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Pflichti I: Entpflichtung wegen Störung des Vertrauens, oder: Wie viel JVA-Besuche sind erforderlich?

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Heute dann mal wieder ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – StB 24/21. Thematik der Entscheidung: Entpflichtung wegen (behaupteten) gestörten Vertrauensverhältnisses.

Der Angeklagte hatte Entpflichtung beantragt. Das OLG Celle hatte das abgelehnt. Der BGH folgt dem OLG:

„Die nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Entpflichtung der Verteidiger zu Recht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung liegen nicht vor, wie vom insoweit zuständigen Vorsitzenden des Oberlandesgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 3) zutreffend angenommen. Weder ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten endgültig im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO zerstört, noch besteht ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben.

1. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, NStZ 2021, 60 Rn. 7 mwN; vom 24. März 2021 – StB 9/21, NStZ-RR 2021, 179, 180).

a) Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2010 – III-1 Ws 290/10, NStZ-RR 2011, 48; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. September 2012 – Ws 268/12, StV 2012, 719; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 2. Juni 1972 – 2 Ws 195/72, MDR 1972, 799; weitergehend für eine Jugendliche OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2007 – 2 Ws 51/07, StraFo 2007, 157). Allerdings liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält (KG, Beschluss vom 9. August 2017 – 4 Ws 101/17, juris Rn. 12; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS], juris Rn. 11, 32 f.). Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2008 – 5 StR 251/08, NStZ 2009, 465; vom 18. Januar 2018 – 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84 mwN).

Daran gemessen ist mit Blick auf Rechtsanwalt P. , der wegen des Ausscheidens eines anderen Verteidigers erst mit Beschluss vom 2. März 2021 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Bereits nach dem Vorbringen des Angeklagten ist dieser seitdem zweimal durch Rechtsanwalt P. anlässlich von Hauptverhandlungsterminen persönlich aufgesucht worden. Dass Rechtsanwalt P. die Anklageschrift vom 13. Januar 2021 nicht mit dem Angeklagten besprochen hat, ist, wie in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2021 zutreffend dargelegt, dem Umstand geschuldet, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Pflichtverteidiger bestellt worden war. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift im Wesentlichen dem im Haftbefehl ausgeführten Tatvorwurf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – AK 6/21, juris Rn. 2 f.) entspricht, weswegen von erheblichem, über den 2. März 2021 hinaus fortbestehendem Besprechungsbedarf nicht ausgegangen werden kann. Anzeichen dafür, dass die unverzichtbaren Mindeststandards der Kontakthaltung nicht gewahrt worden sein könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt P. – ausweislich seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2021 – in der Sache des Angeklagten in intensivem Austausch mit seinem Bürokollegen Rechtsanwalt Dr. E. steht und auch während mehrerer Telefonate dieses Mitverteidigers mit dem Angeklagten zugegen war.

b) Soweit das Entpflichtungsbegehren indessen auf das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten gestützt wird, gilt:

Bloße Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1988 – 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 – 3 StR 586/94, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 2 BvR 426/06 u.a., juris Rn. 8). Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 – 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; Beschluss vom 5. März 2020 – StB 6/20, NStZ 2020, 434 Rn. 11).

Nach den dargelegten Maßstäben ist ein endgültiger Vertrauensverlust auch in Bezug auf Rechtsanwalt Dr. E. nicht feststellbar. Soweit im Hinblick auf die Ausübung und den Umfang des Fragerechts gegenüber Zeugen zwischen Rechtsanwalt Dr. E. und dem Angeklagten unterschiedliche Auffassungen zur Verteidigungsstrategie offenbar geworden sein sollten, ist dieser Umstand nach dem Vorstehenden nicht ohne Weiteres geeignet, eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Dass und warum der Pflichtverteidiger aufgrund der Differenzen zu einer sachgerechten Verteidigung insgesamt außerstande sein sollte, ist nicht dargetan. Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte – der vorherigen Belehrung durch das Gericht entsprechend – sein Fragerecht eigenverantwortlich und unabhängig von der Zustimmung des Pflichtverteidigers ausüben kann.

2. Eine Entpflichtung beider Pflichtverteidiger aus einem anderen Grund kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ist nicht ersichtlich (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Zwar könnte eine solche in der Abgabe einer mit dem Angeklagten nicht abgesprochenen Sachdarstellung gegenüber dem Gericht (vgl. OLG München, Verfügung vom 18. November 2014 – 7 St 7/14 (2), StV 2015, 155, 156; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 27) zu sehen sein; Rechtsanwalt Dr. E. hat dem Angeklagten seinen Einlassungsentwurf jedoch vor dessen Einreichung bei Gericht zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt und damit den Fortgang hinsichtlich dieser schriftlichen Erklärung der Entscheidung des Angeklagten überantwortet. Durch diese Vorgehensweise wird eine Pflichtverletzung gerade vermieden.“

Lösung: Ich habe da mal ein Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?

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Meine Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?, wird häufig gestellt. Sie ist in der Praxis auch von Bedeutung, das zeigen die Kommentaren, die alle in die richtige Richtung gehen. Die Frage nach der Erstattung von Auslagen (des Pflichtverteidigers), um die es hier geht, ist im Übrigen (leider) häufig ein Bereich, in dem Rechtspfleger, Bezirksrevisoren, Amtsrichter, Strafkammern, manchmal aber auch OLG-Senate zu Hochform auflaufen und die Hürden für die Erstattung nicht selten sehr hoch, häufig zu hoch legen. Manchmal hat man den Eindruck, dass Auslagen beim (Pflicht)Verteidiger immer mit dem Makel behaftet sind, dass sie ggf. gar nicht entstanden sind und der (Pflicht)Verteidiger sie unberechtigt geltend macht. Hinzu kommt, dass häufig die Begründungsanforderungen sehr hoch/zu hoch geschraubt werden.

So z.B. auch der Rechtspfleger und die Strafkammer in dem dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.03.2014 – 1 Ws 31/14 -, auf den ich ja auch in einem der Kommentare zum „Frage-Posting“ verwiesen worden ist, zugrunde liegenden Verfahren. Anders allerdings dann das OLG, das zutreffend an die Systematik in diesem Bereich erinnert. Denn: Die Beweislast, dass Auslagen nicht erforderlich waren, trägt nach der Formulierung des insoweit einschlägigen § 46 Abs. 1 RVG die Staatskasse. Nur wenn sich Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten, wird die Darlegungs- und Beweislast auf den Verteidiger verlagert. Dann muss er zur Erforderlichkeit vortragen. Zutreffend ist es, wenn das OLG Brandenburg dann bei einer achtmonatigen Dauer der U-Haft keinen Missbrauch erkennt, sondern (zumindest) einen Besuch/Monat als erforderlich ansieht. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass nach der Rechtsprechung immer ein Besuch/Monat anerkannt wird bzw., dass mehr Besuche missbräuchlich sind; im Übrigen: Wer will das verbindlich sagen (können). Wie so oft entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Der Verteidiger sollte es sich allerdings zur Faustregel machen, je mehr und je eher zur Erforderlichkeit von JVA-Besuchen vorzutragen, desto häufiger er den Mandanten in der JVA-besucht hat. Dann dürfte er auf der einigermaßen sicheren Seite sein.

Ich habe da mal ein Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten eigentlich in der JVA besuchen?

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Eine Frage, die (Pflicht)Verteidiger bewegt und die immer wieder gestellt wird: Wie oft darf ich eigentlich meinen Mandanten in der JVA besuchen? Denn immer wieder scheint es an der Stelle Probleme bei der Abrechnung zu geben und werden Besuche nicht oder nicht in voller Zahl erstattet/die entsprechenden Auslagen vergütet. Daher gebe ich die Frage hier dann heute mal ein. Und bin – wie immer – auf Lösungen gespannt. Ist an sich ganz einfach. Also: Ein bisschen überlegen und nicht nur Fußball gucken… 🙂

Der etwas andere Knastbesuch, oder: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um

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In die Abteilung „Kurioses“ gehört die Meldung (vgl. u.a. hier) zu einem etwas anderen Knastbesuch eines 67-Jährigen, der mit Haftbefehl gesucht wurde.

Hinter Gittern endete der Besuch eines 67-Jährigen bei einem Bekannten im Gefängnis in Werl. Als die JVA-Beamten am Freitag (13.07.2012) routinemäßig die Personalien des Mannes aus Wetter prüften, stellten sie fest, dass dieser wegen verschiedener Delikte per Haftbefehl gesucht wird. Die herbeigerufene Polizei dankte und nahm den Mann nach eigenen Angaben vom Sonntag (15.07.2012) gleich mit.

Statt im Besucherraum landete er so zunächst auf der Wache und dann selbst in einer Zelle, wie es in der Mitteilung weiter hieß.“

Dumm gelaufen, kann man da nur sagen.