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Krach beim OLG Hamm?

Nun ja, nicht gleich Krach, aber mal wieder eine Innendivergenz zwischen dem 2. und dem 3. Senat für Strafsachen. Und zwar in der Frage, ob das Fehlen des zu einem Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlags im Fall der Verspätung zur Wiedereinsetzung führt. Der 2. Strafsenat hatte das vor einiger zeit bejaht, der 3. Strafsenat sieht das jetzt in OLG Hamm, Beschl. v. 19.01.2012 – III-3 Ws 9/12 anders:

„Der Auffassung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ-RR 2009, 112) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZV 2006, 316), wonach in den Fällen, in denen sich ein auf einen Tag innerhalb der der Rechtsmittelfrist datiertes, aber erst nach dem Fristablauf eingegangenes Rechtsmittelschreiben, indes kein dazugehöriger Briefumschlag bei den Akten befindet und das Rechtsmittelschreiben bei Aufgabe zur Post an dem Tage seiner Datierung oder unmittelbar danach unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten noch rechtzeitig hätte eingehen müssen, allein wegen des bloßen Fehlens eines Briefumschlages in den Akten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein soll, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das bloße Fehlen eines zu dem Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages kann für sich genommen schon allein deshalb kein Anlass für die Wiedereinsetzung von Amts wegen sein, weil grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass ein Briefumschlag niemals existiert hat (z. B. im Falle einer persönlichen Abgabe des Schriftstückes an der Gerichtspforte oder in der Briefannahmestelle des Gerichts); es kann allenfalls Anlass für einen Hinweis an den Betroffenen auf die Fristversäumung sein, der dem Betroffenen Gelegenheit gibt, zur Art und zu den näheren Umständen der Übermittlung des Schriftstückes vorzutragen.“

Drogenfahrt – Kommt es auf den Zeitpunkt des Konsums an? – Innendivergenz im Hause Hamm

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums von Bedeutung ist oder, ob das nicht der Fall ist, da den Betroffenen auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft, umstritten.

Die h.M. in der Rechtsprechung misst dem zeitlichen Abstand des Konsums zur Fahrt Bedeutung zu (vgl. dazu Entscheidungen des KG, des OLG Celle, des OLG Hamm, des OLG Karlsruhe, des OLG Frankfurt und des OLG Stuttgart), während vor allem König diese Rechtsprechung im Widerspruch stehend zur Rechtsprechung zu § 24a Abs. 1 StVG sieht.

Nun hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm sich des Themas angenommen. Er schient sich in OLG Hamm, Beschl. v. 05.04.2011 – III 3 RVs 19/11 jetzt der Auffassung von König anschließen zu wollen, ohne sich allerdings mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats für Bußgeldsachen und der Rechtsprechung der anderen OLG näher auseinander zu setzen.Damit also mal wieder eine Innendivergenz beim OLG.

M.E. ist die Auffassung des 3. Senats wenig überzeugend, da sie letztlich dazu führt, den Schuldvorwurf an den Konsum als solchen und dessen Kenntnis zu koppeln statt an den Fahrtantritt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auch nach Ansicht der h.M. der Fahrlässigkeitsvorwurf nur „ausnahmsweise“ zu verneinen sein wird.

Und schließlich: Das OLG hätte das Faß gar nicht aufzumachen brauchen. Denn bei den festgestellten Mengen Amphetamin wären auch wohl die anderen OLG zur Fahrlässigkeit gekommen.

Das kommt in den besten Familien vor, oder: Innendivergenz im Hause „OLG Düsseldorf“ bei ViBrAM

Das kommt in den besten Familien vor, dass man sich nicht einig ist. Und es kommt auch bei den OLGs vor: So hat sich jetzt der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf in einem Beschl. v. 15.03.2010 – IV – 1 RBs 23/10 ausdrücklich gegen den Beschluss des 3. Senats gestellt, in dem § 100h StPO nicht als Ermächtigungsgrundlage für das Messverfahren ViBrAM angesehen worden ist. Damit Familienstreit im Hause OLG Düsseldorf. Und einen Streitschlichter = BGH gibt es nicht. Es handelt sich um eine sog. Innendivergenz, die nicht zu einer Vorlage nach § 121 GVG führt.