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„Intensivtäter Mehmet“ wollte zur Buchmesse – klappt nicht

© Andy Dean - Fotolia.com

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Irgendwo in einem Blog hatte ich schon von dem Vorhaben/Wunsch des (abgeschobene) Intensivtäters Muhlis Ari gelesen, der seine Autobiografie auf der Frankfurter Buchmesse vorstellen wollte – finde das Posting aber nicht wieder.

Muhlis Ari kennen wir alle unter dem Pseudonym „Mehmet“. Der war mit über 60 Straftaten vor seinem 14. Geburtstag abgeschoben war. Nach Rückkehr erneute Verurteilung und Flucht in die Türkei. Nun hat er eine Autobiografie geschrieben, die er auf der Frankfurter Buchmesse vorstellen wollte. Das klappt aber wohl nicht, denn die dazu erforderliche Betretenserlaubnis wurde nicht erteilt, außerdem ist ein noch bestehender Haftbefehl nicht außer Vollzug gesetzt worden. Mehr zu dem Ganzen bei LTO unter: „Mehmet“ beantragt Aussetzung von Haftbefehl Ausgewiesener Intensivtäter will zur Buchmesse„.

Geltendes Jugendkriminalrecht hat sich nach Ansicht der Bundesregierung bewährt

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass sich das geltende Jugendkriminalrecht im Wesentlichen bewährt habe. Das teilt sie in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/13142) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 16/8146) mit. Weiter ist sie der Auffassung, dass bei den für Jugendliche typischen Taten wie gefährlicher Körperverletzung oder dem sogenannten Abziehen, bei dem unter Androhung von Gewalt Geld oder ein Handy erpresst wird, keine Gefahr bestehe, dass die zuständigen Gerichte nachträglich Sicherungsverwahrung gegen diese Jugendlichen anordnen. Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit, aber auch der Erziehungsgrundsatz erforderten es, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur in besonderen Fällen – wenn das Opfer schwer seelisch und körperlich geschädigt sei – in Betracht kommen dürfe. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, sieht die Regierung auch keinen Bedarf, das Strafmündigkeitsalter herabzusetzen. Es bestünden bereits geeignete rechtliche Handlungsmöglichkeiten. So halte das Sozialgesetzbuch unter anderem Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, Vollzeitpflege und Heimerziehung zur Integration junger Menschen in die Gesellschaft bereit. Bei einer Kindeswohlgefährdung sei das Familiengericht berechtigt, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der in Lage seien, die Gefahr beispielsweise durch Bestellung eines Vormunds abzuwenden. Dies gelte verstärkt, so die Regierung, angesichts der Warnung von Kriminologen vor den negativen Nebenfolgen, die ein frühes förmliches Eingreifen der Strafjustiz für die weitere Entwicklung der Jugendlichen haben könne.

Die Regierung ist im Übrigen auch der Ansicht, dass der Täter-Opfer-Ausgleich bei der Konfliktregelung ein sinnvolles Mittel ist. Möglichst unter Anleitung eines unparteiischen und geschulten Vermittlers könnten Opfer und Täter so ihre jeweilige Sichtweise und Interessen unmittelbar schildern. Der Täter-Opfer-Ausgleich sei so ein wichtiges Instrument, um den Rechtsfrieden wiederherzustellen und eine bedeutsame Alternative zu einem herkömmlichen Strafverfahren. Wie es in der Antwort weiter heißt, begingen Strafverdächtige, die für ihre Taten noch nicht zur Verantwortung herangezogen werden können, weil sie unter 14 Jahren sind, zumeist Brandstiftung, Laden- oder Taschendiebstahl und Sachbeschädigung. Der Regierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Gewaltdelikte zugenommen haben. Für das Jahr 2007 seien bundesweit mehr als 102.000 kindliche Tatverdächtigte verzeichnen – darunter seien mehr als 84.000 Deutsche.

Bei den Intensivtätern komme wesentliche Bedeutung einer zeitnahen und konsequenten Reaktion zu, sowohl seitens der Polizei als auch der Justiz, erläutert die Regierung. Positive Effekte würden den in einigen Ländern von der Polizei vorgenommenen Erziehungsgesprächen zugeschrieben. Eine enge Kooperation zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der kommunalen Verwaltung insbesondere den Jugendämtern, verbessere den analytischen Blick auf den jeweiligen Täter und seinen individuelle Lebenslauf. Das wiederum ermögliche einen genauen Zuschnitt der zu treffenden Maßnahmen.