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„Wiedervereinigung“ beim BGH – oder „Heim ins Mutterhaus“

Man hat den Eindruck, dass der Präsident des BGH Klaus Tolksdorf nicht genug zu tun hat mit dem Besetzungsstreit um den Richter am BGH Fischer. Er eröffnet nämlich eine – in meinen Augen – zweite Baustelle, über die auch schon bei LTO berichtet worden ist (vgl. hier und auch hier das Posting bei JuraExamen). Der Präsident will den BGH wieder vereinen, sprich: Der 5. Strafsenat soll von Leipzig nach Karlsruhe wechseln, also „heim ins Mutterhaus.

Begründung – so bei LTO: „Ein Außensenat kostet nicht nur viel Geld, er bringt auch sonst viele Nachteile mit sich.“ Dies sei vergleichbar mit Bundesministerien, die sowohl in Bonn als auch in Berlin vertreten seien. Auch sie strebten eine einheitliche Verwaltung an. In der Leipziger Außenstelle sind etwa 20 Mitarbeiter beschäftigt.“

Prompt kam, was kommen musste: Protest kam von der sächsischen CDU-Landtagsfraktion. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse in Leipzig bleiben, sagte der rechtspolitische Sprecher der Fraktion, Marko Schiemann. Es sei Anfang der 90er Jahre ausdrücklicher Wille der unabhängigen Föderalismuskommission gewesen, beim Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in den neuen Bundesländern einen Senat des BGH in Leipzig anzusiedeln. Es sollte auch nicht an der Regelung gerüttelt werden, dass Karlsruhe bei Gründung eines neuen Zivilsenates einen weiteren Strafsenat nach Leipzig abgeben muss. Schiemann: „Wir würden eine Zusammenführung begrüßen, wenn sie in Leipzig stattfände.“ Hintergrund für Letzeres: „Tolksdorf hatte gesagt, wenn eine Zusammenlegung nicht umzusetzen sei, müsse die sogenannte Rutschklausel fallen. Sie besagt: Wenn in Karlsruhe ein neuer Zivilsenat gegründet wird, wechselt ein Strafsenat nach Leipzig.“

Also zweite Baustelle eingerichtet, denn die Sachsen werden sich, wie man sieht/liest, den 5. Strafsenat sicherlich nicht „kampflos“ weg nehmen lassen.

Im Übrigen. Auf LTO (vgl. hier) ein schöner Kommentar zu der Meldung, in dem darauf hingewiesen wird, dass man ja wohl nur dann von „Wiedervereinigung“ sprechen könne – falls Tolksdorf es denn getan hat -, wenn es darum gehe ehemals zusammengehörige Teile, die dann getrennt worden sind, wieder zusammenzuführen. Das war aber beim 5. Strafsenat nie der Fall. Der war nie in Karlsruhe ansässig, sondern von Anfang an in Berlin und dann in Leipzig (dazu JuraExamen). Also die Begründung der Wiedervereinigung passt nicht. Man kann allerdings darum streiten, ob es (weiter) Sinn macht, einen Senat „auszulagern“. Auf der anderen Seite: Warum nicht? Das Kostenargument zieht m.E. nicht. Die Kosten sind m.E. bei 20 Mitarbeitern überschaubar. Und welche Nachteile sonst?e