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Knapp darf es sein beim Rotlichtverstoß innerorts…..

© massimhokuto - Fotolia.com

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Ständige Rechtsprechung der OLG bzw. kleines 1 x 1 der Tatgerichte ist die Frage nach dem Umfang der Urteilsfeststellungen bei einem innerörtlichem Rotlichtverstoß. Daher gibt es dazu aus dem KG, Beschl. v. 24.02.2016 – 3 Ws (B) 649/15 – auch nur den Leitsatz, der wie folgt lautet:

„Unter den Bedingungen eines im innerstädtischen Verkehr angewandten standardisierten Messverfahrens bedarf es im Urteil im Regelfall keiner Feststellungen dazu, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen.“

Und: Das AG hatte im Urteil den (Verkehrs)Registerauszug in faksimilierter Form wiedergegeben. Das freutz den Senat nicht, da dadurch „Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe“ erschwert werden, zur Aufhebung hat das aber nicht geführt. Mich freut in dem Zusammenhang als Herausgeber des StRR das Zitat „Anschluss an BGH StRR 2013, 297“.