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Das mobile Verkehrsschild, oder: Teures Feiern…

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Tja, Pech gehabt. Da parkt der Kläger seinen Pkw am Freitagabend. Als er ihn dann  am Samstag wieder benutzen will, ist er abgeschleppt. Und die Abschleppkosten soll der Kläger zahlen. Der will nicht und klagt gegen den entsprechenden Leistungsbescheid. Das VG Düsseldorf gibt der Gemeinde im VG, Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2014 – 14 K 4595/13 – Recht und sagt: salopp ausgedrückt: Nicht aufgepasst mein Freund. Denn:

In dem Bereich, in dem der Kläger geparkt hatte, war wegen eines Karnevalsumzugs ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Das VG sagt dazu: Stellt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in einem Bereich ab, in dem zuvor wegen eines Karnevalsumzuges durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen eine absolute Haltverbotszone eingerichtet wurde, so kann er sich im Nachhinein nicht auf die Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides nach einer ordnungsgemäß durchgeführten Abschleppmaßnahme berufen. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer nämlich  grundsätzlich verpflichtet, sich nach vorhandenen Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines mobilen Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt.

War dann wohl eine teure Karnevalsfeier – wenn der Kläger da war oder da hin wollte….

Gibt es eine Informationspflicht des Gerichts?

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„Alle Welt lechzt nach Info – nur bei Gericht gibt es die nicht“ Worum geht es bei dem Satz? Nun, es geht um die letztlich zwischen Verteidigern/Angeklagten und den Gerichten häufig strittige Frage, ob das Gericht verpflichtet ist/sein kann, den Prozessbeteiligten insbesondere Informationen über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu geben, also z.B., wie vom Gericht eine bestimmte Zeugenaussage gesehen wird oder andere Beweismittel bewertet werden. Das kann für den weiteren Verfahrensablauf und das prozessuale Verhalten des Angeklagten von entscheidender Bedeutung sein, weil z.B. aus der vorläufigen – negativen – Bewertung einer Zeugenaussage folgen kann, doch noch einen Beweisantrag stellen zu müssen.

Die damit zusammenhängenden Fragen haben in der Vergangenheit auch schon den BGH beschäftigt, der eine solche Informationspflicht grundsätzlich verneint hat. Zu der Problematik hat sich dann vor kurzem auch noch einmal das KG zu Wort gemeldet (vgl. KG, Beschl. v. 17.12.2012 – (4) 161 Ss 191/12 [262/12]) und ausgeführt, dass das erkennende Gericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, die Prozessbeteiligten in einem „Zwischenverfahren“ über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren; auch durch Antrag oder Erklärung der Prozessbeteiligten könne es dazu grundsätzlich nicht gezwungen werden.

„bb) Denn das erkennende Gericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Prozessbeteiligten in einem „Zwischenverfahren“ über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren; auch durch Antrag oder Erklärung der Prozessbeteiligten kann es dazu grundsätzlich nicht gezwungen werden (vgl. BGHSt 43, 212; NStZ-RR 2008, 180). Ausdrücklich entschieden ist dies für die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO, in der die Aussage eines Zeugen wiedergegeben wird, wie sie der Angeklagte bzw. seine Verteidigung verstanden hat, verbunden mit dem Antrag, bei abweichendem Verständnis des Gerichts einen tatsächlichen Hinweis zu erteilen (BGH aaO). Für das in einen Beweisantrag gekleidete Verlangen des Prozessbeteiligten nach einer solchen vorläufigen Bewertung der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht vor der Urteilsberatung kann aber jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn der Beweisantrag lediglich die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO ersetzt und nicht ernsthaft auf die Erhebung des Beweises, sondern allein auf die Erteilung eines solchen Hinweises abzielt. So liegt es hier. Dem Zeugen B. sind ausweislich der Urteilsgründe seine eigenen Angaben bei der Polizei im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erster Instanz im Rahmen seiner Vernehmung in der Berufungshauptverhandlung vorgehalten worden. Der Zeuge hat sich hierzu geäußert, so dass die früheren Angaben des Zeugen zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages bereits Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen waren. Es ging der Verteidigung mit der Stellung dieses Beweisantrages danach ersichtlich allein darum, der Kammer ihr Verständnis der Aussage des Zeugen B. in der Berufungshauptverhandlung und ihre daran geknüpften Wertungen zu unterbreiten und sie ihrerseits zu einer vorläufigen Bewertung der Aussage dieses Zeugen zu veranlassen. Erstrebt wurde ausschließlich eine wertende Äußerung der Kammer zum Verständnis der Zeugenaussage, nicht die Beweiserhebung. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht gehalten sein kann, aus Beweisantragstellungen erkannte Missverständnisse der Verteidigung – nicht etwa bewusst unrichtige Behauptungen über den Inhalt einer Zeugenaussage – durch Hinweis auszuräumen (vgl. BGH (Kusch), NStZ 1993, 228; Basdorf, StV 1995, 310, 319), lagen hier nicht vor; die Kammer war nicht verpflichtet, der Angeklagten aus Gründen fairer Verfahrensführung den von der Revision vermissten tatsächlichen Hinweis zu erteilen.“

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich das Gericht und die Prozessbeteiligten nicht über das vorläufige Beweisergebnis austauschen dürfen.