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Messung mit LEIVTEC XV 3: Zu langes Kabel – höherer Toleranzabzug

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Heute gibt es dann einen AG-Tag, also einen Tag (nur) mit amtsgerichtlichen Entscheidungen bzw. zu amtsgerichtlichen Entscheidungen. Und den Auftakt mache ich mit dem AG Zeitz, Urt. v. 30.11.2015 – 13 OWi 721 Js 205989/15, ergangen in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Gemessen worden war mit LEIVTEC XV 3. Gemessen wurden 77 km/h, zulässig waren 50 km/h. Gegen den nach Abzug der üblichen Toleranz verbleibenden Wert von 74 km/h hat die Verteidigung eingewandt, bei Verwendung eines Kabels von mehr als 3 m Länge zwischen Rechnereinheit und Bedieneinheit liege ein Verstoß gegen die innerstaatliche Bauartzulassung vor, und um Mitteilung gebeten, ob ein Kabel von mehr als 3 m Länge verwendet wurde. Und damit hatte sie Erfolg:

Damit hat die Verteidigung im Hinblick auf die Höhe der festzustellenden Geschwindigkeitsüberschreitung Erfolg. Von dem Ablesewert von 77 km/h sind 15,4 km/h, aufgerundet 16 km/h als Toleranz abzuziehen, so dass 61 km/h verbleiben.

Die vom Gericht eingeholte amtliche Auskunft des B..kreises vom 11.11.2015 (Bl.43 d.A.) hat ergeben, dass das Kabel zwischen dem 28.05. und 01.06.2015 gekürzt wurde, mithin bei der Messung am 03.03.2015 zu lang war. Bei der Messung entsprach die Messanlage nicht den Festlegungen der Bauartzulassung, wie auch aus dem Schreiben der PTB an die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH vom 22.05.2015 (Bl.44 d.A.) ersichtlich ist. Damit handelte es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren.

Dies führt indes nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die Messung unverwertbar ist. Erfolgt die Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne ein geeichtes Kontrollgerät, einen geeichten oder justierten Tachometer, ist nach Ziff.10.2.7 des Verkehrsüberwachungserlasses ein Toleranzwert von 20 v. H. des abgelesenen Tachowertes zugunsten des Betroffenen abzuziehen. Die Messung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho ist im System der Messverfahren eine Ausnahme. Sie ist ungenau. Diesem Umstand hat der Tatrichter regelmäßig durch einen Abschlag von 20% des Ablesewertes Rechnung zu tragen, der weit höher ist als bei anderen Messverfahren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 467/14, 3 Ws (B) 467/14162 Ss 131/14). Ein solcher Toleranzabzug erscheint dem Gericht auch hier geboten, aber auch ausreichend.“

Die mit Messungen zusammenhängenden Fragen sind übrigens natürlich dargestellt in „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015. Das kann man derzeit im Rahmen einer „Mängelbuchaktion“ günstig erwerben. Statt 119 € nur 94,90 €. Zur Bestellung geht es hier.

Und auch das Buch „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl. 2013“ gibt es derzeit in einer Mängelaktion für nur 69,90 €. Bestellungen ebenfalls hier.

In Bayern: „Polizei kapituliert vor Temposündern“, oder: Zu lange Leitung

entnommen Wikimedia.org Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

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Leider ein wenig verbuddelt habe ich in meinem Blogordner den Hinweis auf einen Bericht in der SZ v. 22.10.2015 unter dem Titel: „Polizei kapituliert vor Temposündern„. Ich hole den Hinweis heute nach, vielleicht hilft er ja den bayerischen Kollegen – und denen in den anderen Bundesländern auch 🙂 .

Es geht um die Einstellung von rund 450 Verfahren in Bayern (!!). Grund waren technische Fehler bei der Messung, wozu die SZ schreibt:

„Das Problem mit der Technik ist der Polizei schon seit Jahren bekannt. Anfang 2014 kam heraus, dass in die verwendeten BMW- und Mercedesmodelle zu lange Kabel eingebaut worden waren, sodass die Messergebnisse mitunter nicht korrekt waren. Man hatte statt der vorgeschriebenen drei Meter langen Signalkabel, die die Videokamera an der Frontscheibe im Polizeifahrzeug mit dem Computer im Heck verbindet, einfach fünf Meter lange Stränge verwendet.“

Die Vorgehensweise erstaunt mich schon. Aber hallo, in Bayern 🙂 . Und man verlässt sich nicht darauf, dass das OLG Bamberg es dann schon richten wird. Das hat sich nämlich gerade erst in einem anderen Zusammen zur Kabellänge zwischen Signalverstärker und Eingang zum Videonachfahrsystem geäußert und es – aus eichrechtlicher Sicht – nicht beanstandet, dass bei einem Messgerät „ProViDa 2000 Modular“ die Eichbehörde diese nicht selbst untersucht hatte (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 29.06.2015 – 3 Ss OWi 710/15 und dazu Providamessung – wer muss die „Kabellänge“ prüfen?).