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Kokain-Pullis, oder: Auch so kann man BtM einführen….

© fineartimaging - Fotolia.com

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Sicherlich erstaunt waren Zöllner am Flughafen Köln/Bonn, als sie dort etwa zwei Kilogramm Kokain, die eingeschmuggelt werden sollten,  entdeckt haben. Wahrscheinlich nicht über die Entdeckung überhaupt und auch nicht über die aufgefundene Menge, denn zwei Kilogramm sind so doll ja nicht. Aber wahrscheinlich erstaunt über die Art und Weise, wie die Drogen eingeschmuggelt werden sollten. Sie waren nämlich, wie u.a. Focus-online meldet (vgl. hier) in Knöpfen von handgemachten Pullovern versteckt. Jeder der jeweils 26 Knöpfe an den 25 Pullovern enthielt etwa drei Gramm der Droge enthalten. Der Straßenverkaufswert des Kokain beträgt nach Angaben des Hauptzollamts Köln damit etwas mindestens 100 000 €. Die beiden Pakete mit den „Kokain-Pullovern“ kamen aus Südamerika und waren für einen Empfänger in den Niederlanden bestimmt.

Ich lege das Posting dann mal auch unter „Kurioses“ ab. Ich mache jetzt ja schon seit einigen Jahren Strafrecht. Die Schmuggelmethode ist m.E. kurios und zeugt von viel Einfallsreichtum, wobei man sich natürlich fragt, ob man das begrüßen soll.

Kann man Kokain trinken? Wirklich nicht?

© Sublimages - Fotolia.com

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Kann man Kokain trinken? Die Frage stellte sich dem Kollegen, der mir den VGH Kassel, Beschl. v. 29.08.2013 – 2 B 1490/13 – übersandt hat. Im Verfahren ging es um den Entzug der Fahrerlaubnis. Dagegen hatte sich der Betroffene mit seinem Widerspruch gewandt und beantragt die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Ohne Erfolg. Dazu der VGH:

Der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums „harter“ Drogen ist offensichtlich rechtmäßig. Das mit der Beschwerde vertiefte Vorbringen, das im Blut der Antragstellern nachgewiesene Kokain müsse ihr unwissentlich in Getränke gemischt worden sein, ist offenkundig unglaubhaft. Nach allgemein anerkannten und allgemein zugänglichen Erkenntnissen (siehe etwa: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage, § 3 Rn. 69) erfolgt die Aufnahme von Kokain nicht oral, sondern die Substanz wird geschnupft, intravenös injiziert oder geraucht. Hiernach kommt die hier vorgetragene Beibringung durch unwissentliches Einmischen in Getränke, also eine orale Aufnahme, nicht in Betracht.

Der Kollege, der den Beschluss übersandt hat, meint: Na ja, dagegen spricht so Einiges. Z.B. die Existenz von Mate di Coca, Coca-Wein, Coca Champagner und Coca-Limonade, schön nachzulesen bei Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer BtMG, 7.Aufl. S.1738ff. Auch dem nicht ganz unbekannten Erfrischungsgetränk mit dem Namen „Coca-Cola“ soll in seiner Anfangszeit Kokain beigesetzt gewesen sein.“