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„nahm er ihre Hand … und machte Onanierbewegungen“ – so (allein) keine sexuelle Nötigung

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Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilt. Nach den Feststellungen des LG hatte sich der Angeklagte am Abend des Tattags in das Kinderzimmer der Geschädigten begeben und diese veranlasst, das Oberteil ihrer Bekleidung hochzuziehen. Der Angeklagte entblößte seinen Unterleib. Und weiter: „Dann fasst er der Geschädigten an die Brüste und begann sich selbst zu befriedigen. Er fragte die Geschädigte, ob sie sein Geschlechtsteil anfassen wolle, was diese ablehnte. Während die Geschädigte aus Ekel ihre Augen schloss, nahm er ihre Hand, führte diese an sein erigiertes Glied und „machte Onanierbewegungen“. Als der Angeklagte seine Hand fortnahm, hörte die Geschädigte mit diesen Bewegungen auf. „Daraufhin ergriff der Angeklagte erneut ihre Hand und setzte die von ihm geführten Onanierbewegungen fort“.

Das LG hat dieses Tatgeschehen u.a. als sexuelle Nötigung i.S. des § 177 Abs. 1 StGB angesehen. Der BGH, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 StR 318/13 – sieht das anders und hat aufgehoben:

Das Landgericht hat dies rechtsfehlerhaft als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Für die Annahme einer sexuellen Nötigung „mit Gewalt“ ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden; das Opfer muss durch die Handlung des Täters einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 – 4 StR 88/09; NStZ-RR 2009, 202 f.). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch nur, dass der Angeklagte die Hand der Geschädigten geführt hat. Nimmt das Opfer die unerwünschten sexuellen Handlungen hin, ohne Widerstand zu leisten, so liegt keine Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1997 – 1 StR 726/96, NStZ-RR 1997, 199).“