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Jäger sind Bauern

entnommen wikimedia.org

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„Jäger sind Bauern“ – auf den kurzen Satz lässt sich der OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2015 – 322 SsRs 154/14 – reduzieren, der sich mit folgendem Sachverhalt befasst hat: Die Betroffenen des Verfahrens haben als Jäger eine Jagdhundeausbildungseinheit durchgeführt. Dabei fuhren sie von ihrem Treffpunkt aus jeweils als Führer ihrer PKWs über Verkehrsflächen zu der Jagdhundeausbildungsstätte, die für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gem. Verkehrszeichen 250 (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) gesperrt gewesen sind. Eine Ausnahmeregelung bestand ausweislich eines zu Beginn der jeweiligen Zuwegung angebrachten Zusatzschildes 1026-36 lediglich für den „landwirtschaftlichen Verkehr“, was den Betroffenen jeweils auch nicht entgangen war. Die Betroffenen sind vom AG dann wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit – Befahren von nur für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung“ jeweils zu einer Geldbuße in Höhe von 20,- € verurteilt worden. Das OLG hat die Rechtsbeschwerden zugelassen und die Betroffenen frei gesprochen. Denn: Jäger sind Bauern 🙂 :

„Bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung handelt es sich um „landwirtschaftlichen Verkehr“. Auch die Fahrt zum Treffpunkt der anstehenden Jagdhundeausbildung gehört dazu. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 4 Satz 1 NJagdG, wonach die Ausbildung von Jagdhunden als Jagdausübung gilt.

Dass auch Fahrten im Zusammenhang mit der Jagdausübung unter den Begriff des „landwirtschaftlichen Verkehrs“ nach der StVO fallen, ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

a) Landwirtschaft ist eine auf Erwerb gerichtete Urproduktion, welche die regelmäßige und darum pflegliche Nutzung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Nahrungs- und technischen Rohstoffen pflanzlicher und tierischer Natur zum Gegenstand hat. Landwirtschaftlicher Verkehr erfolgt zum Zwecke des Betriebes der Landwirtschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob der Wegbenutzer selbst Eigentümer oder nur Nutzungsberechtigter des anliegenden Grundstücks ist (vgl. Drosse, DAR 1986, 269 (270 f.); OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.1981, Az.: 1 Ss 485/84; OLG Köln, Urteil vom 27.01.1970, Az,: 1 Ws (OWi) 184/69).

Es reicht aus, dass die Fahrt im Rahmen der üblichen Verrichtungen durchgeführt wird, die der Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke dienen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.02.1982, Az.: 1 Ob OWi 40/82; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.1990, Az.: 1 Ss (OWi) 96/90; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1986).

Das Jagdrecht ist als Nutzungsrecht am freilebenden Wild den land- und forstwirtschaftlichen Flächen zugeordnet. Gem. § 1 Abs. 2 BJagdG ist der Wildbestand unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Ausgleichsfunktion des ländlichen Raumes auszurichten und an die land- und forstwirtschaftlich genutzte und betreute Landschaft anzupassen. Die Hege ist dabei so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden reduziert bzw. verhindert werden, so dass die Jagd unmittelbar sowohl land- als auch forstwirtschaftlichen Zwecken dient und demzufolge sowohl der Land- als auch der Forstwirtschaft zuzuordnen ist. Dies spricht für eine Einordnung der Jagd als Landwirtschaft, die als Wildbewirtschaftung ein Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft ist (vgl. Pardey, Niedersächsisches Jagdgesetz – Kommentar, § 1 BJagdG, Anm. 1, § 7 BJagdG, Anm. 5; i.E. ebenso Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 22. Auflage 2012, § 2 StVO, Rn. 88).

b) Die Einordnung der Jagd in den Bereich der Landwirtschaft folgt auch aus der Koppelung des Jagdrechts an die jeweiligen Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden, wie sie sich aus § 3 BJagdG ergibt und an die Nutzungsrechte für Grundflächen, wie sie etwa in §§ 6 ff, NJagdG angesprochen sind.

Daraus folgt weiter, dass eine Differenzierung zwischen. der Freigabe für landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Verkehr bei Fahrten im Rahmen der Jagdausübung nicht gerechtfertigt ist…..“