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Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen

Eine kleine, aber feine Entscheidung hat mir der der Kollege Nobis, Iserlohn, gestern übersandt. Für den Mandanten ist der AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 – natürlich von weitreichender Bedeutung. Denn das AG hat das Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG – zweimaliger Ankauf von Kokain –  nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründung:

„Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.“

Sollte man als Verteidiger auf dem Schirm haben 🙂 .

Zusatz: Denn dazu hat es schon eine Entscheidung gegeben, nämlich den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16  (vgl. dazu hier: Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?