber den übrigen (pauschalen) Verteidigergebühren völlig unbedeutenden – Gebühr für die Einziehung zu belasten, nur weil sein Rechtsmittel im Übrigen ohne Erfolg bleibt, wenn die Einziehung allein daran scheitert, dass es an einer prozessualen Voraussetzung für die Einziehung fehlt. Denn in einem solchen Fall hätte der Angeklagte ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen. Nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs – dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 467 StPO – besteht ein zwingender Konnex zwischen dem Erfolg des Rechtsmittels zum Schuldspruch und der Einziehungsentscheidung, so dass sich der Erfolg des Rechtsmittels im Übrigen auch auf die Kostenlast hinsichtlich der Kosten und notwendigen Auslagen für die Einziehung auswirkt.

c) Die Frage, ob es bei teilweisem Erfolg des Rechtsmittels unbillig wäre, den Angeklagten mit der vollen für die Einziehung angefallene Gebühr und den gesamten diesbezüglichen notwendigen Auslagen zu belasten, ist nach alledem vielmehr grundsätzlich mit Blick auf den Umfang des Erfolges des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehung zu entscheiden.

d) An den vorgenannten Maßstäben gemessen ist die für die Einziehung im Revisionsverfahren anfallende Gebühr in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu reduzieren und sind die dem Angeklagten im Revisionsverfahren mit Blick auf die Einziehung entstandenen notwendigen Auslagen in dem erkannten Umfang der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in einem der vorgenommenen Quotelung entsprechenden Umfang aus Rechtsgründen Erfolg, ohne dass der Angeklagte die weitergehende Einziehungsentscheidung des Landgerichts adäquat zurechenbar herbeigeführt und damit sein diesbezügliches Rechtsmittel notwendig gemacht hätte oder andere Gesichtspunkte unter Billigkeitsgesichtspunkten für eine andere Kostenentscheidung sprächen. Es wäre vielmehr unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen und Kosten zu belasten, denn er hat möglicherweise ein weiteres Einziehungsverfahren mit entsprechenden (nochmaligen) Kosten zu gewärtigen.

2. Die im ersten Rechtszug einschließlich des vorbereitenden Verfahrens (vgl. Nr. 4142 Anm. Abs. 3 VV RVG) mit Blick auf die Einziehung angefallenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind hingegen auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, § 465 Abs. 2 StPO analog. Eine Gerichtsgebühr fällt im ersten Rechtszug für die Einziehung nicht an (Jansen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GKG Nr. 3410-3441 Rn. 2 mwN), so dass sich hier die Frage einer Quotelung aus Billigkeitsgründen von vornherein nicht stellt.“