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Entwarnung für Kindergartenverein, oder: Wer „gemeinnützig“ ist, betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

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Was mache ich heute, das war die Frage? Es ist Feiertag – Christi Himmelfahrt bzw. „Vatertag“ – und damit ein Quasi-Sonntag, so dass man den Betrieb reduzieren könnte. Aber: Ich habe mich für „Normalbetrieb“ entschieden, fange allerdings etwas später an. Und: Es gibt dieses Jahr keine „Vatertagswitze“ (wer nicht ohne kann hier aus dem Jahr 2016: Heute ist Vatertag, daher: Witze zu Vätern und Opas).

Zunächst dann aber natürlich allen Vätern und Großvätern 🙂 alles Gute zum Vatertag und – wenn er denn stattfindet – Vorsicht beim Zug durch die Gemeinde.

Vorstellen möchte ich heute hier zunächst eine BGH-Entscheidung aus dem Zivilrecht, die mich, da es ja auch ein „Vereinsrechtsbuch“ von mir gibt, besonders interessiert hat. Es ist der BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – II ZB 7/16 -, der für einige Vereine Entwarnung in einer für sie wirtschaftlich wichtigen Frage bringt. Es geht um die Amtslöschung von „Kindergartenverein“/Vereinen, die Kindertagesstätten betreiben, mit der Begründung dabei handle es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ergebnis dieses Löschung ist, dass das dann Auswirkungen auf die Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht hat.

Im Streit war der Status eine Vereins aus Berlin, der mehrere Kindertagesstätten betreibt. Der Verein ist 1995 im Vereinsregister eingetragen. In seiner Satzung ist der Vereinszweck geregelt. Dort heißt es: “Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung erreicht werden. Insbesondere durch Projekte wie die Einrichtung von Elterninitiativ-Kindertagesstätten, durch den Aufbau von beispielsweise Beratungsstellen oder Selbsthilfeprojekten für Jugendliche und junge Erwachsene. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.”

Der Verein ist mit Bescheid des Finanzamts von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Das AG Charlottenburg hatte ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein eingeleitet, weil er wirtschaftlich tätig sei. Das Verfahren landete beim KG, das mit KG, Beschl. v. 16.02.2016 – 22 W 71/15die Löschung bestätigt hat. Anders jetzt der BGH. Der hat den Beschluss des KG aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt:

Der BGH meint zu der Rechtsfrage: Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deshalb unter das sog. Nebenzweckprivileg. Dabei sei die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO von entscheidender Bedeutung. Auch der Umfang der vom „Kindergartenverein“ betriebenen Kindertagesstätten stehe – so der BGH – dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen. Ihm komme keine Aussagekraft zu, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, könne ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Gegen die Einordnung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB sprechen nach Auffassung des BGH schließlich auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.

Wie gesagt: Entwarnung.

Und: Zu meinem „Vereinsrecht “ 9. Aufl. 2014, geht es hier 🙂 .